Betreff
Gewerbesteuerhebesatz; Erlass einer Hebesatz-Satzung
Vorlage
FB 2/101/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Der Gewerbesteuerhebesatz wird mit 350% ab dem Haushaltsjahr 2023 festgesetzt. Die Grundsteuerhebesätze A und B werden mit jeweils 350% unverändert beibehalten. Die beiliegende Hebesatzsatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Niederschrift als Anlage beizufügen.

 

Anlage in Session:

- Satzungsentwurf

 

Die Haushaltssatzung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Jahr 2022 sowie auch die mittelfristige Finanzplanung beinhalten weiterhin Investitionsmaßnahmen auf hohem Niveau. Der Vermögenshaushalt des Jahres 2022 umfasst ein Gesamtvolumen von insgesamt 14,35 Mio. Euro. Zur Finanzierung dieser Investitionen sind auch Kreditaufnahmen in Höhe von rd. 6,4 Mio. Euro geplant. Bei den Investitionen handelt es sich überwiegend um solche, die dem Erhalt, der Schaffung und Verbesserung der kommunalen Infrastruktur dienen. In der Finanzplanung sind weitere Kreditaufnahmen vorgesehen, sodass der Schuldenstand der Stadt bis zum Jahr 2025 auf 43,25 Mio. Euro anwachsen könnte. Die Pro-Kopf-Verschuldung würde von 731 Euro auf 1.692 Euro ansteigen. Der Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen lag im Jahr 2022 bei 533 Euro. Die allgemeine Rücklage der Stadt war mit 349.000 Euro zur Planaufstellung bis unter die gesetzliche Mindestrücklage (633.000 Euro) aufgebraucht.

 

Die Haushaltssatzung war der Kommunalaufsicht des Landkreises Nürnberger Land zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufnahme von Krediten ist genehmigungspflichtig. Die erforderliche Genehmigung wurde nicht vollständig erteilt; von den geplanten 6,4 Mio. Euro wurden lediglich 5,6 Mio. Euro genehmigt.

 

In der rechtsaufsichtlichen Würdigung wird diese Teilversagung erläutert. Die Rechtsaufsicht konstatiert, dass bei einem derart starken Anstieg der Verschuldung (s.o.) eine bessere Ausschöpfung der vorrangigen Einnahmemöglichkeiten erwartet werden kann. Konkret wird hier erneut auf den seit 1975 unverändert bei 330% liegenden Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Lauf a.d.Pegnitz Bezug genommen. Bereits in den Haushaltsgenehmigungen der Jahre 2020 und 2021 wurde dieser Umstand thematisiert. Die jetzt erfolgte Kürzung der Kreditermächtigung in Höhe von rd. 764.000 Euro bildet die Differenz des Hebesatzes der Stadt Lauf a.d.Pegnitz im Vergleich mit dem Landesdurchschnitt (348%) zum Zeitpunkt der Haushaltsgenehmigung 2022 ab.

 

Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen findet sich in den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung, wie sie in Art. 62 der Gemeindeordnung festgelegt sind. Eine Kreditaufnahme wird dort als nur dann zulässig beschrieben, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Für das Jahr 2022 kann die Kürzung der Kreditgenehmigungen aufgrund der positiven Ergebnisse der Jahresrechnung 2021 noch kompensiert werden. Für künftige Kreditaufnahmen, die nach derzeitiger Planung bis 2025 erforderlich sein werden, darf hiervon auch aufgrund der globalen Lage jedoch nicht ausgegangen werden.

 

 

 

 

 

 

Die Verwaltung empfiehlt daher den Erlass einer Hebesatzsatzung, welche eine Anpassung des Gewerbesteuerhebesatzes von bisher 330% auf 350% ab dem Jahr 2023 vorsieht. Eine rückwirkende Anpassung der Steuer ist zwar möglich, wird aber aus Rücksicht auf die finanzielle Planungssicherheit der Gewerbetreibenden seitens der Verwaltung nicht empfohlen. Die Grundsteuerhebesätze A und B (jeweils 350%) werden aus Gründen der Vollständigkeit unverändert in die Satzung mit aufgenommen.

 

Aus der Anpassung des Gewerbesteuerhebesatzes auf 350% resultiert eine um rd. 6% höhere Gewerbesteuer bei den Gewerbetreibenden. Die Mehreinnahmen für den städtischen Haushalt liegen bezogen auf den Ansatz des Jahres 2022 mit 14 Mio. Euro bei rd. 848.000 Euro. Bei der Betrachtung der tatsächlichen finanziellen Auswirkung auf die Gewerbetreibenden muss jedoch zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden werden.

 

Bei Personengesellschaften (rd. 66% der Steuerpflichtigen) ist seit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29.06.2020 der Anrechnungsfaktor der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer von 3,8 auf 4,0 erhöht worden. Da die Gewerbesteueranrechnung auch zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlages führt, kann damit effektiv ein Gewerbesteuerhebesatz von bis zu 420% und somit auch der vorgeschlagene i.H.v. 350% durch die Steuerermäßigung nach § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) vollständig neutralisiert werden (Quelle: Bay. Städtetag). Insoweit kommt es hier de facto zu einer direkten Umverteilung der Steuern von Bund/Land (Einkommensteuer) zur Stadt Lauf a.d.Pegnitz (Gewerbesteuer).

 

Bei Kapitalgesellschaften (rd. 34% der Steuerpflichtigen) besteht keine Direktverrechnungsmöglichkeit.