Beschlussvorschlag:
- Für den Bereich des denkmalgeschützten
Ensembles Altstadt Lauf wird ein Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
aufgestellt.
- Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
für den Bebauungsplan ergibt sich aus dem Entwurfsplan vom 01.03.2011.
- Der Geltungsbereich des Bebauungsplans
wird als „Mischgebiet“ gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Im Geltungsbereich
des Bebauungsplans sind Spielhallen im Sinne § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
nicht zulässig.
- Der Bebauungsplan erhält die Nr. 100 und
die Bezeichnung „Altstadt“.
- Die Aufstellung erfolgt im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB.
- Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 100 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Gebiet „Altstadt“ wird folgende Veränderungssperre erlassen:
Satzung
der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
über die Veränderungssperre für den Bereich
des Bebauungsplanentwurfs Nr. 100 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet
„Altstadt“
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Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am 01.03.2011
auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004
(Bundesgesetzblatt I S. 2414) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998
(GVBl. S. 796) folgenden Satzung beschlossen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am
01.03.2011 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr.
100 „Altstadt“ aufzustellen.
Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre
erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachstehenden Flurstücke:
Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz:
Flurnummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 7/2, 8, 9, 9/1, 10, 10/1, 12, 12/1, 13,
14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 31/2, 32,
33, 36, 38, 40, 41, 41/1, 41/2, 42, 43, 43/2, 44, 45, 45/1, 46, 47, 48, 49, 50,
51, 52, 53, 54, 54/1, 55, 55/1, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 63/2, 64, 65,
67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 73/2, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84,
85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 99/1, 101, 101/2,
102, 103, 104, 108, 110, 112, 114, 116, 118, 120, 122, 122/1, 123, 123/1, 124,
124/1 TF, 124/2, 127, 128, 128/2, 129, 129/2, 131, 132, 135,135/2, 137, 139,
141, 143, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 154, 155, 156, 157, 158, 159,
159/1, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 166/2, 167, 168, 170, 170/1, 171,
171/1, 171/2, 172, 173, 174, 174/2, 175, 175/1, 176, 177, 179, 182, 183, 184,
185, 186, 186/2, 186/3, 186/6, 186/7, 186/8, 186/9, 186/10, 186/11, 186/12,
186/14, 186/15, 186/16, 186/17, 186/18, 186/19, 186/22, 186/33, 186/34, 187,
187/1, 189, 190, 190/2, 191, 191/2, 192, 193/2, 194, 195, 196, 197, 198, 199,
200, 201, 202, 203, 204, 205, 205/2, 206, 213, 213/1, 214, 215, 218, 329, 341,
342, 343, 357, 357/2, 361, 361/1, 362, 462/4 TF, 462/41, 462/43, 462/61, 484/5,
611, 1379/2 TF
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In
dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung
oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden
müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird.
2. erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre
baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung
einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach
Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung
eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der
Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist.
6. Der
Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans und der Erlass der Veränderungs- sperre sind
ortsüblich bekanntzumachen.
Der Bauausschuss hat sich in letzter Zeit mehrfach mit Anträgen zur Errichtung von Spielhallen befassen müssen (Anwesen Hersbrucker Straße 2, Marktplatz 41, Industriestraße 5), wobei zu allen Anträgen die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens versagt wurde.
Allerdings wurde der Antrag für das Anwesen Hersbrucker Straße 2 mittlerweile so abgeändert, dass er nach Aussage des Landratsamtes Nürnberger Land genehmigungsfähig ist und das Landratsamt das verweigerte Einvernehmen gegebenenfalls ersetzen müsste.
Auch der Antrag für ursprünglich zwei Spielhallen im 2. OG des Anwesens Marktplatz 41 wurde auf eine Spielhalle unter 100 m² reduziert, sodass auch in diesem Fall keine Möglichkeit einer rechtlich haltbaren Ablehnung durch die Stadt mehr besteht.
Da offensichtlich mittlerweile auch die Errichtung von
Spielhallen unter 100 m² Nutzfläche, die im gewerblich geprägten Mischgebiet
grundsätzlich genehmigungsfähig sind, für die Betreiber attraktiv wird, ist
nicht auszuschließen, dass weitere Anträge für Spielhallen im Kernstadtbereich
folgen werden.
Unabhängig davon, dass solche Einrichtungen im Regelfall von den Nachbarn wegen befürchteter Belästigungen abgelehnt werden, sieht die Verwaltung die Gefahr, dass die Attraktivität des Marktplatzbereiches für hochwertige Nutzungen durch eine Häufung von Spielhallen leiden könnte.
Es gibt jedoch keine rechtliche Möglichkeit, Nutzungen wie z. B. Spielhallen im gesamten Stadtgebiet generell zu verbieten. Allerdings können über einen Bebauungsplan allgemein oder ausnahmsweise zulässige Nutzungen nach den Vorgaben der BauNVO ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn im Stadtgebiet andere geeignete Bereiche für diese Nutzungen zur Verfügung stehen.
Um hier konkrete Aussagen treffen zu können, ist die Ausarbeitung eines städtebaulichen Konzepts zur Thematik Vergnügungsstätten, speziell Spielhallen, erforderlich. Auf Grundlage einer Bestandsaufnahme können die Bereiche ermittelt werden, in denen wegen zu befürchtender negativen Auswirkungen Spielhallen nicht zugelassen werden sollen. Andererseits können Gebiete definiert werden, die aufgrund ihrer Struktur weniger störanfällig sind und in denen die Zulassung von Spielhallen keine Konflikte erwarten lässt.
Da die Ausarbeitung eines derartigen städtebaulichen Konzepts jedoch einen gewissen Zeitrahmen erfordert und die Stadt durch die vorliegenden konkreten Bauanträge aber an vorgegebene Fristen gebunden ist, schlägt die Verwaltung folgende Vorgehensweise vor:
- Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans
für den Kernstadtbereich, in dem die Nutzung von Spielhallen jeglicher
Größe ausgeschlossen wird. Als räumliche Abgrenzung des Bebauungsplans
wird vorerst der Bereich des denkmalgeschützten Ensembles Altstadt Lauf
vorgeschlagen (Siehe Anlage).
- Um die notwendige Zeit zur Ausarbeitung
eines Spielhallenkonzepts für Lauf zu gewährleisten, wird für den Geltungsbereich
des Bebauungsplans „Altstadt“ zur Sicherung der Planung eine
Veränderungssperre erlassen. Aufgrund einer Veränderungssperre dürfen
Vorhaben nicht durchgeführt werden. Für Ausnahmen bedarf es des
Einvernehmens der Stadt.
- Die Stadt beauftragt einen geeigneten Gutachter mit der Ausarbeitung eines städtebaulichen Konzepts zur Zulässigkeit von Spielhallen im Stadtgebiet, das als Grundlage zur Beurteilung künftiger Bauanträge für die Errichtung von Spielhallen dienen soll.