Betreff
Personalmaßnahme: Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile
Vorlage
FB 1/200/2023
Art
Personalvorlage

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz verzichtet auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung für die Jahre 2020 bis 2022. Mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuerungen erfolgen somit eventuelle Nachzahlungen rückwirkend bis 2020 von Amts wegen. Von den Beamtinnen und Beamten ist daher diesbezüglich nichts zu veranlassen.

 

Anträge oder Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung waren und sind insoweit nicht erforderlich.

 

Die Verwaltung wird mit der besoldungsrechtlichen Umsetzung beauftragt.

 

Die familienbezogenen Bestandteile der bisherigen bayerischen Besoldung stehen mit den vom Bundesverfassungsgericht am 04.05.2020 (2 BvL 4/18, 2 BvL 6/17) aufgestellten Anforderungen nicht in Einklang. Daher sollen mit dem Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile (vgl. Bayerischer Landtag, Drucksache 18/25363) die familienbezogenen Besoldungsbestandteile den Vorgaben des Bundes-verfassungsgerichts entsprechend systematisch neu ausgerichtet und an eine ortsbezogene Besoldungskomponente gekoppelt werden.

 

Am 02.03.2023 hat der Bayerische Landtag abschließend darüber beraten und die Neuregelung beschlossen. Das Gesetz tritt am 01.04.2023 in Kraft – also nicht rückwirkend, enthält aber für die Zeit zwischen Verkündung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2020 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nachzahlungsregelungen. Die Neuausrichtung wird auch auf die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen.

 

Kernbestandteil der Neuregelung ist die Erweiterung des bisherigen Familienzuschlags zu einem Orts- und Familienzuschlag. Der bisherige Familienzuschlag (Art. 35 bis 37 BayBesG a. F.) wird dazu durch eine Ortskomponente und eine neue Stufe L für ledige Beamtinnen und Beamte ergänzt.

 

Zugunsten seiner Beamtinnen und Beamten verfährt der Freistaat Bayern bei der Umsetzung des Gesetzes zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile für die Jahre 2020 bis 2022 so, dass auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung verzichtet wird. Mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuerungen erfolgen somit eventuelle Nachzahlungen rückwirkend bis 2020 von Amts wegen. Von den Beamtinnen und Beamten ist daher diesbezüglich nichts zu veranlassen.

Anträge oder Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung waren und sind insoweit nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage:

Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80) geändert worden ist

Finanzielle Auswirkungen:

Ergeben sich lediglich aus den Änderungen im BayBesG.