Betreff
Bebauungsplan Nr. 93 der Stadt Lauf a.d. Pegnitz "Sondergebiet Krankenhaus" a) Änderung des Geltungsbereichs b) Aufplanung der Grundstücke FlNr. 397 und 397/3 der Gemarkung Heuchling durch einen gesonderten Bebauungsplan
Vorlage
FB 5/143/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

1.             Aufgrund des Schreibens des Klinikum Nürnberg (bzw. Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH) vom 04.03.2010 ist die Erforderlichkeit der Einbeziehung der Grundstücke FlNr. 397 und 397/3 der Gemarkung Heuchling nicht mehr gegeben.

 

2.             Die Verwaltung wird beauftragt, den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 93 „Sondergebiet Krankenhaus“ entsprechend anzupassen.

 

3.             Dem Antrag des Klinikums Nürnberg vom 03.03.2010 zur Fortführung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 93 „Sondergebiet Krankenhaus“ und Festsetzung weiterer Stellplätze im westlichen Bereich wird stattgegeben, weil dadurch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlage der dringend benötigten Stellplätze geschaffen werden können.

 

 

 

a)      Änderung des Geltungsbereichs

 

In der BAS vom 01.12.2009 hat die Verwaltung zum Sachstand beim Bebauungsplanverfahren „Sondergebiet Krankenhaus“ berichtet.

 

Zum damaligen Zeitpunkt ist man davon ausgegangen, dass es notwendig ist, die nördlich an den Krankenhausbereich anschließenden Grundstück FlNr. 397 und 397/3 westlich der Simonshofer Straße als Sondergebietsnutzung vorzusehen.

 

Gemäß dem Schreiben der Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH vom 26.08.2008 und die an die Stadt Lauf übermittelten Entwicklungsabsichten für den Standort Lauf waren diese Grundstücke notwendig und wurden deshalb auch in den Bebauungsplanumgriff einbezogen.

 

Damit wurde die sog. „Erforderlichkeit“ für die Privatgrundstücke zur künftigen Nutzung als Sondergebiet für Zwecke des Krankenhauses dokumentiert.

 

Allerdings ist als rechtliche Folge einer Einbeziehung von Privatgrundstücken und damit der Entziehung der Nutzung für die Privateigentümer eine sog. „Zustimmungserklärung“ des von dieser Planung Begünstigten gegenüber der Planungsbehörde, in diesem Fall der Stadt Lauf a.d. Pegnitz, erforderlich. Damit verbunden ist auch eine Kostenübernahmeerklärung bezüglich der Entschädigung der in Anspruch genommenen Grundstücke gegenüber privaten Eigentümern.

 

Die intensiv geführten Verhandlungen zwischen der Krankenhaus Nürnberger Land GmbH bzw. dem Klinikum Nürnberg mit den privaten Eigentümern bzw. deren Rechtsanwalt führten allerdings zu keiner Einigung, weil die privaten Eigentümer der Auffassung sind, dass für ihre Grundstücke von einem Wohnbaulandverkehrswert auszugehen ist.

 

Aus dieser Vorstellung würden sich Gesamtkosten in Höhe von ca. 1,9 Mio. € für den Erwerb bzw. die Entschädigung der Grundstücke ergeben. Auch Varianten bezüglich eines Teilerwerbs aus den beiden Grundstücken zur Nutzung als Parkplatz scheiterten an den Kaufpreisvorstellungen.

 

Deshalb hat das Krankenhaus Nürnberger Land GmbH bzw. das Klinikum Nürnberg mit Schreiben vom 03.03.2010 der Stadt Lauf mitgeteilt, dass es bei der unveränderten Kaufpreisforderung der Eigentümer nicht möglich ist, den Kauf der Grundstücke zu realisieren.

 

Auch können sie nicht das Risiko übernehmen, dass bei Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens mit der von der Stadt geforderten Zustimmungserklärung dann die daraus sich ergebende Entschädigung an die privaten Eigentümer in der genannten Größenordnung erfolgen müsste.

 

Deshalb kommt die Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH zur Erkenntnis, dass die Erweiterung des Krankenhausbereiches nicht mehr auf den Grundstücken FlNr. 397 und 397/3 erfolgen kann.

 

Aufgrund dieser Aussage hält es die Verwaltung für notwendig, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 93 „Sondergebiet Krankenhaus“ geändert wird und dass die Grundstücke FlNr. 397 und 397/3 aus dem Geltungsbereich herausgenommen werden.

 

Mit einem weiteren Schreiben des Klinikums Nürnberg bzw. der Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH vom 03.03.2010 wird angeführt, dass es allerdings unbedingt notwendig ist, um die Zukunftsperspektive des Krankenhauses Lauf zu gewährleisten, dass die Anzahl der bisher vorhandenen Stellplätze (also auch Bereich des Parkplatzes an der Simonshofer Straße) erhalten werden muss und sogar noch zu erweitern ist.

 

Nachdem die geplante Festlegung der Parkplätze auf dem Grundstück FlNr. 397 an der Simonshofer Straße wie bereits geschildert an den Kaufpreisvorstellungen gescheitert ist, muss eine praktikable und finanzierbare Alternative gefunden werden, um weiterhin die
wohnortnahe Patientenversorgung und die Erhaltung der Ausbildungs- und Arbeitsplätze am Standort Lauf zu sichern.

