Auszahlung einer freiwilligen Coronaprämie durch das Hermann-Keßler-Stift
Beschlussvorschlag:
Der
Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss beschließt:
Der Verdoppelung der sog. Corona-Prämien des Bundes wird zugestimmt und genehmigt dazu die Auszahlung einen freiwilligen Zuschusses in Höhe von 35.000 € aus Mitteln des Wirtschaftsplanes/Erfolgsplanes 2022 des Hermann-Keßler-Stifts der Glockengießer Spitalstiftung St. Leonhard. Die Deckung ist durch außerordentliche Erträge gewährleistet.
Der
Bundestag hat im Mai 2022 das Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte
in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) verabschiedet.
Vollzeitbeschäftigte
in der direkten Pflege und Betreuung erhalten dementsprechend ab dem 30. Juni
2022 bis spätestens 31. Dezember 2022 den höchsten Bonus von 550 €, andere
Beschäftigte einen Betrag von bis zu 370 €.
Auch wenn
diese Beträge steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden können,
handelt es sich insbesondere bei den Teilzeitkräften außerhalb der direkten
Pflege um relativ geringe Beträge.
Tatsächlich
war die Pandemiebelastung in den Jahren 2020/2022 in allen Bereichen des
Pflegebetriebes sehr hoch und nur durch das besondere Engagement aller
Beschäftigten konnten mögliche schwerwiegende Folgen abgewendet werden. Es
besteht daher der Wunsch der Einrichtungsleitung, die von der Regierung
avisierten Beträge zu verdoppeln, was einem Aufwand von etwa 35.000 €
entspricht.
Durch die
besonderen Modalitäten der Refinanzierung der Tests und der Testungen stehen
für diese freiwillige Leistung des Altenheimbetriebes außerordentliche Erträge
in ausreichender Höhe zur Verfügung, so dass eine Belastung des avisierten
Ergebnisses des Wirtschaftsplans im laufenden Jahr 2022 dadurch nicht zu erwarten
ist.
Die
Altenheimreferenten waren sich einig, diese freiwillige Leistung zusätzlich zur
Bundesprämie zu gewähren.
Es handelt sich um eine freiwillige Zuschussgewährung des Betriebes der Spitalstiftung, weshalb es einer Entscheidung durch den zuständigen Ausschuss gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe I i. V. m. § 7 GeschO bedarf.