Neuerlass der Gebührensatzung
Beschluss:
Der Kultur- und Sportausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
Der Erlass der Gebührensatzung für das Freibad der Stadt Lauf a.d.Pegnitz wird beschlossen. Die Satzung ist als Anlage beigefügt und ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Zur Freibadsaison 2022 wurden die Gebührensätze für das Freibad zuletzt
moderat erhöht. Die neuen Gebührensätze wurden unter dem Aspekt der
Familienfreundlichkeit ermittelt, vorgeschlagen und beschlossen.
Nun hat sich im laufenden Freibadbetrieb herauskristallisiert, dass die
Gebührensätze – hauptsächlich betreffend das Spätschwimmen – hinsichtlich der
Zeiten und der Gebührenhöhe zu optimieren sind, um den betriebswirtschaftlichen
Anforderungen gerecht zu werden.
Daher wird vorgeschlagen, die reduzierte Gebühr für das Spätschwimmen
nicht bereits ab 16:00 Uhr anzubieten, sondern erst – in allen Preiskategorien
– ab 18:00 Uhr.
Weiterhin wird die Gebühr aufgrund dieser zeitlichen Veränderung wie
folgt angepasst:
|
von |
auf |
§ 4: ab) für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben von
Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, ab 18.00 Uhr |
3,50 € |
2,50 € |
§ 4: ad) für Kinder und Jugendliche bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, ab 18.00 Uhr |
1,50 € |
1,00 € |
§ 5: Rentner: a) Tageskarten von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche
Feiertage, ab 18.00 Uhr |
1,80 € |
1,50 € |
§ 5: Schüler: b) Tageskarten von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage,
ab 18.00 Uhr |
1,50 € |
1,00 € |
Dies ermöglicht, dass in der Zeit bis 18:00
Uhr vermehrt Einzeltickets zum nichtvergünstigten Preis gekauft werden und
wirklich auch nur Sport- und Abendschwimmer den vergünstigten Abendtarif
nutzen.
Weiterhin sind aufgrund rechtlicher Vorgaben
sowie Definitionen von Begriffsbestimmungen folgende Änderungen vorzunehmen:
§ 4 (3) neu einführen:
„Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder
einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades bei laufendem Betrieb
besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Minderung der Benutzungsgebühren.“
Unter § 5 Abs. 1 Buchst. b) und §
7 Abs. 2 entfällt:
Schüler und Studenten die das 27. Lebensjahr vollendet
haben, Personen…
§ 8 (3) neu einführen:
Pfandgebühr Chipkarte: 5,00 €
Zur besseren, kundenfreundlichen
Verständlichkeit werden in der Gebührensatzung die Bezeichnungen der
Altersbeschränkungen neu formuliert:
anstatt: für Personen, die das
16. Lebensjahr vollendet haben – ab 16 Jahren
anstatt: bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres – unter
16 Jahren
Die Verwaltung empfiehlt den Beschluss der Satzung gem.
Beschlussvorschlag.