Betreff
Erlass einer Alkoholverbotsverordnung (AlkVVO)
Vorlage
FB 3/042/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschluss:

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Der Erlass einer Verordnung über ein Alkoholverbot wird beschlossen. Die Verordnung ist als Anlage beigefügt und ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 

Das Ordnungsamt der Stadt Lauf a.d.Pegnitz musste im Rahmen der Bewertung von ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Vorfällen feststellen, dass in vielen Bereichen des Stadtgebietes durch übermäßigen Alkoholkonsum vermehrt Ordnungswidrigkeiten und sogar zum Teil Straftaten verübt werden. Das Ordnungsamt befindet sich hierzu mit der örtlichen Polizeiinspektion im engen Austausch und veranlasst Kontrollen an den betreffenden Örtlichkeiten. Im Rahmen der Präventionsarbeit sucht sowohl die Polizei als auch das Ordnungsamt unter Einsatz des städtischen Streetworkers den Kontakt zu den meist Jugendlichen, um Aufklärungsarbeit zu leisten und oben genannte Vorfälle gegebenenfalls zu verhindern.

 

Leider musste in der Vergangenheit festgestellt werden, dass die üblichen gesetzlichen Grundlagen im Polizei- und Sicherheitsrecht nicht wirksam gegen die vermeintlichen Störer eingesetzt werden können, um Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Vorfeld zu verhindern. Üblicherweise bleibt der Polizei nur die Möglichkeit, bei offensichtlichem Fehlverhalten Belehrungen und Platzverweise auszusprechen. Bei Begehen von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sind natürlich weitergehende polizeiliche Maßnahmen möglich, welche auch zur Anwendung kommen.

 

Nach der Auswertung der polizeilichen Vorgänge zu diesem Thema hat sich vor allem der Kunigundenberg als Treffpunkt für übermäßigen Alkoholkonsum durch selbst mitgebrachten Alkohol etabliert und führt regelmäßig zu polizeilichen Einsätzen. Neben der durch Alkoholkonsum hervorgerufenen Lärmbelästigung und Sachbeschädigungen führen diese Treffen regelmäßig auch zur Entsorgung der mitgebrachten Flaschen und sonstigen Unrates außerhalb von Müllbehältern. Dies führt in der Folge zu nicht unerheblichen Verschmutzungen des Kunigundenberges sowie der näheren Umgebung. Zersplitterte Flaschen auf den Rad-, Gehwegen und Straße führen zudem zu Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs sowie zu nicht einschätzbaren Gefahrenlagen insbesondere für den angrenzenden Kindergarten und für die Grundschule in der Kunigundenstraße. Die Polizei greift die Vorgänge aufgrund von regelmäßigen Bestreifungen und durch Beschwerden von angrenzenden Anwohnern auf. Auch durch den Betreiber und Gäste des bestehenden Interim-Biergartens wurden hierzu Beschwerden vorgebracht. Dem Ordnungsamt liegt hierzu die einschlägige Vorgangsauswertung der Polizei für den Kunigundenberg für die Jahre 2021 und 2022 vor. In diesem Zeitraum wurden mehrere relevante Vorfälle seitens der Polizei festgestellt, welche auf übermäßigen Alkoholkonsum zurückzuführen sind.

 

Um vor allem der Polizei mehr Handlungsmöglichkeiten im Vorfeld und bei Antreffen von offensichtlich alkoholisierten Personen zu geben, sieht die Verwaltung den Erlass einer Alkoholverbotsverordnung gemäß Art. 30 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) für bestimmte Bereiche des Kunigundenberges zielführend. Die örtliche Polizei sieht dies ebenfalls als zielgerichtete Maßnahme an.

 

Im Rahmen der zu treffenden Abwägung überwiegt hier klar das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen gegenüber dem Interesse des Einzelnen durch übermäßigen Alkoholkonsum provoziertes Fehlverhalten zu begünstigen.

 

Die vorgeschlagene Verordnung ist zunächst auf die Bereiche des Kunigundenberges beschränkt, welche nicht zu der verpachteten Interim-Biergartenfläche gehören. Bei einer Änderung der verpachteten Freischankfläche wird diese dementsprechend angepasst.  Dahingehend ist die Verordnung in dieser Form zunächst auf den 30.04.2023 begrenzt. Des Weiteren gilt das Alkoholverbot lediglich in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr, um auch Touristen oder Wanderern die Möglichkeit zu geben, alkoholische Getränke außerhalb der Freischankfläche des Interim-Biergartens zu verzehren.

 

Im Allgemeinen wird die Verwaltung zusammen mit der Polizei in Zukunft weitere einschlägige Örtlichkeiten überprüfen sowie den Geltungsbereich der Verordnung je nach Erforderlichkeit erweitern und dem Stadtrat zur Entscheidung vorlegen.