Betreff
Kindertagesstättengebühren für die Monate April bis Juni 2020
Vorlage
FB 4/016/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kinder-, Jugend- und Seniorenausschuss beschließt:

 

1.       Die Gebühren für den Fachunterricht „Englisch“ und musikalische Früherziehung für die Monate Mai und Juni werden erlassen.

 

2.       Die Benutzungs- und Verpflegungsgebühren für die Monate Mai und Juni werden für Familien, ohne Inanspruchnahme der Notbetreuung, erlassen.

 

3.       Für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ab April 2020 werden bei bis zu 10 Tagen  50 % der gebuchten Betreuungszeiten bzw. der Verpflegungsgebühren erhoben, bei mehr als 10 Tagen 100 %.

 

 

Der Bayerische Landtag hat sich für eine Übernahme der Gebühren der Kindertagesstätten ausgesprochen. Familien, deren Kinder eine Krippe, einen Kindergarten oder einen Hort besuchen, sollen für die Monate April, Mai und Juni 2020 keine Beiträge zahlen müssen. Eine Förderrichtlinie wurde jedoch noch nicht beschlossen. Den Trägern der Kindertagesbetreuung werden entfallende Elternbeiträge pauschal ersetzt. Der Beitragszuschuss für die Kindergartenkinder wird vom Freistaat weiterhin gezahlt. Der Beitragsersatz beträgt für

             Krippenkinder: 300 Euro

             Kindergartenkinder: 50 Euro (zusätzlich zum Beitragszuschuss von 100 Euro)

             Hortkinder: 100 Euro

 

Mit Beschluss vom 26.03.2020 hat der Ferienausschuss beschlossen, die Verpflegungsgebühren, sowie die Gebühren für den Fachunterricht „Englisch“ und für musikalische Früherziehung zu erlassen. Die Grundgebühren für den Besuch einer Kindertageseinrichtung für den Monat April wurden, mangels einer vorherigen Regelung, von den Eltern erhoben. Diese Grundgebühren für den Monat April sollen den Familien, abgesehen von der Notbetreuung, zurückerstattet werden. Für die Monate Mai und Juni wurden keinerlei Beiträge eingezogen, es wird auch für die Notbetreuung kein Englisch oder musikalische Früherziehung angeboten. Diese Beiträge sollten analog zum April erlassen werden, Mittagessen, abgesehen von der Notbetreuung, ebenfalls.

 

Für Familien, deren Kinder im Rahmen der Notbetreuung betreut werden, erhalten die Träger keinen Beitragsersatz. Es gibt keine Angaben vom Ministerium, wie die Notbetreuung abgerechnet werden soll. Die Eltern haben nur für die Zeiten einen Anspruch auf Notbetreuung, in denen sie durch z.B. eine Tätigkeit in einem systemrelevanten Beruf, das Kind nicht betreuen können. Viele Kinder werden daher nicht zu den eigentlich gebuchten Zeiten betreut. Durch die schrittweise Lockerung in der Corona-Krise starten Kinder auch innerhalb eines Monats mit der Betreuung.

Die Verwaltung schlägt daher, in Absprache mit den freien Trägern, folgende Vorgehensweise vor:

Werden Kinder bis zu 10 Tage im Monat in der Notbetreuung betreut, werden 50 % der eigentlich gebuchten Betreuungszeitensatz abgerechnet. Kommen die Kinder mehr als 10 Tage im Monat in die Einrichtung werden 100 % der Gebühren des gebuchten Stundensatzes erhoben. Diese Regelung soll vorerst für April, Mai und Juni gelten, die Abrechnung erfolgt jeweils im Folgemonat. Wird in der Einrichtung ein Mittagessen angeboten und nimmt ein Kind daran teil, werden entsprechend der Gebührenregelung auch die Verpflegungskosten abgerechnet. Umbuchen der Betreuungszeiten sollen entsprechend § 10 Abs. 3 der Benutzungssatzung für Kindertagesstätten der Stadt Lauf zum Monatsanfang, aber ohne Frist von vier Wochen möglich sein.