Betreff
Vorgehen bei eingehenen Anträgen auf Stundung von Gewerbesteuerforderungen
Vorlage
FB 2/019/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ferienausschuss beschließt:

 

1.         Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern stellen. Vorläufig werden die zinslosen Stundungen auf drei Monate befristet. Die Anträge sollten nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollten keine strengen Anforderungen gestellt werden.

 

2.         Die Entscheidung über die Gewährung und die ggf. erforderlichen Verlängerungen der vorgenannten Stundungen werden bei einer Laufzeit bis zum 31.12.2020 der Verwaltung (1. Bürgermeister) übertragen.

 

Inzwischen haben das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in der Pressemitteilung Nr. 050 vom 17.03.2020, der Bayerische Städtetag mit dem Rundschreiben Nr. 060/2020 vom 19.03.2020, der Deutsche Städtetag mit dem Rundschreiben Nr. S 042/2020 vom 24.03.2020 und das Bundesfinanzministerium mit dem Schreiben vom 19.03.2020 ausführlich über die steuerlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und entsprechende Maßnahmen informiert.

 

Die Verwaltung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz empfiehlt daher die folgenden Regelungen ab sofort auch für bereits vorliegende Anträge und insbesondere auch auf die Gewerbesteuer anzuwenden:

 

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige sollten bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern stellen können. Vorläufig sollen die zinslosen Stundungen auf drei Monate befristet werden. Die Anträge sollten nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollten keine strengen Anforderungen gestellt werden. Die Entscheidung über die Gewährung und die ggf. erforderlichen Verlängerungen der vorgenannten Stundungen sollten bei einer Laufzeit bis zum 31.12.2020 der Verwaltung (1. Bürgermeister) übertragen werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Der finanzielle Umfang der genannten Maßnahme ist derzeit weder im Hinblick auf die noch ausstehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zum anzuwendenden Zinssatz, noch im Zusammenhang mit der gegenwärtig nicht absehbaren Zahl der Anträge, realistisch zu beziffern.