Betreff
§ 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG)
Vorlage
FB 2/134/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschluss:

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz macht vom dem weiteren Optionsrecht keinen Gebrauch und wendet den § 2b UStG ab dem 01.01.2023 an.

 

Zum 01.01.2016 wurde der bisherige § 2 Abs. 3 UStG aufgehoben und durch den neuen § 2b UStG ersetzt. Während das alte Recht regelte, dass Kommunen ausschließlich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und der Land- und Forstwirtschaft steuerpflichtig sind, geht der neue § 2b UStG davon aus, dass Kommunen grundsätzlich Unternehmer sind außer wenn die Tätigkeit ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt und die Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.

 

Diese Neuregelung macht es notwendig, dass jede einzelne erbrachte Tätigkeit durch die Kommunen zu erfassen, prüfen und beurteilen ist. Nachdem diese Tätigkeiten mit einem hohen Aufwand verbunden sind, wurde die Möglichkeit geschaffen, durch eine entsprechende Optionserklärung bis zum 01.01.2021 das alte Recht weiterhin anzuwenden. Diese Option hat die Stadt Lauf a.d.Pegnitz in Anspruch genommen (StRB vom 27.10.2016). Diese Frist wurde zuletzt bis zum 01.01.2023 verlängert.

 

Seitens der Stadt wurden alle notwendigen Umstellungsarbeiten (Haushaltsscreening, Vertragsänderungen, Satzungsanpassungen, Umstellung der IT) zum 01.01.2023 vorgenommen. Alle erbrachten Leistungen wurden einer „Übersicht über die Leistungen der Stadt Lauf“ zusammengefasst und auf steuerliche Relevanz geprüft. Diese Übersicht wird im Rahmen des Steuerhandbuches allen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Zur richtigen Anwendung dessen wurden alle betroffenen Mitarbeiter geschult, so dass die Umstellung zum 01.01.2023 relativ reibungslos durchgeführt werden konnte.

Ende November wurde bekannt, dass eine weitere Verschiebung des Umstellungstermins um 2 Jahre beabsichtigt wird, dieses wurde am 02.12.2022 im Bundestag beschlossen, der Bundesrat hat dem am 16.12.2022 zugestimmt.

 

Für die Stadt würde eine weitere Verschiebung des Termins mit hohem Aufwand verbunden sein, da viele Anpassungen wieder rückgängig gemacht werden müssten. Weiterhin würde es notwendig sein, dies dann in 2 Jahren nochmals durchzuführen. Nachdem die Stadt Lauf a.d.Pegnitz bisher schon im Rahmen ihrer BgAs sowohl umsatzsteuer- als auch kapitalertragsteuerpflichtig ist, sind die Bereiche, die neu im Rahmen der Umstellung zu einer Steuerpflicht führen, überschaubar. Außerdem führt die Besteuerung auch dazu, dass in einigen Bereichen ein Vorsteuerabzug möglich ist.