Beschlussvorschlag:
Der Ferienausschuss beschließt:
1. Nachweislich
unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis
zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung
der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden
Gewerbesteuern stellen. Vorläufig werden die zinslosen Stundungen auf drei
Monate befristet. Die Anträge sollten nicht deshalb abgelehnt werden, weil die
Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen
nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen
sollten keine strengen Anforderungen gestellt werden.
2. Die
Entscheidung über die Gewährung und die ggf. erforderlichen Verlängerungen der
vorgenannten Stundungen werden bei einer Laufzeit bis zum 31.12.2020 der
Verwaltung (1. Bürgermeister) übertragen.
Inzwischen haben das Bayerische
Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in der Pressemitteilung Nr. 050
vom 17.03.2020, der Bayerische Städtetag mit dem Rundschreiben Nr. 060/2020 vom
19.03.2020, der Deutsche Städtetag mit dem Rundschreiben Nr. S 042/2020 vom
24.03.2020 und das Bundesfinanzministerium mit dem Schreiben vom 19.03.2020
ausführlich über die steuerlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und
entsprechende Maßnahmen informiert.
Die Verwaltung der Stadt Lauf
a.d.Pegnitz empfiehlt daher die folgenden Regelungen ab sofort auch für bereits
vorliegende Anträge und insbesondere auch auf die Gewerbesteuer anzuwenden:
Nachweislich unmittelbar und nicht
unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige sollten bis zum 31. Dezember
2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem
Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern stellen können.
Vorläufig sollen die zinslosen Stundungen auf drei Monate befristet werden. Die
Anträge sollten nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die
entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der
Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollten keine strengen
Anforderungen gestellt werden. Die Entscheidung über die Gewährung und die ggf.
erforderlichen Verlängerungen der vorgenannten Stundungen sollten bei einer
Laufzeit bis zum 31.12.2020 der Verwaltung (1. Bürgermeister) übertragen
werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Der finanzielle Umfang der genannten
Maßnahme ist derzeit weder im Hinblick auf die noch ausstehenden Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichtes zum anzuwendenden Zinssatz, noch im Zusammenhang
mit der gegenwärtig nicht absehbaren Zahl der Anträge, realistisch zu
beziffern.