Betreff
Einbeziehungssatzung „Östlich der Nuschelberger Hauptstraße“ ;
-- Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
- Erneute Billigung
Vorlage
FB 5/056/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt:

 

1.   Der Entwurf der Einbeziehungssatzung „Östlich der Nuschelberger Hauptstraße“ mit den beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 14.07.2020 wird gebilligt.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf der geänderten Einbeziehungssatzung gemäß § 4a Abs. 3 erneut auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen.

 

Anlage:                                               Plan, Entwurf in der Fassung vom 14.07.2020

 

In Session eingestellt:   Entwurf Begründung mit Umweltbericht vom 14.07.2020

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 18.02.2020 die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Anregung behandelt und den Entwurf in der Fassung vom 18.02.2020 gebilligt.

 

Im Rahmen der Abwägung wurde die westliche Grünfläche auf eine Breite von 16 m erhöht, um so einen Waldabstand von mindestens 25 m sicherzustellen. Das westliche Baugrundstück hätte dadurch eine geringere Baufläche als das östliche Baugrundstück.

Im Nachgang hat der Antragsteller hierzu gebeten, zwei gleichwertige Grundstücke für die beiden Familienmitglieder zu schaffen. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, den östlichen Grünstreifen auf 3,0 m zu reduzieren, sodass die angedachte Grundstücksgrenze zwischen den beiden Baugrundstücken um 3,0 m nach Osten verschoben werden kann und für eine bessere Bebaubarkeit den südlichen Grünstreifen ebenfalls auf 3,0 m zu reduzieren. Eine wirksame Eingrünung zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kann dadurch dennoch gewährleistet werden.

 

Nachdem sich durch die Beteiligungen nicht nur unwesentliche Änderungen der Planung ergeben, wird nach § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich.