Betreff
Ergänzung der Richtlinie über die Genehmigung von Zuschüssen durch die Stadt Lauf an der Pegnitz für den Betrieb von Kindertagesstätten durch freie Träger
Vorlage
FB 6/018/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kinder-, Jugend- und Seniorenausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Die aktuelle Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen durch die Stadt Lauf an der Pegnitz für den Betrieb von Kindertagesstätten durch freie Träger wird mit Wirkung zum 01.12.2018 um folgenden Passus ergänzt:

 

„Die Zuschüsse gem. dieser Richtlinie werden nur für Plätze in Kindertageseinrichtungen gewährt, die die Stadt Lauf an der Pegnitz als bedarfsnotwendig anerkannt hat.“

 

 

Mit Stadtratsbeschluss vom 29.06.2017 wurde die aktuell gültige Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen durch die Stadt Lauf an der Pegnitz für den Betrieb von Kindertagesstätten durch freie Träger beschlossen (s. Anlage).

 

Unter dem Punkt I. 1. Satz 2 der Richtlinie ist festgelegt, „ dass der Zuwendungsempfänger eine kindbezogene Förderung (…) nur für Kinder erhält, für die die Stadt Lauf an der Pegnitz der kommunale Anteil der Betriebskostenförderung nach dem BayKiBiG ausbezahlt wird. Der Förderfaktor Basisförderung (…) bleibt davon unberührt.“

 

Vor der Änderung des BayKiBiG zum 01.01.2013 war es Fördervoraussetzung, dass die Kommune die entsprechenden Kita-Plätze im Rahmen der örtlichen Bedarfsplanung (Art. 7 BayKiBiG) formal als bedarfsnotwendig anerkannt hat.

Diese Regelung wurde gestrichen.

 

Die Fördervoraussetzungen sind seither im Art. 19 BayKiBiG abschließend geregelt. Wenn diese erfüllt sind, und die Plätze belegt werden, besteht ein Förderanspruch auf kindbezogene Förderung durch Kommune und Freistaat nach dem BayKiBiG. Einer formalen Bedarfsanerkennung durch die Kommune bedarf es nicht mehr, sie kann lediglich bei Investitionsentscheidungen steuernd eingreifen (Art. 27 Abs. 2 Nr. 5 BayKiBiG).

 

Grundsätzlich besteht dann nach der oben genannten Richtlinie auch Anspruch auf die „freiwilligen“ Zuschüsse für die belegten Plätze.

 

Für die Planungssicherheit der Stadt Lauf an der Pegnitz wird daher folgender Satz als Ergänzung bei I. 1. Der Richtlinie vorgeschlagen:

„Die Zuschüsse gem. dieser Richtlinie werden nur für Plätze in Kindertageseinrichtungen gewährt, die die Stadt Lauf an der Pegnitz als bedarfsnotwendig anerkannt hat.“