Betreff
Vergabe eines Straßennamens;
Benennung Richard-Glimpel-Platz 1 in Lauf a.d. Pegnitz
Vorlage
FB 2/028/2020
Aktenzeichen
6313/FB2/Wk
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

„Der Platz vor dem neu entstehenden Firmengebäude der EMUGE-Werk Richard-Glimpel GmbH&Co.KG, Nürnberger Straße 96-100, 91207 Lauf a.d. Pegnitz, auf der nordwestlichen Seite der firmeneigenen Flurstücke Nr. 1345, 1350, Gemarkung Lauf a.d. Pegnitz,  bzw. südöstlich der Nürnberger Straße erhält die Bezeichnung „Richard-Glimpel-Platz 1“. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Mit der Vergabe dieses Straßennamens ist keine Widmung im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes verbunden.“

 

Das Traditionsunternehmen EMUGE, gegründet im Jahr 1920 von Herrn Richard Glimpel, hat bereits in den vergangenen Jahren am Standort Lauf stark expandiert und steht inzwischen vor einer weiteren Neubaumaßnahme auf dem Gelände der früheren Firma Döbrich&Heckel.

 

Angesichts des diesjährigen 100-jährigen Firmenjubiläums im Mai und insbesondere zu Ehren des Firmengründers, Herrn Richard Glimpel, und seiner Familie, hier vor allem dem Träger der Goldenen Bürgermedaille der Stadt Lauf a.d. Pegnitz, Herrn Helmut Glimpel, soll im Rahmen der Errichtung neuer Firmengebäude und Umgestaltung des gesamten Areals ein neuer Platz mit der Benennung „Richard-Glimpel-Platz 1“ entstehen.

 

Die betroffenen Teil-Flächen mit ca. 660 qm auf dem Firmengelände (FlNr. 1345, 1350) sind im beigefügten Lageplan markiert; die neu zu benennende Fläche wurde einvernehmlich mit den Firmeninhabern abgestimmt.

Über den neuen Platz (öffentlicher Zugang/Zufahrt zum neuen Firmengebäude, zu Besucherparkplätzen von der Nürnberger Straße aus) ist auch das vorhandene Hauptgebäude, nicht nur über die künftige Straßenquerung sondern auch die geplante Fußgängerbrücke, zu erreichen.

 

In enger Absprache mit der Geschäftsführung der Firma EMUGE wurde abgeklärt, dass eine Neuadressierung/neue Firmenanschrift spätestens mit Fertigstellung der neuen Gebäude von dort in die Wege geleitet und umgesetzt wird. Diese neue Adresse ist ausschlaggebende Voraussetzung für die Auffindbarkeit und zur Orientierung sowohl im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als auch im Interesse der Allgemeinheit/des öffentlichen Wohls.

 

Die Straßenbenennung und -nummerierung fällt unter das Selbstverwaltungsrecht der Kommune; der Stadt ist dabei ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum eingeräumt. Im Rahmen ihrer Verpflichtung, für eine rasche und zuverlässige Orientierung im Stadtgebiet zu sorgen (Art. 56 Abs. 2 GO), besteht für die Stadt die Möglichkeit gemäß Art. 52 BayStrWG in Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und privater Eigentümer auch private Flächen zu benennen und zu nummerieren, solange die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berücksichtigt werden und die Benennung jegliche Verwechslungen ausschließt. Eine Widmung nach dem Straßen- und Wegegesetz ist dafür keine zwingende Voraussetzung (Kommentar Zeitler zum BayStrWG: RdNr. 28 a zu Art. 6 Abs. 1 i. V. m. RdNr. 2 zu Art. 52).

 

 

 

 

Die Anforderungen der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) wie auch das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) sind damit erfüllt.