Betreff
Fortschreibung der Kindertagesstättenbedarfsplanung und aktuelle Belegungssituation in den Laufer Kindertagesstätten
Vorlage
FB 4/015/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ferienausschuss beschließt:

 

  1. Für die bedarfsgerechte Versorgung mit Kinderkrippen- und Kindergartenplätzen der Stadt Lauf a.d.Pegnitz wird ab dem Kindergartenjahr 2020/2021 ein Bedarf von 8 U3-Plätzen und 12 Plätze für Kindergartenkinder zusätzlich anerkannt.

 

  1. Die Bezuschussung der freien Träger auf der Grundlage des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes und der städtischen Grundlagen wird zugestimmt.

 

In der Ferienausschusssitzung am 26.03.2020 wurde beschlossen, die Erweiterung des bestehenden Kinderhaus „Sonnenschein“ der AWO Kreisverband Nürnberger Land e.V. für das Betreuungsjahr 2020/2021 weiter zu verfolgen.

 

Unter Bezug auf die im Rahmen der Bedürfnisermittlung bekannten Daten, insbesondere der Anmeldezahlen aus dem Online-Portal „KitaPlatz-Vergabe“, und der gesetzlichen Anforderungen aus dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz erfolgt für die örtliche Kinderbetreuung durch die Stadt Lauf a.d.Pegnitz ein zusätzlicher Bedarf einer Kindergarten-Gruppe.

 

Aktuell beträgt die Betreuungsquote der U3-Kinder 43,4 %, ein Wert der deutlich über dem bayerischen Landesdurchschnitt (31,5 %, Stand Dez. 2018) liegt, jedoch perspektivisch nicht ausreicht, um den Bedarf in Lauf zu decken. In der ausführlichen Bedarfsplanung wird dies noch genauer analysiert und vorgestellt. Auf Grund der aktuellen Anmeldezahlen sollen daher noch 8 Krippenplätze geschaffen werden. Um sowohl Betreuungsplätze für Kindergartenkinder, als auch Krippenkinder zu schaffen, kommt die Errichtung einer sogenannten Kleinkindgruppe in Betracht.

 

Die Verwaltung hat die Schaffung von einer Kleinkindgruppe im Kinderhaus Sonnenschein der AWO geprüft und als ausreichend bewertet. Hier können 8 Krippenkinder und 12 Kindergartenkinder aufgenommen werden. Das Landratsamt Nürnberger Land – Öffentliche Jugendhilfe, als Träger der Gesamtverantwortung für die Versorgung mit Plätzen in Kindertageseinrichtungen, ist involviert.

 

Voraussetzung für eine städtische und staatliche Förderung der Plätze nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) ist es von städtischer Seite die Bedarfsnotwendigkeit dieser Betreuungsplätze anzuerkennen.