Betreff
Bebauungsplan Nr. 94 "Südlich der Bleichgasse";
BV-Nr. 123/20 - Antrag auf Vorbescheid zur Errcihtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 1510 der Gemarkung Lauf, Nähe Urlasstraße vom 11.05.2020
Vorlage
FB 5/057/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1510 der Gemarkung Lauf wird erteilt.

 

 

In Session:                         Bebauungsplan Nr. 94

                                               Antrag auf Vorbescheid

 

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 94 „Südlich der Bleigasse“ wurde am 23.09.2009 bekanntgemacht und der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten.

Anlass für die Aufstellung war damals der Wunsch der Eigentümer der Fl.Nr. 1510 das Grundstück einer Bebauung mit Eigentumswohnungen zuzuführen. Dies wurde bis heute nicht realisiert.

 

Der Bebauungsplan weist für die Grundstücke Fl.Nr. 1510, 1510/2 und 1510/5 der Gemarkung Lauf ein „Allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO aus.

Er setzt innerhalb des Geltungsbereichs zwei Baufenster durch Baugrenzen fest mit Angaben zur maximalen Grundflächen von baulichen Anlagen im m² (Grundflächenzahl).

Ziel dieser Festsetzung war, die Größe der möglichen Wohngebäude auf den Grundstücken zu regeln.

 

Allerdings enthält der Bebauungsplan keine Angaben zur Berücksichtigung von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun in einem Urteil vom 22.09.2015 wie folgt ausgeführt:

 

„Bei einer .......... Begrenzung der zulässigen Grundfläche muss ein jeweils auf das Baugrundstück bezogenes „Summenmaß" für alle baulichen Anlagen, die beim Maß der baulichen Nutzung zu Buche schlagen, festgesetzt werden. Eine auf einzelne Anlagen bezogene Festsetzung ist jedenfalls als alleinige Regelung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO deswegen nicht von der Ermächtigung gedeckt, weil bei einer solchen Festsetzung die Anrechnungsvorschrift des § 19 Abs. 4 BauNVO nicht vollzogen werden kann" (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. September 2015 -1 B 14.1652 -, juris).

 

Die juristische Beurteilung durch Herrn Rechtsanwalt Döbler stellt hierzu fest, dass

die zulässige Geschossfläche also für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden muss. Dies geht aus der vorliegenden Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 94 „Südlich der Bleichgasse", nicht eindeutig und auch nicht bestimmbar hervor.

 

Der Bebauungsplan Nr. 94 „Südlich der Bleichgasse“ muss deshalb als nichtig gesehen werden.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Bebauungsplan formell aufzuheben und die Bebauung auf den Grundstücken nach § 34 BauGB zu regeln.

 

Vor der Beschlussfassung über eine Aufhebung des Bebauungsplans sollte jedoch das mögliche Baurecht nach § 34 BauGB gesichert werden.

 

In Absprache mit der Verwaltung wurde deshalb von den Eigentümern des Grundstücks Fl.Nr. 1510 bereits ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses eingereicht, mit der Frage, ob das Vorhaben nach § 34 BauGB genehmigungsfähig ist. Die Planung entspricht bis auf die Festsetzung zur maximalen Grundfläche den im Bebauungsplan Nr. 94 getroffenen Festsetzungen und damit auch der Bebauung, die vom Bauausschuss im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 94 als städtebauliches Planungsziel gesehen wurde.