- Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Beschlussvorschlag:
Der Bau-,
Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
1. Die bei
der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
vorgebrachten Stellungnahmen und Äußerungen zum Bebauungsplan sowie die Abwägungsvorschläge
sind tabellarisch in Anlage 1 zur Beschlussfassung aufgeführt.
Die in
Anlage 1 aufgeführten Beschlussvorschläge werden beschlossen.
Die Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses.
2. Der
Entwurf der Einbeziehungssatzung mit den beschlossenen Änderungen in der
Fassung vom 18.02.2020 wird beschlussmäßig gebilligt.
3. Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Entwurf der geänderten
Einbeziehungssatzung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen und die Behörden
und Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen.
Anlage 1: Abwägungs- und
Beschlussvorschlag zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange
Anlage 2: Entwurf in der Fassung vom 18.02.2020
In Session eingestellt:
Begründung mit Umweltbericht
Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss
hat in seiner Sitzung vom 19.11.2019 den Entwurf zur Einbeziehungssatzung
„Östlich der Nuschelberger Hauptstraße“ gebilligt und beschlossen, die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Der Entwurf in der Fassung vom
19.11.2019 wurde vom 04.12.2019 bis 07.01.2020 öffentlich ausgelegt.
Mit Schreiben vom 27.11.2019
wurden die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gebeten, ihre Stellungnahme zum Entwurf des
Bebauungsplanes bis zum 07.01.2020 abzugeben.
Während der Auslegungsfrist wurden
keine Äußerungen zur Planung vorgebracht.
Die eingegangen Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Verwaltung
geprüft und ausführliche Stellungnahmen sowie Beschlussvorschläge
ausgearbeitet, die als Anlage 1 beigefügt sind.
Nachdem
sich durch die Beteiligungen nicht nur unwesentliche Änderungen der Planung
ergeben, wird nach § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute Auslegung und Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich. Dabei kann die
Auslegungsfrist auf drei Wochen verkürzt werden.