Betreff
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 "Tucherweg - Geuderstraße" im Ortsteil Heuchling
- Aufstellungs- und Billigungsbeschluss
Vorlage
FB 5/045/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt:

 

1.       Der Bebauungsplan Nr. 50 „Tucherweg - Geuderstraße“ im Ortsteil Heuchling wird durch einen Tekturplan gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) geändert.

2.    Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Entwurfsplan vom 26.05.2020.

3.    Der Geltungsbereich des Tekturplanes wird als „Allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO festgesetzt.

4.    Der Tekturplan erhält die Bezeichnung Tekturplan Nr. 3 zum Bebauungsplan Nr. 50
„Tucherweg - Geuderstraße“ im Ortsteil Heuchling.

5.    Der Tekturplan wird im beschleunigten Verfahren nach den Vorschriften des § 13a BauGB aufgestellt.

6.    Der Entwurf vom 26.05.2020 wird beschlussmäßig gebilligt.

7.    Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 durchzuführen.

 

 

Anlagen:               Tekturplanentwurf vom 26.05.2020

Begründungsentwurf vom 26.05.2020

In Session:           Schalltechnische Untersuchung

 

Mit Beschluss des Bau-, Umwelt-und Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 17.09.2019 wurde die Verwaltung beauftragt, für den Bebauungsplan Nr. 50 die Machbarkeit einer Änderung des Bebauungsplans zu prüfen und einen Tekturplanentwurf auszuarbeiten mit dem Ziel, für die Grundstücke nordöstlich der Geuderstraße eine Bebauung in zweiter Reihe zu ermöglichen

                                                                                                                                                        

Vom Stadtbauamt wurde mittlerweile ein Tekturplan mit Begründung als Entwurf ausgearbeitet. Plan und Begründung – Entwurf vom 26.05.2020 - sind der Beschlussvorlage beigefügt.

 

Gegenüber dem Plan aus dem Jahr 1970 wurden im Wesentlichen folgende Festsetzungen geändert:

 

·         Statt Einzel- und Doppelhäusern nur Doppelhäuser zulässig

·         statt zwei Vollgeschossen als Höchstgrenze werden in der zweiten Reihe zwei Vollgeschosse zwingend mit Satteldach 15° - 20° festgesetzt

·         statt GFZ 0,7 GFZ 0,8 zulässig

·         Firstrichtung zwingend parallel zur Geuderstraße

 

Weiterhin wird aus Gründen des Ortsbilds und der Gestaltung festgesetzt, dass die Doppelhäuser profilgleich zu errichten sind und für den Nachbarn Anpassungspflicht besteht.

 

Der Bebauungsplan wird nach den Vorschriften des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

Die Voraussetzung zur Anwendung des § 13a BauGB liegen vor, da durch den Bebauungsplan weniger als 20.000 Quadratmeter Grundfläche festgesetzt werden.

Das geplante Vorhaben unterliegt nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Anhaltspunkte zur Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor.

Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.