Betreff
Tekturplan Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 15 „Siemensstraße/Kunigundenstraße“ der Stadt Lauf a.d.Pegnitz a) Durchführung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentliche n Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB b) Satzungsbeschluss
Vorlage
FB 5/140/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Es wird festgestellt, dass bei der erneuten Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange Äußerungen nur vom Landratsamt Nürnberger Land vorgebracht wurden, zu denen folgendes festgestellt wird:

 

Die fehlende Ausgleichsfläche von 705 m² wird auf dem Grundstück Fl.Nr. 1450 der Gemarkung Weigenhofen (Anlage einer Streuobstwiese) nachgewiesen.

Die Durchführung einer saP wird aufgrund der bereits durchgeführten Untersuchungen durch die Diplombiologen Dr. O. Heimbucher und Dr. D. Heimbucher im Jahr 2006 abgelehnt. Diese Untersuchung kam zu keinem nachteiligen Ergebnis.

Die wasserrechtliche Genehmigung zur Gewässerverlegung wurde bereits mit Bescheid des Landratsamtes Nürnberger Land vom 10.02.2008 erteilt.

 

2.    Es wird festgestellt, dass bei der öffentlichen Auslegung des Tekturplanes Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 15 „Siemensstraße/Kunigundenstraße“ keine Äußerungen zur Planung vorgebracht wurden.

3.    Der Tekturplan Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 15 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Siemensstraße/Kunigundenstraße“ vom 14.04.2004 in der Fassung der letzten Änderung vom 12.01.2010 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.

Der Textteil hat folgenden Wortlaut:

"Die Stadt Lauf a.d. Pegnitz erlässt aufgrund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9, 10, 13und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 488) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende

S a t z u n g

 

für den Tekturplan Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 15 „Siemensstraße/
Kunigundenstraße“ der Stadt Lauf a.d.Pegnitz

 

§ 1

 

(1)   Für den Geltungsbereich des Tekturplanes Nr. 4 zum Bebauungsplanes Nr. 15 gilt der vom Stadtbauamt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 21.06.2005 in der Fassung der letzten Änderung vom 12.01.2010, der zusammen mit diesem Textteil den Bebauungsplan bildet.

(2)   Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus dem Plan.

 

§ 2

 

Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft.

 

 

 

4.         Das Stadtbauamt wird beauftragt den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 12.01.2010 beschlossen, den bereits am 24.05.2007 als Satzung beschlossenen Tekturplan Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 15 „Siemenstraße/Kunigundenstraße“ wegen des nun vorliegenden konkreten Bauantrags in verschiedenen Punkten noch zu ändern. Aufgrund dieser, wenn auch geringfügigen, Änderungen wurde der Tekturplan erneut öffentlich ausgelegt und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange noch einmal beteiligt.

 

Während der erneuten öffentlichen Auslegung vom 28.01.2010 bis zum 12.02.2010 wurden keine Äußerungen zur Planung vorgebracht.

 

Von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden nur vom Landratsamt Nürnberger Land Äußerungen vorgebracht (siehe Anlage).

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die noch erforderlichen Ausgleichsflächen mit einer Größe von 705 m² sollen aus dem Grundstück Fl.Nr. 1450 der Gem. Weigenhofen bereit gestellt werden. Die Kosten für das Grundstück sowie für Herstellung und Pflege der Ausgleichsmaßnahmen (Anlage einer Streuobstwiese) sind vom Bauherrn zu übernehmen, was sich aus dem abgeschlossenem städtebaulichen Vertrag ergibt.

 

Hinsichtlich der Forderung der Unteren Naturschutzbehörde nach Durchführung einer saP (speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung) ist festzustellen, das das Landratsamt bereits zwei mal im Verfahren beteiligt wurde (2006 und 2007). Nachdem die umfangreichen Auflagen der Unteren Naturschutzbehörde aus der ersten Beteiligung in den Bebauungsplan übernommen wurden, wurden bei der zweiten Beteiligung keinerlei Einwendungen mehr vorgebracht. Außerdem wurde bereits 2006 eine Untersuchung des Bereiches als Amphibienlebensraum durch die Diplombiologen Dr. O. Heimbucher und Dr. D. Heimbucher durchgeführt, die im Eingriffsbereich zu keinem Ergebnis führte. Auch ist die Verwaltung der Meinung, dass aufgrund der geringen Eingriffsfläche von nur 2.200 m² nicht damit zu rechnen ist, dass hier Lebensräume von europarechtlich oder streng geschützten Arten wesentlich beeinträchtigt werden könnten. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Forderung auf Durchführung einer saP im Rahmen der Abwägung abzulehnen.

 

Die wasserrechtliche Genehmigung zur Gewässerverlegung wurde bereits mit Bescheid des Landratsamtes Nürnberger Land vom 10.02.2008 erteilt.

 

Nachdem sich durch die Wiederholung der Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB keine Änderungen des Tekturplanentwurfs ergeben haben, kann der Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen und in Kraft gesetzt werden.