Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungs-,
Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
1.
Die
amtliche Bekanntmachung wird künftig in der Form bewirkt, in dem Satzungen und
Verordnungen in der Verwaltung zur Einsicht niedergelegt werden und auf diese
Niederlegung an der Bekanntmachungstafel im Rathaus durch Anschlag hingewiesen
wird.
2.
§
37 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Lauf a.d.Pegnitz wird wie folgt neu
gefasst:
„§ 37
Art der Bekanntmachung
(1) Satzungen und Verordnungen werden dadurch
amtlich bekanntgemacht, in dem sie in der Verwaltung zur Einsichtnahme
niedergelegt werden. Auf diese Niederlegung ist durch Anschlag an der
Bekanntmachungstafel im Rathaus hinzuweisen.
(2) Wird eine Satzung oder Verordnung
ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere als die in Absatz 1 genannte
Art amtlich bekanntgemacht, wird hierauf durch Anschlag an der
Bekanntmachungstafel im Rathaus hingewiesen.“
Die
Geschäftsordnung für den Stadtrat legt in § 37 die Art der amtlichen
Bekanntmachung fest. Die Regelung in der Geschäftsordnung ist deshalb
erforderlich, da die Stadt Lauf kein eigenes Amtsblatt unterhält (§ 1 BekV).
Die amtliche
Bekanntmachung ist vor allem für den Erlass von Satzungen und Verordnungen von
Bedeutung, da diese erst durch diesen Verfahrensschritt in Kraft treten (Art.
26 GO). Für Bekanntmachungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
(z.B. Kommunalwahlrecht) erforderlich sind, gilt die Regelung ebenfalls.
Nach der
derzeitigen Regelung sind Satzungen und Verordnungen in der Verwaltung
niederzulegen und hierauf im amtlichen Teil der Pegnitz-Zeitung hinzuweisen.
Zusätzlich ist diese Bekanntmachung an der Amtstafel im Rathaus anzuschlagen.
Zur
Kostenreduzierung wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, auf die
Veröffentlichung im amtlichen Teil der Pegnitz-Zeitung zu verzichten und die
amtliche Bekanntmachung dadurch zu erwirken, dass Satzungen bzw. Verordnungen
in der Verwaltung zur Einsichtnahme niedergelegt werden und auf diese
Niederlegung durch Anschlag auf der Bekanntmachungstafel im Rathaus hingewiesen
wird (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 1 GO).
Um Bürgerinnen und
Bürger über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von ortsrechtlichen
Vorschriften zu informieren schlägt die Verwaltung entsprechende Artikel
im Mitteilungsblatt, im Internet und
Herausgabe von Pressemitteilungen vor.