Betreff
Landesstraf- und Verordnungsgesetz;
Neuerlass der Alkoholverbotsverordnung - AlkVVO
Vorlage
FB 3/051/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschluss:

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Der Neuerlass der Alkoholverbotsverordnung wird beschlossen. Die Verordnung ist als Anlage beigefügt und ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 

 

Mit Beschluss des Stadtrates vom 28.07.2022 wurde eine Alkoholverbotsverordnung für Teile des Kunigundenberges sowie für den Vorplatz zum Wenzelschloss inkl. Zugangsbrücke erlassen (siehe Vorlage FB 3/042/2022).

 

Nach Auswertungen der Polizeiinspektion Lauf und des städtischen Ordnungsamtes konnte durch die Verordnung der gewünschte Effekt erzielt werden und vor allem Sachbeschädigungen, welche in der Vergangenheit auf übermäßigen Alkoholkonsum zurückgeführt werden konnten, eingedämmt bzw. gänzlich im Vorfeld verhindert werden. Im Rahmen von gezielten Kontrollen konnten mutmaßliche Störer bereits vor Ausführung einer Ordnungswidrigkeit mit Hinweis auf die Verordnung zielgerichtet belehrt werden. Nichtsdestotrotz wurden in Anwendung der Alkoholverbotsverordnung seitens der Stadt Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Störer eingeleitet und konsequent verfolgt.

 

Nach wie vor sieht die Verwaltung die Erforderlichkeit der Alkoholverbotsverordnung und kommt in der erneut zu treffenden Abwägung zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen gegenüber dem Interesse des Einzelnen provoziertes Fehlverhalten durch übermäßigen Alkoholkonsum zu begünstigen, klar überwiegt.

 

Die Verordnung vom 28.07.2022 wurde auf den 30.04.2023 befristet, um diese dem ab 01.05.2023 startenden Biergartenbetrieb auf dem Kunigundenberg hinsichtlich der dann genehmigten Freischankflächen anzupassen.

Da der diesjährige Biergartenbetrieb analog zu 2022 auf derselben verpachteten Interim-Biergartenfläche beginnen wird, wird die Verordnung ebenfalls wieder auf ein Jahr, mithin bis zum 30.04.2024, im Rahmen eines Neuerlasses verlängert.

 

Des Weiteren wurden redaktionelle Änderungen an der Einleitungsformel sowie am zeitlichen Geltungsbereich unter § 4 in der neuen Verordnung umgesetzt.

 

Im diesbezüglichen § 4 wurde der zeitliche Geltungsbereich für das Alkoholverbot für den Vorplatz zum Wenzelschloss auf 12.00 Uhr vorverlegt. Begründet wird dies mit Feststellungen seitens der Polizei und der Stadt sowie aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung, dass sich bereits ab Mittag Personen unter offensichtlichen Alkoholeinfluss am besagten Platz treffen. Zudem wurde im Rahmen von Ermittlungen zu dortigen Sachbeschädigungen festgestellt, dass diese auch schon weit vor 20:00 Uhr ausgeführt wurden.

Der zeitliche Geltungsbereich für den Kunigundenberg bleibt unverändert von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr. Der räumliche Geltungsbereich für beide Orte bleibt ebenfalls unverändert.

 

Nach Ansicht der Verwaltung und der Polizei ist derzeit keine Erweiterung des Geltungsbereiches der Verordnung um weitere Örtlichkeiten erforderlich. Die dahingehende Überprüfung wird laufend fortgesetzt und bei Erforderlichkeit dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt.