Betreff
Nutzung öffentlicher Einrichtungen durch politische Parteien/Vereinigungen
Vorlage
FB 2/063/2021
Aktenzeichen
FG 2.4/Wk
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt, dass für die Durchführung von Veranstaltungen durch politische Parteien/Vereinigungen und sonstige politische Gruppierungen oder politisch tätige Einzelpersonen die städtischen Einrichtungen nicht zur Verfügung gestellt werden.

Immer wieder erreichen die Stadt  Anfragen von Parteien, Wählervereinigungen und politischen Gruppierungen mit der Nachfrage, öffentliche Hallen, Räume und Plätze (z. B. Bertleinaula, Mehrzweckräume, Reigenplatz) für ihre Veranstaltungen nutzen zu wollen.

Bisher liegt dazu keine generelle Entscheidung vor, so dass jetzt ein einheitlich geltender Grundsatzbeschluss gefasst werden soll.

 

Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 7, 57 GO regeln die Kommunen ihre örtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich.

Darunter fällt auch das Recht, die Nutzung kommunaler (städtischer) Einrichtungen durch entsprechende Widmung eigenständig zu regeln. Als Widmung gilt bereits das konkludente Handeln, z. B. das Zurverfügungstellen einer Einrichtung für öffentliche Zwecke.

Ist also eine solche Einrichtung (Halle, Platz usw.) nicht ausdrücklich für politische Veranstaltungen gewidmet, ist ein Zulassungsanspruch gem. Art. 21 Abs. 1, 4 GO bereits tatbestandlich ausgeschlossen.

Es besteht also keine generelle Verpflichtung für die Kommunen, ihre Einrichtungen für Veranstaltungen politischer Parteien zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass ein Ausschluss politischer Parteien alle Parteien und Gruppierungen umfassen muss, um einen Verstoß gem. Art. 3 i. V. m. Art. 21 Grundgesetz (GG) – Grundsatz der Chancengleichzeit – zu vermeiden.

Nachdem die Bereitstellung solcher Räume auch keine Pflichtaufgabe einer Kommune darstellt, kann ein Nutzungsanspruch weder aus § 5 Parteiengesetz (PartG) noch aus der Pflicht zur Amtshilfe (Art. 35 GG) hergeleitet werden.

Die städtischen Schulen, Turnhallen, Schulsportplätze und sonstigen öffentlichen Einrichtungen sind dementsprechend für  politische Veranstaltungen nicht verfügbar.

Da in der Vergangenheit bei der Vergabe auch Ausnahmen bestanden haben und solche Räume auch den örtlichen Parteien/Gruppierungen zur Verfügung gestellt wurden, sollte - um hier Klarheit und  Gleichbehandlung zu erreichen – künftig generell die Nutzung durch Parteien / Wählervereinigungen und politischen Gruppierungen in/auf städtischen Einrichtungen nicht (mehr) gestattet werden.