- Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
- Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Bau-,
Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
1. Die bei
der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen und Äußerungen zum
Bebauungsplan sowie die Abwägungsvorschläge sind tabellarisch in Anlage 1 zur
Beschlussfassung aufgeführt.
Den in Anlage 1 aufgeführten Beschlussvorschlägen wird zugestimmt.
Die Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses.
2. Die bei der
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
vorgebrachten Stellungnahmen und Äußerungen zum Bebauungsplan sowie die
Abwägungsvorschläge sind tabellarisch in Anlage 2 zur Beschlussfassung
aufgeführt.
Den in Anlage 2 aufgeführten Beschlussvorschlägen wird zugestimmt.
Die Anlage 2 ist Bestandteil des Beschlusses.
3. Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 04.06.2019 wird gebilligt.
4. Der
Bebauungsplan Nr. 108 „Gewerbegebiet Lauf-West“ in der Fassung vom 04.06.2019
wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.
Der Textteil hat folgenden Wortlaut:
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt aufgrund der §§ 1 Abs.3, 2 Abs.1, 2a, 9, 9a, 10, 10a, 13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) und des Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.2007 in Verbindung mit § 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende
Satzung
für den Bebauungsplan der Stadt Lauf
a.d.Pegnitz Nr. 108
„Gewerbegebiet Lauf-West“
§ 1
(1) Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 108 gilt der vom Büro TEAM 4, Bauernschmitt - Enders - Wehner, Nürnberg
ausgearbeitete Plan vom 04.06.2019, der mit dem Textteil und der Begründung den
Bebauungsplan bildet.
(2) Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
ergibt sich aus dem Plan.
§ 2
Dieser Bebauungsplan tritt gemäß §
10 Abs.3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten
alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche dem Bebauungsplan ent- oder
widersprechen, außer Kraft.
5. Das
Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.
Anlage 1: Abwägungs-
und Beschlussvorschlag zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Anlage 2.: Abwägungs-
und Beschlussvorschlag zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange
Anlage 3: Bebauungsplan
mit Grünordnungsplan und Begründung, Entwurf vom 04.06.2019
In Session eingestellt:
- IBAS
Ingenieurgesellschaft mbH, Bayreuth
Schalltechnische Untersuchung Bericht Nr. 18.10642-b01a vom 15.03.2019
- SINUS
Consult, Neunkirchen am Brand
- Dokumentation
der Abbruch- und Erdbaumaßnahmen (Altlastengutachten) vom 13.08.2019
Der Bau-, Umwelt-
und Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 26.03.2019 den Entwurf
zum Bebauungsplan Nr. 108 „Gewerbegebiet Lauf–West“ gebilligt und beschlossen,
die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Der Entwurf in der
Fassung vom 26.03.2019 wurde vom 05.04.2019 bis 06.05.2019 öffentlich ausgelegt.
Mit Schreiben vom
28.03.2019 wurden die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gebeten, ihre Stellungnahme zum Entwurf des
Bebauungsplanes bis zum 06.05.2019 abzugeben.
Die eingegangenen
Äußerungen wurden vom planenden Büro TEAM 4 Bauernschmitt – Enders – Wehner,
Nürnberg und der Verwaltung geprüft und ausführliche Stellungnahmen sowie
Beschlussvorschläge ausgearbeitet, die als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügt
sind.
Gegenüber dem
Vorentwurf wurden nur folgende unwesentliche Änderungen vorgenommen:
- Hinweis auf
Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag,
- Hinweis auf insektenfreundliche Beleuchtung.
Zudem wurde ein
zweiter Übergang zwischen dem Bestandsgebäude nördlich der Nürnberger Straße
und dem geplanten Neubau südlich der Nürnberger Straße ergänzt. Der Übergang
befindet sich größtenteils außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes;
der Bebauungsplan selbst ist davon nur in einem kleinen Teilbereich – an der
Stelle, an der der Übergang an den Neubau andockt – berührt. Im bisherigen
Verfahren wurden hinsichtlich des Übergangs keine Äußerungen vorgebracht.
Nachdem sich durch die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nur unwesentliche Ergänzungen ergeben haben, die eine erneute Auslegung nicht bedingen, kann der Satzungsbeschluss erfolgen.