Betreff
Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat Lauf a.d.Pegnitz
Vorlage
FB 1/003/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

1.    Die amtliche Bekanntmachung wird künftig in der Form bewirkt, in dem Satzungen und Verordnungen in der Verwaltung zur Einsicht niedergelegt werden und auf diese Niederlegung an der Bekanntmachungstafel im Rathaus durch Anschlag hingewiesen wird.

 

2.    § 37 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Lauf a.d.Pegnitz wird wie folgt neu gefasst:

 

 

㤠37

Art der Bekanntmachung

 

(1)    Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekanntgemacht, in dem sie in der Verwaltung zur Einsichtnahme niedergelegt werden. Auf diese Niederlegung ist durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel im Rathaus hinzuweisen.

 

(2)    Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere als die in Absatz 1 genannte Art amtlich bekanntgemacht, wird hierauf durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel im Rathaus hingewiesen.“

 

 

Die Geschäftsordnung für den Stadtrat legt in § 37 die Art der amtlichen Bekanntmachung fest. Die Regelung in der Geschäftsordnung ist deshalb erforderlich, da die Stadt Lauf kein eigenes Amtsblatt unterhält (§ 1 BekV).

 

Die amtliche Bekanntmachung ist vor allem für den Erlass von Satzungen und Verordnungen von Bedeutung, da diese erst durch diesen Verfahrensschritt in Kraft treten (Art. 26 GO). Für Bekanntmachungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften (z.B. Kommunalwahlrecht) erforderlich sind, gilt die Regelung ebenfalls.

 

Nach der derzeitigen Regelung sind Satzungen und Verordnungen in der Verwaltung niederzulegen und hierauf im amtlichen Teil der Pegnitz-Zeitung hinzuweisen. Zusätzlich ist diese Bekanntmachung an der Amtstafel im Rathaus anzuschlagen.

 

Zur Kostenreduzierung wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, auf die Veröffentlichung im amtlichen Teil der Pegnitz-Zeitung zu verzichten und die amtliche Bekanntmachung dadurch zu erwirken, dass Satzungen bzw. Verordnungen in der Verwaltung zur Einsichtnahme niedergelegt werden und auf diese Niederlegung durch Anschlag auf der Bekanntmachungstafel im Rathaus hingewiesen wird (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 1 GO).

 

Um Bürgerinnen und Bürger über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von ortsrechtlichen Vorschriften zu informieren schlägt die Verwaltung entsprechende Artikel im  Mitteilungsblatt, im Internet und Herausgabe von Pressemitteilungen vor.