- Aufstellungs- und Billigungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt:
1.
Der Bebauungsplan Nr. 50 „Tucherweg - Geuderstraße“ im Ortsteil
Heuchling wird durch einen Tekturplan gemäß den Vorschriften des
Baugesetzbuches (BauGB) geändert.
2.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem
Entwurfsplan vom 26.05.2020.
3.
Der Geltungsbereich des Tekturplanes wird als „Allgemeines Wohngebiet“
nach § 4 BauNVO festgesetzt.
4.
Der Tekturplan erhält die Bezeichnung Tekturplan Nr. 3 zum Bebauungsplan
Nr. 50
„Tucherweg - Geuderstraße“ im Ortsteil Heuchling.
5.
Der Tekturplan wird im beschleunigten Verfahren nach den Vorschriften
des § 13a BauGB aufgestellt.
6.
Der Entwurf vom 26.05.2020 wird beschlussmäßig gebilligt.
7.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich
bekanntzumachen und die öffentliche
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 durchzuführen.
Anlagen: Tekturplanentwurf vom 26.05.2020
Begründungsentwurf vom 26.05.2020
In Session: Schalltechnische Untersuchung
Mit Beschluss des Bau-, Umwelt-und Stadtentwicklungsausschuss
der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 17.09.2019 wurde die Verwaltung beauftragt, für
den Bebauungsplan Nr. 50 die Machbarkeit einer Änderung des Bebauungsplans zu
prüfen und einen Tekturplanentwurf auszuarbeiten mit dem Ziel, für die
Grundstücke nordöstlich der Geuderstraße eine Bebauung in zweiter Reihe zu
ermöglichen
Vom Stadtbauamt wurde mittlerweile ein Tekturplan mit
Begründung als Entwurf ausgearbeitet. Plan und Begründung – Entwurf vom
26.05.2020 - sind der Beschlussvorlage beigefügt.
Gegenüber dem Plan aus dem Jahr 1970 wurden im Wesentlichen
folgende Festsetzungen geändert:
·
Statt Einzel- und
Doppelhäusern nur Doppelhäuser zulässig
·
statt zwei
Vollgeschossen als Höchstgrenze werden in der zweiten Reihe zwei Vollgeschosse
zwingend mit Satteldach 15° - 20° festgesetzt
·
statt GFZ 0,7 GFZ
0,8 zulässig
·
Firstrichtung
zwingend parallel zur Geuderstraße
Weiterhin wird aus Gründen des Ortsbilds und der Gestaltung
festgesetzt, dass die Doppelhäuser profilgleich zu errichten sind und für den
Nachbarn Anpassungspflicht besteht.
Der Bebauungsplan wird nach den Vorschriften des § 13a BauGB
im beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Die Voraussetzung zur Anwendung des § 13a BauGB liegen vor,
da durch den Bebauungsplan weniger als 20.000 Quadratmeter Grundfläche
festgesetzt werden.
Das geplante Vorhaben unterliegt nicht der Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Anhaltspunkte zur
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter liegen nicht vor.
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB wird von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von
der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.