Betreff
Freibad der Stadt Lauf;
Neuerlass der Gebührensatzung
Vorlage
FB 6/058/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschluss:

 

Der Kultur- und Sportausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Der Erlass der Gebührensatzung für das Freibad der Stadt Lauf a.d.Pegnitz wird beschlossen. Die Satzung ist als Anlage beigefügt und ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Zur Freibadsaison 2022 wurden die Gebührensätze für das Freibad zuletzt moderat erhöht. Die neuen Gebührensätze wurden unter dem Aspekt der Familienfreundlichkeit ermittelt, vorgeschlagen und beschlossen.

 

Nun hat sich im laufenden Freibadbetrieb herauskristallisiert, dass die Gebührensätze – hauptsächlich betreffend das Spätschwimmen – hinsichtlich der Zeiten und der Gebührenhöhe zu optimieren sind, um den betriebswirtschaftlichen Anforderungen gerecht zu werden.

 

Daher wird vorgeschlagen, die reduzierte Gebühr für das Spätschwimmen nicht bereits ab 16:00 Uhr anzubieten, sondern erst – in allen Preiskategorien – ab 18:00 Uhr.

Weiterhin wird die Gebühr aufgrund dieser zeitlichen Veränderung wie folgt angepasst:

               

 

von

auf

§ 4: ab) für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, ab 18.00 Uhr

3,50 €

2,50 €

§ 4: ad) für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von Montag bis Freitag,

ausgenommen gesetzliche Feiertage, ab 18.00 Uhr

1,50 €

1,00 €

§ 5: Rentner:

a) Tageskarten von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, ab 18.00 Uhr

1,80 €

1,50 €

§ 5: Schüler:

b) Tageskarten von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, ab 18.00 Uhr

1,50 €

1,00 €

 

Dies ermöglicht, dass in der Zeit bis 18:00 Uhr vermehrt Einzeltickets zum nichtvergünstigten Preis gekauft werden und wirklich auch nur Sport- und Abendschwimmer den vergünstigten Abendtarif nutzen. 


Weiterhin sind aufgrund rechtlicher Vorgaben sowie Definitionen von Begriffsbestimmungen folgende Änderungen vorzunehmen:

 

§ 4 (3) neu einführen:

„Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades bei laufendem Betrieb besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Minderung der Benutzungsgebühren.“

 

Unter § 5 Abs. 1 Buchst. b) und § 7 Abs. 2 entfällt:

Schüler und Studenten die das 27. Lebensjahr vollendet haben, Personen…

 

§ 8 (3) neu einführen:

Pfandgebühr Chipkarte: 5,00 €

 

Zur besseren, kundenfreundlichen Verständlichkeit werden in der Gebührensatzung die Bezeichnungen der Altersbeschränkungen neu formuliert:

 

anstatt: für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben – ab 16 Jahren

anstatt: bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres – unter 16 Jahren

 

Die Verwaltung empfiehlt den Beschluss der Satzung gem. Beschlussvorschlag.