 

Deshalb wird darum gebeten, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung weiterer Stellplätze am westlichen Rand des Krankenhausareals zu schaffen.

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass die Erhaltung der bisherigen Gesamtstellplatzanzahl am Standort des Krankenhauses dringend notwendig ist, weil ansonsten in den umliegenden, angrenzenden Wohnquartieren ein erheblicher Parkdruck entstehen würde. Deshalb hat die Stadt Lauf ja auch alle Bemühungen zur Verfestigung der bisherigen Parkplatzsituation unterstützt.

 

Wie bereits geschildert, ist aber die geplante Festlegung der Stellplätze durch den Bebauungsplan und wegen der damit verbundenen Konsequenzen nicht möglich und deshalb sehen wir es als berechtigt an, dass vom Klinikum Nürnberg bzw. von der Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH dieser Antrag zur Errichtung von zusätzlichen Stellplätzen an der Westseite des Krankenhausareals gestellt wird. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass diesem Antrag entsprochen werden sollte.

 

Eventuelle schallschutztechnische Probleme mit der teilweise angrenzenden Wohnbebauung können im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gelöst werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

1.             Aufgrund des Schreibens des Klinikum Nürnberg (bzw. Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH) vom 03.03.2010 ist die Erforderlichkeit der Einbeziehung der Grundstücke FlNr. 397 und 397/3 der Gemarkung Heuchling nicht mehr gegeben.

 

2.             Die Verwaltung wird beauftragt, den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 93 „Sondergebiet Krankenhaus“ entsprechend anzupassen.

 

3.             Dem Antrag des Klinikums Nürnberg vom 03.03.2010 zur Fortführung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 93 „Sondergebiet Krankenhaus“ und Festsetzung weiterer Stellplätze im westlichen Bereich wird stattgegeben, weil dadurch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung des Standortes geschaffen werden können.

 

 

 

b)      Aufplanung der Grundstücke FlNr. 397, 397/3 und 395 der Gemarkung Heuchling durch einen gesonderten Bebauungsplan

 

Wie unter Punkt a) bereits beschrieben, ist es nicht möglich, die Grundstücke FlNr. 397 und 397/3 im Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 93 „Sondergebiet Krankenhaus“ zu belassen. Die Konsequenzen aus dieser Festsetzung als Sondergebiet sind beschrieben worden und führten deshalb zu der Erklärung des Klinikums Nürnberg bzw. der Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH, dass unter den genannten Umständen diese Flächen nicht mehr als Sondergebiet für das Krankenhaus herangezogen werden können.

 

Bei der FlNr. 397/3 handelt es sich nach früherer Auffassung sowohl der Verwaltung als auch des Verwaltungsgerichts Ansbach um Innenbereich, die FlNr. 397 (derzeit Parkplatz Krankenhaus) ist als Grenzbereich zum Außenbereich zu sehen, aber ebenfalls noch näher dem Innenbereich zuzuordnen. Dies wurde durch entsprechende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach im Rahmen des Bauantrages bzw. der Baugenehmigung auf dem anschließenden Grundstück FlNr. 395 bestätigt.

 

Wenn der Bauausschuss dem unter a) beschriebenen Beschlussvorschlag folgt und der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 93 „Sondergebiet Krankenhaus“ geändert wird und damit die FlNr. 397 und 397/3 nicht mehr in diesem Geltungsbereich enthalten sind, besteht planungs- bzw. baurechtlich für diesen „Innenbereich“ der Beurteilungszustand nach § 34 BauGB.

 

Wie bekannt, ist bei § 34 BauGB vor allem für das Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbereich maßgebend. Sicherlich kann hier nicht die sehr massive Bebauung des Krankenhausareals alleine herangezogen werden. sondern es muss auch die gegenüber liegende Bebauung östlich der Simonshofer Straße mit betrachtet werden.

 

Insgesamt gesehen ist es dann aber nach § 34 BauGB möglich, eine doch sehr massive Bebauung auf diesen Grundstücken zu platzieren.

 

Die Verwaltung ist deshalb der Auffassung, dass insbesondere unter der auf dem Grundstück FlNr. 397 sich ergebenden Übergangssituation zum Ortsrand bzw. zum freien Außenbereich planungsrechtlich Festsetzungen erfordern. Als Abrundung sollte auch die FlNr. 395 mit einbezogen werden.

 

Dadurch kann eine städtebaulich abgestimmte Lösung erfolgen und den bisher praktizierten Regelungen an Ortsrändern Rechnung getragen werden.

 

Die Verwaltung ist deshalb der Auffassung, dass für die Grundstücke FlNr. 397, 397/3 und 395 ein separater Bebauungsplan aufgestellt werden sollte, damit hier Vorgaben für die zukünftige Bebauung, die hier durch entsprechende Anträge sicher nicht lange auf sich warten lassen wird, erfolgen können.

 

Die Verwaltung wird deshalb bei entsprechender Beschlussfassung bis zur nächsten Bauausschuss-Sitzung am 13.04.2010 einen entsprechenden Bebauungsvorschlag ausarbeiten, der dann in einem Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss übergeführt werden kann.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

1.             Zur planungsrechtlichen Absicherung im Bereich der Grundstücke FlNr. 397, 397/3 und 395 der Gemarkung Heuchling an der Simonshofer Straße wird ein Bebauungsplan aufgestellt.

 

2.             Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Bebauungsvorschlag auszuarbeiten und dem Bauausschuss vorzustellen.