Betreff
Erlass einer Geschäftsordnung
Vorlage
FB 1/036/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.    Die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Lauf a.d.Pegnitz wird beschlossen.

 

2.    Der in § 7 Abs. 3 Satz 2 festgesetzte Betrag i.H.v. 500.000 € wird ab dem 01.01.2021 auf 250.000 € reduziert.

 

3.    Der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h festgesetzte Betrag i.H.v. 150.000 € (überplanmäßige Ausgaben) wird ab dem 01.01.2021 auf 75.000 € reduziert.

 

4.    Der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h festgesetzte Betrag i.H.v. 75.000 € (außerplanmäßige Ausgaben) wird ab dem 01.01.2021 auf 37.500 € reduziert.

 

 

Neben den Bestimmungen der Gemeindeordnung ist die Geschäftsordnung die entscheidende Grundlage für das Handeln der gemeindlichen Organe. Die Geschäfts-ordnung gibt jeder Gemeinde die Möglichkeit, die durch das Selbstverwaltungsrecht garantierte Organisationshoheit mit Leben zu erfüllen. Sie ist das Instrument, mit dem – in den Grenzen der Rechtsordnung – die örtlichen Besonderheiten berücksichtigt werden können.

 

Die Gemeindeordnung selbst legt nur die landesweiten Mindestanforderungen für alle Gemeinden fest, unabhängig von der Größe, der Finanzkraft und der sonstigen lokalen Besonderheiten. Der lokale Feinschliff erfolgt durch die Gemeinde selbst.

 

Die Geschäftsordnung regelt die organinternen Rechtsbeziehungen des Stadtrats und des ersten Bürgermeisters (Hauptorgane) sowie der Ausschüsse (Hilfsorgane). Die Geschäfts-ordnung ist – auch wenn sie nicht in einem Satzungsverfahren erlassen wird – materiell insoweit auf jeden Fall eine kommunale Rechtsnorm „eigener Art“ (sui generis), da sie die Stadtratsmitglieder zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet oder diesen Rechte gewährt und damit subjektiv öffentliche Mitgliedschaftsrechte betrifft. Sie enthält Vorschriften, die aufgrund der Gemeindeordnung getroffen werden müssen, sogenannte „Pflichtinhalte“ (Regelungen zur Form und Frist der Ladung und zum Geschäftsgang).

 

Die Geschäftsordnung enthält weiterhin Regelungen, die nicht zum Pflichtinhalt gehören, aber im jeweils konkreten Fall einer ausdrücklichen Regelung in der Geschäftsordnung bedürfen, wie z.B. die Übertragung von Zuständigkeiten des Stadtrats an den ersten Bürgermeister. Des Weiteren enthält sie Regelungen, die nicht zwingend in die Geschäfts-ordnung aufgenommen werden müssen bzw. lediglich den Gesetzestext wiederholen. Diese sind aber auf Grund des Sachzusammenhangs wichtig und runden das Gesamtbild der Geschäftsordnung ab.

 

Wie auch die Geschäftsordnung für die Wahlzeit 2014/2020 lehnt sich auch diese an das Geschäftsordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetags an. Neu geregelt wurden insbesondere die Zuständigkeiten des ersten Bürgermeisters hinsichtlich der Wertgrenzen und die Einführung der elektronischen Ladung zu Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Weiterhin wurden die Aufgabengebiete der Ausschüsse neu definiert bzw. dem neu gebildeten „Stadtentwicklungsausschuss“ wurden entsprechende Aufgaben zugewiesen.

 

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie schlagen sich auch in der Geschäftsordnung nieder. Um den Stadtrat als Vollversammlung nur dann zusammen kommen zu lassen, wenn grundsätzliche Angelegenheiten entschieden werden müssen bzw. bestimmte Wertgrenzen überschritten werden, wurden die Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse – zeitlich befristet bis 31.12.2020 – erweitert. Ab dem 01.01.2021 sollen diese Wertgrenzen wieder abgesenkt werden, sofern dies auf Grund des Infektionsgeschehens dann vertretbar ist.

 

Folgende Regelungen der Geschäftsordnung sind hiervon betroffen:

 

Norm der GeschO

Wertgrenze bis 31.12.2020

Wertgrenze ab 01.01.2021

§ 7 Abs. 3 Satz 2

500.000 €

250.000 €

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h (überplanm.)

150.000 €

75.000 €

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h (außerplanm.)

75.000 €

37.500 €

 

Der vorliegende Entwurf der Geschäftsordnung verzichtet bewusst auf Festlegung einer Ferienzeit und die somit notwendige Bildung eines Ferienausschusses. Da dieser nach Art. 32 Abs. 4 GO während der Ferienzeit für alle Angelegenheiten zuständig ist, die in den Aufgabenbereich des Stadtrats fallen, wurde dieser in der vergangenen Wahlzeit kurzfristig installiert, um auch hier ein verkleinertes, aber dennoch entscheidungsbefugtes Gremium einberufen zu können. Eine dauerhafte Möglichkeit alle Entscheidungen in kleinerer Besetzung treffen zu können, stellt der Ferienausschuss aber gerade nicht dar, da der Stadtrat  auf Grund der Regelung in der Gemeindeordnung nur einmal pro Jahr und nur für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen eine Ferienzeit bestimmen kann. Da der Ferienausschuss somit nicht dauerhaft einberufen werden kann, kann hier nur die (befristete) Erweiterung der Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse eine – zumindest ähnliche – Lösung sein.

 

Der Erlass der Geschäftsordnung liegt im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Stadtrats (Art. 45 Abs. 1 GO). Der Entwurf ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.