Beschlussvorschlag:
1. Es wird festgestellt, dass bei der erneuten
Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange Äußerungen nur vom
Landratsamt Nürnberger Land vorgebracht wurden, zu denen folgendes festgestellt
wird:
Die fehlende Ausgleichsfläche von 705 m²
wird auf dem Grundstück Fl.Nr. 1450 der Gemarkung Weigenhofen (Anlage einer
Streuobstwiese) nachgewiesen.
Die Durchführung einer saP wird aufgrund der
bereits durchgeführten Untersuchungen durch die Diplombiologen Dr. O.
Heimbucher und Dr. D. Heimbucher im Jahr 2006 abgelehnt. Diese Untersuchung kam
zu keinem nachteiligen Ergebnis.
Die wasserrechtliche Genehmigung zur
Gewässerverlegung wurde bereits mit Bescheid des Landratsamtes Nürnberger Land
vom 10.02.2008 erteilt.
2. Es wird festgestellt, dass bei der
öffentlichen Auslegung des Tekturplanes Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 15
„Siemensstraße/Kunigundenstraße“ keine Äußerungen zur Planung vorgebracht
wurden.
3. Der Tekturplan Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr.
15 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet
„Siemensstraße/Kunigundenstraße“ vom 14.04.2004 in der Fassung der letzten
Änderung vom 12.01.2010 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches
(BauGB) aufgestellt.
Der Textteil hat folgenden Wortlaut:
"Die Stadt Lauf a.d. Pegnitz erlässt aufgrund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1,
9, 10, 13und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung
(BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 488) in
Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende
S a
t z u n g
für den Tekturplan
Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 15 „Siemensstraße/
Kunigundenstraße“ der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
§ 1
(1) Für den
Geltungsbereich des Tekturplanes Nr. 4 zum Bebauungsplanes Nr. 15 gilt der vom
Stadtbauamt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 21.06.2005 in der Fassung
der letzten Änderung vom 12.01.2010, der zusammen mit diesem Textteil den
Bebauungsplan bildet.
(2) Die Grenze des
räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus dem Plan.
§ 2
Dieser
Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche
diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft.
4. Das Stadtbauamt wird
beauftragt den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 12.01.2010 beschlossen, den bereits am 24.05.2007 als Satzung beschlossenen Tekturplan Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 15 „Siemenstraße/Kunigundenstraße“ wegen des nun vorliegenden konkreten Bauantrags in verschiedenen Punkten noch zu ändern. Aufgrund dieser, wenn auch geringfügigen, Änderungen wurde der Tekturplan erneut öffentlich ausgelegt und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange noch einmal beteiligt.
Während der erneuten öffentlichen Auslegung vom 28.01.2010 bis zum 12.02.2010 wurden keine Äußerungen zur Planung vorgebracht.
Von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden nur vom Landratsamt Nürnberger Land Äußerungen vorgebracht (siehe Anlage).
Stellungnahme der Verwaltung:
Die noch erforderlichen Ausgleichsflächen mit einer Größe von 705 m² sollen aus dem Grundstück Fl.Nr. 1450 der Gem. Weigenhofen bereit gestellt werden. Die Kosten für das Grundstück sowie für Herstellung und Pflege der Ausgleichsmaßnahmen (Anlage einer Streuobstwiese) sind vom Bauherrn zu übernehmen, was sich aus dem abgeschlossenem städtebaulichen Vertrag ergibt.
Hinsichtlich der Forderung der Unteren Naturschutzbehörde nach Durchführung einer saP (speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung) ist festzustellen, das das Landratsamt bereits zwei mal im Verfahren beteiligt wurde (2006 und 2007). Nachdem die umfangreichen Auflagen der Unteren Naturschutzbehörde aus der ersten Beteiligung in den Bebauungsplan übernommen wurden, wurden bei der zweiten Beteiligung keinerlei Einwendungen mehr vorgebracht. Außerdem wurde bereits 2006 eine Untersuchung des Bereiches als Amphibienlebensraum durch die Diplombiologen Dr. O. Heimbucher und Dr. D. Heimbucher durchgeführt, die im Eingriffsbereich zu keinem Ergebnis führte. Auch ist die Verwaltung der Meinung, dass aufgrund der geringen Eingriffsfläche von nur 2.200 m² nicht damit zu rechnen ist, dass hier Lebensräume von europarechtlich oder streng geschützten Arten wesentlich beeinträchtigt werden könnten. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Forderung auf Durchführung einer saP im Rahmen der Abwägung abzulehnen.
Die wasserrechtliche Genehmigung zur Gewässerverlegung wurde bereits mit Bescheid des Landratsamtes Nürnberger Land vom 10.02.2008 erteilt.
Nachdem sich durch die Wiederholung der Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB keine Änderungen des Tekturplanentwurfs ergeben haben, kann der Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen und in Kraft gesetzt werden.