Betreff
Ortsteilkirchweihen im Stadtgebiet Lauf a.d.Pegnitz, Festlegung von einheitlichen Regelungen
Vorlage
FB 3/006/2011
Aktenzeichen
3-1312/Wa
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss beschließt:

 

1. Für die Ortsteilkirchweihen im Stadtgebiet Lauf a.d.Pegnitz werden die Sperrzeiten wie folgt festgelegt:

 

Freitag, Samstag und an Tagen vor Feiertagen:

 

Musikende:                                                     00:00 Uhr       

Ausschankende:                                              00:30 Uhr

Räumung des Festzeltes:                                  01:00 Uhr

 

andere Tage:

 

Musikende:                                                     22:30 Uhr

Ausschankende:                                              22:30 Uhr

Räumung des Festzeltes:                                  23:00 Uhr

 

2.      Bei den Genehmigungen für die Ortsteilkirchweihen werden grundsätzlich Ordner des Veranstalters für die Einhaltung der Auflagen eingesetzt. Sollte aus Vorkommnissen vergangener Jahre oder aus der polizeilichen Stellungnahme der Einsatz eines professionellen Sicherheitsdienstes für erforderlich gehalten werden, so wird dieser in der Genehmigung angeordnet.

 

3.      Die Verwaltung wird beauftragt, eine Verordnung bezüglich des Mitnahmeverbots von alkoholischen Getränken für die Ortsteilkirchweihen zu entwerfen und den zuständigen Gremien noch vor Beginn der Kirchweihsaison zur Beratung und eventuellen Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

Auch in diesem Jahr werden wieder in allen Laufer Ortsteilen die traditionellen Ortsteilkirchweihen gefeiert. Gaststätten- und auch sicherheitsrechtlich sind für die diese Veranstaltungen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse notwendig, damit deren Durchführung erfolgen kann.

 

 

Festlegung einheitlicher Sperrzeiten:

 

 

Der Vollzug der Genehmigungen, vor allem in Bezug auf die Sperrzeit, hat im vergangenen Jahr Probleme bereitet, da der Fachbereich 3 erstmals versucht hat, die Sperrzeiten für den Festzeltbetrieb einheitlich zu gestalten. Die Notwendigkeit wurde darin gesehen, dass in den vergangenen Jahren bei den verschiedenen Ortsteilkirchweihen immer unterschiedliche Regelungen festgesetzt wurden und eine Vereinheitlichung nach Ansicht des Ordnungsamtes im Rahmen der Gleichbehandlung notwendig war.

 

Schwierig wurde eine einheitliche Regelung vor allem dann, wenn bereits Musikgruppen oder ähnliches gebucht wurden oder auch über die Sperrzeit individuell – auch vor Ort - entschieden wurde.

 

Der Verwaltung ist es deshalb ein Anliegen, dass für die künftigen Ortsteilkirchweihen eine allgemein gleich anzuwendende Regelung getroffen wird, die für alle Kirchweihfeste die entsprechenden Schlusszeiten verbindlich festlegt. Dies bietet der Verwaltung zum einen die notwendige Argumentationsgrundlage im Genehmigungsverfahren, zum anderen ist es für Veranstalter auch eine verbindliche Richtlinie, die für die Planung der Ortsteilkirchweihen herangezogen werden kann.

 

Seitens der Verwaltung ist man sich bewusst, dass die Dorfkirchweih ein wichtiger Bestandteil des öffentlichen Lebens in den Ortsteilen ist. Die Belange der Kirchweihausrichter werden von der Verwaltung ebenso gesehen, wie die Tatsache, dass ohne deren Einsatz eine Dorfkirchweih wohl nicht mehr stattfinden kann.

 

Dennoch ist es aber auch Aufgabe der Verwaltung zwischen diesen Aspekten und denen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine vernünftige Abwägung zu finden. Hier gilt es zum einen die Nachtruhe der Anwohner zu schützen, zum anderen muss die Tatsache Berücksichtigung finden, dass bei steigender Sperrzeit auch der Alkoholkonsum ansteigt. Dies führt in vielen Fällen lt. Stellungnahme der Polizei vom 03. 03.2011 zwangsläufig zu Straftaten, Lärmbelästigungen und anderen Störungen.

 

Die Verwaltung schlägt eine „getrichterte“ Regelung der Sperrzeiten vor d.h., es sind Regelungen bezüglich des Musikendes, des Ausschankendes und der endgültigen Räumung des Festzeltes zu treffen.

