Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
1.
Die
als Anlage beigefügte Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Lauf
a.d.Pegnitz wird beschlossen.
2.
Der
in § 7 Abs. 3 Satz 2 festgesetzte Betrag i.H.v. 500.000 € wird ab dem
01.01.2021 auf 250.000 € reduziert.
3.
Der
in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h festgesetzte Betrag i.H.v. 150.000 €
(überplanmäßige Ausgaben) wird ab dem 01.01.2021 auf 75.000 € reduziert.
4.
Der
in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h festgesetzte Betrag i.H.v. 75.000 €
(außerplanmäßige Ausgaben) wird ab dem 01.01.2021 auf 37.500 € reduziert.
Neben den
Bestimmungen der Gemeindeordnung ist die Geschäftsordnung die entscheidende
Grundlage für das Handeln der gemeindlichen Organe. Die Geschäfts-ordnung gibt
jeder Gemeinde die Möglichkeit, die durch das Selbstverwaltungsrecht
garantierte Organisationshoheit mit Leben zu erfüllen. Sie ist das Instrument,
mit dem – in den Grenzen der Rechtsordnung – die örtlichen Besonderheiten
berücksichtigt werden können.
Die Gemeindeordnung
selbst legt nur die landesweiten Mindestanforderungen für alle Gemeinden fest,
unabhängig von der Größe, der Finanzkraft und der sonstigen lokalen
Besonderheiten. Der lokale Feinschliff erfolgt durch die Gemeinde selbst.
Die
Geschäftsordnung regelt die organinternen Rechtsbeziehungen des Stadtrats und
des ersten Bürgermeisters (Hauptorgane) sowie der Ausschüsse (Hilfsorgane). Die
Geschäfts-ordnung ist – auch wenn sie nicht in einem Satzungsverfahren erlassen
wird – materiell insoweit auf jeden Fall eine kommunale Rechtsnorm „eigener
Art“ (sui generis), da sie die Stadtratsmitglieder zu einem bestimmten
Verhalten verpflichtet oder diesen Rechte gewährt und damit subjektiv
öffentliche Mitgliedschaftsrechte betrifft. Sie enthält Vorschriften, die
aufgrund der Gemeindeordnung getroffen werden müssen, sogenannte
„Pflichtinhalte“ (Regelungen zur Form und Frist der Ladung und zum
Geschäftsgang).
Die
Geschäftsordnung enthält weiterhin Regelungen, die nicht zum Pflichtinhalt
gehören, aber im jeweils konkreten Fall einer ausdrücklichen Regelung in der
Geschäftsordnung bedürfen, wie z.B. die Übertragung von Zuständigkeiten des
Stadtrats an den ersten Bürgermeister. Des Weiteren enthält sie Regelungen, die
nicht zwingend in die Geschäfts-ordnung aufgenommen werden müssen bzw.
lediglich den Gesetzestext wiederholen. Diese sind aber auf Grund des
Sachzusammenhangs wichtig und runden das Gesamtbild der Geschäftsordnung ab.
Wie auch die
Geschäftsordnung für die Wahlzeit 2014/2020 lehnt sich auch diese an das
Geschäftsordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetags an. Neu geregelt wurden
insbesondere die Zuständigkeiten des ersten Bürgermeisters hinsichtlich der
Wertgrenzen und die Einführung der elektronischen Ladung zu Stadtrats- und
Ausschusssitzungen. Weiterhin wurden die Aufgabengebiete der Ausschüsse neu
definiert bzw. dem neu gebildeten „Stadtentwicklungsausschuss“ wurden
entsprechende Aufgaben zugewiesen.
Die Auswirkungen
der Corona-Pandemie schlagen sich auch in der Geschäftsordnung nieder. Um den
Stadtrat als Vollversammlung nur dann zusammen kommen zu lassen, wenn
grundsätzliche Angelegenheiten entschieden werden müssen bzw. bestimmte
Wertgrenzen überschritten werden, wurden die Zuständigkeiten der beschließenden
Ausschüsse – zeitlich befristet bis 31.12.2020 – erweitert. Ab dem 01.01.2021
sollen diese Wertgrenzen wieder abgesenkt werden, sofern dies auf Grund des
Infektionsgeschehens dann vertretbar ist.
Folgende Regelungen
der Geschäftsordnung sind hiervon betroffen:
Norm der GeschO |
Wertgrenze bis 31.12.2020 |
Wertgrenze ab 01.01.2021 |
§ 7 Abs. 3 Satz 2 |
500.000 € |
250.000 € |
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h (überplanm.) |
150.000 € |
75.000 € |
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h (außerplanm.) |
75.000 € |
37.500 € |
Der vorliegende
Entwurf der Geschäftsordnung verzichtet bewusst auf Festlegung einer Ferienzeit
und die somit notwendige Bildung eines Ferienausschusses. Da dieser nach Art.
32 Abs. 4 GO während der Ferienzeit für alle Angelegenheiten zuständig ist, die
in den Aufgabenbereich des Stadtrats fallen, wurde dieser in der vergangenen
Wahlzeit kurzfristig installiert, um auch hier ein verkleinertes, aber dennoch
entscheidungsbefugtes Gremium einberufen zu können. Eine dauerhafte Möglichkeit
alle Entscheidungen in kleinerer Besetzung treffen zu können, stellt der
Ferienausschuss aber gerade nicht dar, da der Stadtrat auf Grund der Regelung in der Gemeindeordnung
nur einmal pro Jahr und nur für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen eine
Ferienzeit bestimmen kann. Da der Ferienausschuss somit nicht dauerhaft
einberufen werden kann, kann hier nur die (befristete) Erweiterung der
Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse eine – zumindest ähnliche –
Lösung sein.
Der Erlass der
Geschäftsordnung liegt im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Stadtrats
(Art. 45 Abs. 1 GO). Der Entwurf ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.