Betreff
Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Altstadtbereich mit Erlass einer Veränderungssperre
Vorlage
FB 5/018/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Für den Bereich des denkmalgeschützten Ensembles Altstadt Lauf wird ein Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

  2. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs für den Bebauungsplan ergibt sich aus dem Entwurfsplan vom 01.03.2011.

  3. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als „Mischgebiet“ gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Spielhallen im Sinne § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig.

  4. Der Bebauungsplan erhält die Nr. 100 und die Bezeichnung „Altstadt“.

  5. Die Aufstellung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.

  6. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 100 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Gebiet „Altstadt“ wird folgende Veränderungssperre erlassen:



Satzung
der Stadt Lauf a.d.Pegnitz

 

über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 100 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Altstadt“

                                                                              - - - - -

Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am 01.03.2011 auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 2414) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796) folgenden Satzung beschlossen:

 

 

§ 1  Zu sichernde Planung

 

Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am 01.03.2011 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 100 „Altstadt“ aufzustellen.

Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

 

 

§ 2  Räumlicher Geltungsbereich

 

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachstehenden Flurstücke:

Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz:

 

Flurnummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 7/2, 8, 9, 9/1, 10, 10/1, 12, 12/1, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 31/2, 32, 33, 36, 38, 40, 41, 41/1, 41/2, 42, 43, 43/2, 44, 45, 45/1, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 54/1, 55, 55/1, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 63/2, 64, 65, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 73/2, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 99/1, 101, 101/2, 102, 103, 104, 108, 110, 112, 114, 116, 118, 120, 122, 122/1, 123, 123/1, 124, 124/1 TF, 124/2, 127, 128, 128/2, 129, 129/2, 131, 132, 135,135/2, 137, 139, 141, 143, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 159/1, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 166/2, 167, 168, 170, 170/1, 171, 171/1, 171/2, 172, 173, 174, 174/2, 175, 175/1, 176, 177, 179, 182, 183, 184, 185, 186, 186/2, 186/3, 186/6, 186/7, 186/8, 186/9, 186/10, 186/11, 186/12, 186/14, 186/15, 186/16, 186/17, 186/18, 186/19, 186/22, 186/33, 186/34, 187, 187/1, 189, 190, 190/2, 191, 191/2, 192, 193/2, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 205/2, 206, 213, 213/1, 214, 215, 218, 329, 341, 342, 343, 357, 357/2, 361, 361/1, 362, 462/4 TF, 462/41, 462/43, 462/61, 484/5, 611, 1379/2 TF

 

 

 

§ 3  Rechtswirkung der Veränderungssperre

 

(1)        In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

1.      Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

 

Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird.

 

2.      erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(2)           Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

(3)            Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4  Inkrafttreten und Außerkrafttreten
der Veränderungssperre

 


Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist.

 

 

6.             Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans und der Erlass der Veränderungs-         sperre     sind ortsüblich bekanntzumachen.

 

 

Der Bauausschuss hat sich in letzter Zeit mehrfach mit Anträgen zur Errichtung von Spielhallen befassen müssen (Anwesen Hersbrucker Straße 2, Marktplatz 41, Industriestraße 5), wobei zu allen Anträgen die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens versagt wurde.

Allerdings wurde der Antrag für das Anwesen Hersbrucker Straße 2 mittlerweile so abgeändert, dass er nach Aussage des Landratsamtes Nürnberger Land genehmigungsfähig ist und das Landratsamt das verweigerte Einvernehmen gegebenenfalls ersetzen müsste.

Auch der Antrag für ursprünglich zwei Spielhallen im 2. OG des Anwesens Marktplatz 41 wurde auf eine Spielhalle unter 100 m² reduziert, sodass auch in diesem Fall keine Möglichkeit einer rechtlich haltbaren Ablehnung durch die Stadt mehr besteht.

 

Da offensichtlich mittlerweile auch die Errichtung von Spielhallen unter 100 m² Nutzfläche, die im gewerblich geprägten Mischgebiet grundsätzlich genehmigungsfähig sind, für die Betreiber attraktiv wird, ist nicht auszuschließen, dass weitere Anträge für Spielhallen im Kernstadtbereich folgen werden.

Unabhängig davon, dass solche Einrichtungen im Regelfall von den Nachbarn wegen befürchteter Belästigungen abgelehnt werden, sieht die Verwaltung die Gefahr, dass die Attraktivität des Marktplatzbereiches für hochwertige Nutzungen durch eine Häufung von Spielhallen leiden könnte.

 

Es gibt jedoch keine rechtliche Möglichkeit, Nutzungen wie z. B. Spielhallen im gesamten Stadtgebiet generell zu verbieten. Allerdings können über einen Bebauungsplan allgemein oder ausnahmsweise zulässige Nutzungen nach den Vorgaben der BauNVO ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn im Stadtgebiet andere geeignete Bereiche für diese Nutzungen zur Verfügung stehen.

 

Um hier konkrete Aussagen treffen zu können, ist die Ausarbeitung eines städtebaulichen Konzepts zur Thematik Vergnügungsstätten, speziell Spielhallen, erforderlich. Auf Grundlage einer Bestandsaufnahme können die Bereiche ermittelt werden, in denen wegen zu befürchtender negativen Auswirkungen Spielhallen nicht zugelassen werden sollen. Andererseits können Gebiete definiert werden, die aufgrund ihrer Struktur weniger störanfällig sind und in denen die Zulassung von Spielhallen keine Konflikte erwarten lässt.

 

Da die Ausarbeitung eines derartigen städtebaulichen Konzepts jedoch einen gewissen Zeitrahmen erfordert und die Stadt durch die vorliegenden konkreten Bauanträge aber an vorgegebene Fristen gebunden ist, schlägt die Verwaltung folgende Vorgehensweise vor:

 

  1. Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans für den Kernstadtbereich, in dem die Nutzung von Spielhallen jeglicher Größe ausgeschlossen wird. Als räumliche Abgrenzung des Bebauungsplans wird vorerst der Bereich des denkmalgeschützten Ensembles Altstadt Lauf vorgeschlagen (Siehe Anlage).

  2. Um die notwendige Zeit zur Ausarbeitung eines Spielhallenkonzepts für Lauf zu gewährleisten, wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Altstadt“ zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre erlassen. Aufgrund einer Veränderungssperre dürfen Vorhaben nicht durchgeführt werden. Für Ausnahmen bedarf es des Einvernehmens der Stadt.

  3. Die Stadt beauftragt einen geeigneten Gutachter mit der Ausarbeitung eines städtebaulichen Konzepts zur Zulässigkeit von Spielhallen im Stadtgebiet, das als Grundlage zur Beurteilung künftiger Bauanträge für die Errichtung von Spielhallen dienen soll.