Betreff
Tekturplan zum Bebauungsplan Nr. 14 "Industriegebiet" mit Erlass einer Veränderungssperre
Vorlage
FB 5/019/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Für den Bebauungsplan Nr. 14 „Industriegebiet“ wird für den Bereich zwischen Industriestraße und Autobahn ein Tekturplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

  2. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs für den Tekturplan ergibt sich aus dem Entwurfsplan vom 01.03.2011.

  3. Der Geltungsbereich des Tekturplans wird als „Gewerbegebiet“ gemäß § 8 BauNVO festgesetzt.

  4. Der Tekturplan erhält die Bezeichnung Tekturplan Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 14 „Industriegebiet“

  5. Für den Geltungsbereich des Tekturplanentwurfs Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Gebiet „Industriegebiet“ wird folgende Veränderungssperre erlassen:


Satzung
der Stadt Lauf a.d.Pegnitz

 

über die Veränderungssperre für den Bereich des Tekturplanentwurfs Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Industriegebiet“

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Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am 01.03.2011 auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 2414) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796) folgenden Satzung beschlossen:

 

 

§ 1  Zu sichernde Planung

 

Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am 01.03.2011 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Tekturplan Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 14 „Industriegebiet“ aufzustellen.

Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

 

 

§ 2  Räumlicher Geltungsbereich

 

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachstehenden Flurstücke:

Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz:

 

Flurnummer 908/12, 908/13, 908/14, 908/18, 908/19, 908/26, 908/27, 908/28, 908/29, 908/30, 908/32, 908/33, 908/34, 908/35, 908/36, 908/37, 908/53, 908/56, 908/83, 908/88, 908/93, 908/98, 908/99, 908/100, 908/102, 908/104, 908/105, 908/106, 908/107, 908/111, 908/112, 908/113, 908/114

 

 

 

 

§ 3  Rechtswirkung der Veränderungssperre

 

(1)        In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

1.      Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

 

Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird.

 

2.      erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(2)           Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

(3)            Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

§ 4  Inkrafttreten und Außerkrafttreten
der Veränderungssperre

 


Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist.

 

6.     Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans und der Erlass der Veränderungs-         sperre sind ortsüblich bekanntzumachen.

 

In seiner Sitzung vom 27.07.2010 hat der Bauausschuss einen Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von vier Einzelspielhallen mit je 145 m² Nutzfläche in dem Anwesen Industriestraße 5 abgelehnt, da das Grundstück in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiet liegt und Vergnügungsstätten auch ausnahmsweise nicht zulässig sind.

Allerdings wurde in der Industriestraße im Jahr 2003 in einem ehemaligen Möbelhaus bereits eine Spielhalle genehmigt. Probleme oder negative Auswirkungen dieser Einrichtung in diesem Bereich sind der Verwaltung nicht bekannt. Nachdem wie bereits ausgeführt wurde bei einem Ausschluss von Spielhallen im Altstadtbereich alternative Standorte angeboten werden müssen, ist die Verwaltung der Auffassung, dass auch bei der Zulassung einer weiteren Spielhalle im Bereich der Industriestraße negative Auswirkungen auf das Gebiet nicht zu erwarten sind. Beeinträchtigungen von Nachbarn oder ein städtebauliches Konfliktpotential wie im Altstadtbereich können hier zumindest ausgeschlossen werden.

 

Um eine baurechtliche Genehmigung von Vergnügungsstätten zu ermöglichen, ist jedoch die Änderung des Bebauungsplans von „Industriegebiet“ zu „Gewerbegebiet“ erforderlich, da nach § 8 BauNVO im Gewerbegebiet Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sind. Allerdings sollte die Zulässigkeit von Spielhallen auf den Bereich zwischen Industriestraße und Autobahn beschränkt werden, da die hier vorhandenen Nutzungen auch in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig wären. Da das Landratsamt Nürnberger Land bezüglich des anhängigen Antrags auf Vorbescheid an eine Frist gebunden ist und auch die Ausarbeitung eines Tekturplans noch verschiedener Voruntersuchen bedarf, empfiehlt die Verwaltung auch hier folgende Vorgehensweise.

 

  1. Aufstellung eines Tekturplans für das Industriegebiet im Bereich zwischen Industriestraße und Autobahn mit der Zielrichtung Änderung Industriegebiet in Gewerbegebiet (siehe Anlage).

  2. Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Tekturplans, um die Ergebnisse des zu erstellenden Spielhallenkonzepts im Tekturplan berücksichtigen zu können.