 

 

 

So beinhaltet der Vorschlag des Ordnungsamtes folgende Regelungen:

 

Freitag, Samstag und Tage vor Feiertagen:

 

Musikende:                  00:00 Uhr

Ausschankende:           00:30 Uhr

Räumung Zelt:  01:00 Uhr

 

andere Tage:

 

Musikende:                  22:30 Uhr

Ausschankende:           22:30 Uhr

Räumung Zelt:  23:00 Uhr

 

 

Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz der Sonn- und Feiertage bleiben davon unberührt und müssen ggf. gesondert beachtet werden.

 

Der Verwaltungsvorschlag geht dabei auch über die bislang in der Regel genehmigten Zeiten hinaus.

 

Auf einen von der vorgeschlagenen Regelung abweichenden Antrag der Freien Wähler vom 03.03.2011 (s. Anlage) wird zur umfassenden Information verwiesen.

 

Sperrzeitrechtlich steht dieser Forderung grundsätzlich nichts entgegen. Eine rechtlich normierte Endzeit für eine Kirchweihveranstaltung ist im Gesetz nicht zu finden. Zwingende Voraussetzung ist allerdings, dass in einer erteilten Genehmigung die Betriebszeiten (also auch die Räumung des Veranstaltungsgeländes) festgelegt werden.

 

Auch hat die Rechtsprechung anerkannt, dass trotz der nachbarschützenden Wirkung des Gaststättenrechts den Nachbarn und Anwohnern während Volksfesten durchaus ein höherer Lärmwert, als der immissionsschutzrechtlich zugelassene (TA-Lärm) zugemutet werden kann.

 

Für die Festlegung einer Sperrzeit ist aber auch der sicherheitsrechtliche Aspekt im Rahmen der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen. Wie aus der Stellungnahme der Polizei deutlich hervorgeht, ist die Mehrheit deren Einsätze nach Mitternacht zu verzeichnen. Hier handelt es sich überwiegend um Ruhestörungen, angetrunkene Personen, Sachbeschädigungen und Körperverletzungsdelikte. Ein Ende der Veranstaltung nach 01:00 Uhr wird aus polizeilicher Sicht nicht befürwortet.

 

 

Festlegung von Ordnern bzw. Anwesenheit eines professionellen Sicherheitsdienstes:

 

 

Für die Einhaltung der von der Verwaltung in der Genehmigung festgelegten Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich. Dabei ist es nötig, dass auch eine gewisse Anzahl von Ordner für die Veranstaltung festgelegt wird. Die Anzahl der Ordner ist dabei von der Größe der Veranstaltung abhängig. In der Regel genügen bei Ortsteilkirchweihen zwei Ordner für die Zugangskontrolle zum Festzelt und ein Ordner für die Zugangskontrolle zum Barbereich.

 

 

Die Anwesenheit eines professionellen Sicherheitsdienstes wird in der Regel nur dann angeordnet, wenn Ereignisse des Vorjahres dies rechtfertigen, bzw. die Polizei in ihrer Stellungnahme diesen zwingend empfiehlt. An dieser Regelung sollte festgehalten werden.

 

 

Festlegung einer Regelung bezüglich des Mitnahmeverbots von alkoholischen Getränken:

 

Die Mitnahme von alkoholischen Getränken – vor allem durch Jugendliche – birgt zunehmend ein Problem, dass auch bei den Ortsteilkirchweihen zu spüren ist. Bereits bei mehreren Veranstaltungen wurden Regelungen erlassen, die ein Mitnahmeverbot beinhalteten. Bei der Kirchweih in Günthersbühl wurde im Jahr 2010 erstmal auch eine Regelung für eine Dorfkirchweih erlassen. In einer Besprechung mit den Veranstaltern hat sich gezeigt, dass sich der Erlass einer solchen Regelung bewährt hat und auch die Kontrolle durch die Polizei Wirkung gezeigt und von den Festbesuchern positiv angenommen wurde.

 

Auf Grund dieses positiven Feedbacks und dem Umstand geschuldet, den Alkoholkonsum von Jugendlichen wirksam zu begegnen schlägt die Verwaltung vor, diese Regelung einheitlich für alle Ortsteilkirchweihen einzuführen.

 

Da diese Regelung dann nicht mehr für einen konkreten Einzelfall, sondern generell geregelt werden sollte wird vorgeschlagen, diese statt durch eine Allgemeinverfügung durch eine entsprechende Verordnung festzusetzen. Der Vorteil begründet sich dadurch, dass nicht für jede einzelne Kirchweih eine Anordnung erlassen werden muss, sondern die erlassene Verordnung dann allgemein für alle Kirchweihen gilt.

 

Die Verwaltung soll daher beauftragt werden, noch vor dem Start der diesjährigen Kirchweihsaison einen Verordnungsentwurf zu erstellen und dem Gremium vorzulegen.

.