Betreff
Glockengießer Spitalstiftung St. Leonhard;
Auszahlung einer freiwilligen Coronaprämie durch das Hermann-Keßler-Stift
Vorlage
FB 1/143/2022
Aktenzeichen
HKS/FB 1/Wk
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss beschließt:

 

Der Verdoppelung der sog. Corona-Prämien des Bundes wird zugestimmt und genehmigt dazu die Auszahlung einen freiwilligen Zuschusses in Höhe von 35.000 € aus Mitteln des Wirtschaftsplanes/Erfolgsplanes 2022 des Hermann-Keßler-Stifts der Glockengießer Spitalstiftung St. Leonhard. Die Deckung ist durch außerordentliche Erträge gewährleistet.

 

Der Bundestag hat im Mai 2022 das Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) verabschiedet.

 

Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung erhalten dementsprechend ab dem 30. Juni 2022 bis spätestens 31. Dezember 2022 den höchsten Bonus von 550 €, andere Beschäftigte einen Betrag von bis zu 370 €.

 

Auch wenn diese Beträge steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden können, handelt es sich insbesondere bei den Teilzeitkräften außerhalb der direkten Pflege um relativ geringe Beträge.

 

Tatsächlich war die Pandemiebelastung in den Jahren 2020/2022 in allen Bereichen des Pflegebetriebes sehr hoch und nur durch das besondere Engagement aller Beschäftigten konnten mögliche schwerwiegende Folgen abgewendet werden. Es besteht daher der Wunsch der Einrichtungsleitung, die von der Regierung avisierten Beträge zu verdoppeln, was einem Aufwand von etwa 35.000 € entspricht.

 

Durch die besonderen Modalitäten der Refinanzierung der Tests und der Testungen stehen für diese freiwillige Leistung des Altenheimbetriebes außerordentliche Erträge in ausreichender Höhe zur Verfügung, so dass eine Belastung des avisierten Ergebnisses des Wirtschaftsplans im laufenden Jahr 2022 dadurch nicht zu erwarten ist.

 

Die Altenheimreferenten waren sich einig, diese freiwillige Leistung zusätzlich zur Bundesprämie zu gewähren.

 

Es handelt sich um eine freiwillige Zuschussgewährung des Betriebes der Spitalstiftung, weshalb es einer Entscheidung durch den zuständigen Ausschuss gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe I i. V. m. § 7 GeschO bedarf.