Betreff
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 „Tucherweg - Geuderstraße"
- Aufstellungsbeschluss
- Billigung des Entwurfes
Vorlage
FB 5/191/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt:

 

1.            Der Bebauungsplan Nr. 50 für das Baugebiet „Tucherweg – Geuderstraße“ mit Änderungen wird geändert. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans ist im Entwurf in der Fassung vom 28.06.2022 (Anlage) dargestellt.

 

2.            Der Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes der Nr. 50 für das Baugebiet „Tucherweg – Geuderstraße“ wird mit Begründung in der Fassung vom 28.06.2022 gebilligt.

 

3.            Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Anlage:                Entwurf der Bebauungsplanänderung mit Geltungsbereich in der Fassung vom 28.06.2022

In Session
eingestellt:         Begründung in der Fassung vom 28.06.2022

 

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz plant auf dem südlichen Teil des Grundstücks der Grundschule Heuchling eine Kindertagesstätte zu errichten. Für diesen Bereich besteht derzeit der Bebauungsplan Nr. 50 „Tucherweg – Geuderstraße“ (No. 6 Gemeinde Heuchling), der seit dem 03.04.1970 rechtskräftig ist.

 

Auszug Bebauungsplan Nr. 50 (No. 6 Gemeinde Heuchling)

 

Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt als Art der Nutzung eine Volksschule fest. Die Baugrenzen umfassen dabei ausschließlich den derzeit für die Schule genutzten Bereich im nördlichen Teil des Geltungsbereichs. Um das Vorhaben der Kindertagesstätte bauplanungsrechtlich zu regeln, muss der rechtskräftige Bebauungsplan in diesem Bereich geändert werden.

 

Die Planung dient der Innenentwicklung. Die überbaubare Grundstücksfläche liegt bei einem Geltungsbereich von ca. 1,66 ha und einer Grundflächenzahl von 0,6 deutlich unter
20.000 m².

Weiterhin wird durch diese Bebauungsplanänderung keine Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, das nach UVPG oder Landesrecht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegt. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung eines der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB genannten Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Natura-2000- Gebieten (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) vor.

Der Bebauungsplan wird deshalb gem. § 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) aufgestellt.