Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
Die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 02. Mai 2014 wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 3
erhält folgende neue Fassung:
„Den Vorsitz in
2. § 8 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
„Ausschüsse erledigen die ihnen
übertragenen Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, selbständig
anstelle
Die Ausschüsse entschei
3. § 9 erhält folgende folgende neue Fassung:
„(1) Der Stadtrat bil
1. Verwaltungs-, Finanz- u.
Personalausschuss
a) Angelegenheiten
- zur Vorbereitung
und
schließlich Anlagen und Bestandteilen,
-
-
-
-
-
b) Angelegenheiten
-
Erlass 50.000 €
Niederschlagung 100.000 €
Stundung 250.000
€
Stundung über 1
Jahr 100.000
€
Aussetzung d. Vollziehung 100.000 €
- Grundsätze
für Geldanlagen, für Kreditaufnahmen
c)
Angelegenheiten, die gesetzlich o
d) Angelegenheiten des allgemeinen
Sozialwesens, der Integrationspolitik und des Friedhofs- und Bestattungswesens,
sofern sie nicht einem anderen Ausschuss zugewiesen sind.
e) Personalangelegenheiten
f)
Personalentscheidungen, zu
g)
Stiftungsangelegenheiten und Angelegenheiten kommunaler Beteiligungen,
einschl. Alten- und Pflegeheime, soweit sie nicht nach § 2 Ziffern 23 und 24
h)
Vorbereitung von Ehrungen.
2. Bau-, Umwelt und
Stadtentwicklungsausschuss
a)
Erlass, Än
b) Erteilung
c) Wahrnehmung
d) Grundstücksangelegenheiten
e) Ausübung
von Vorkaufsrechten
f) grundsätzliche Fragen
g) Entscheidungen
über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht
h) Umlegungsverfahren,
Grenzregelungsverfahren
i) Abschluss
von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen
j) Wirtschaftsför
k) Stadtentwicklung
und Stadtmarketing
l) öffentlicher
Personennahverkehr (ÖPNV)
m) Angelegenheiten
n) Entscheidungen
in Mobilfunkangelegenheiten
3. Kinder-,
Jugend- und Seniorenausschuss
a) Angelegenheiten
- der Kin
-
der Schulen,
-
der Ganztagesbetreuung,
-
der Nachmittagsbetreuung
-
der sozialpädagogische Betreuung,
-
in Schul- und Kin
- der Musikschule
- der Erwachsenenbildung
-
der Spiel- und Bolzplätze sowie sonstige
Jugendspieleinrichtungen / -plätze
-
des
-
des Jugendrats/
-
der Jugen
b)
Belange der Senioren und der Seniorenarbeit
4. Kultur- und Sportausschuss
Angelegenheiten
-
der
kulturellen und Freizeiteinrichtungen,
-
-
-
- Angelegenheiten
-
(2) Bei wie
4. § 13 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende neue Fassung:
in Bauangelegenheiten
a) die Abgabe
b) die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs.
5 Satz 2 BayBO,
c) die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3
Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für
bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB o
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
- Bauvorhaben der Gebäudeklassen 4 und 5 im Freistellungsverfahren
- geringfügige Tekturen, deren Hauptanträge wegen Befreiungen bereits im
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss behandelt wurden
d)
Befreiungen und Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für
- Nebenanlagen außerhalb der Baugrenze
- Einfriedungen, Höhe und Material der Einfriedung sowie
deren Ausführung
- Stauräume vor Garagen
e) die Zulassung
von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO
f) die Erteilung
von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB
5. § 13 Abs. 3
erhält folgende neue Fassung:
„Für die Bemessung von wiederkehrenden
Leistungen gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.“
6. § 14 Abs. 1
erhält folgende neue Fassung:
„Der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Der Umfang
der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt.“
7. § 27 Abs. 3
erhält folgende neue Fassung:
„Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche
Sitzung wird bei
8. § 37 Abs. 1
erhält folgende neue Fassung:
„Satzungen und Verordnungen wer
Am 22.02.2018 hat der Bayerische Landtag das Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und anderer Gesetze, unter anderem der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Dieses Gesetz trat zum 01.04.2018 in Kraft.
Durch die gesetzlichen Neuregelungen sind auch Änderungen in der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Lauf a.d.Pegnitz erforderlich. Die Verwaltung schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Geschäftsordnung in Teilbereichen aus praktischen Gründen anzupassen.
Die gesetzlich notwendigen und seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen stellen sich wie folgt dar:
§ 7 Abs. 3 GeschO |
|
Bisherige Regelung |
Neufassung |
Den Vorsitz in |
Den Vorsitz in |
Begründung: Art. 33 Abs. 2 Satz 1 GO wurde dahingehend geändert, dass die Vorsitzführung im Ausschuss zwar nach wie vor den weiteren Bürgermeistern anzutragen ist. Für den Fall, dass die weiteren Bürgermeister den Ausschussvorsitz nicht übernehmen, kann dieser nun durch den ersten Bürgermeister in eigener Entscheidung an ein beliebiges ehrenamtliches Stadtratsmitglied übertragen werden. Der neu eingefügte § 7 Abs. 3 Satz 2 GeschO entspricht der Neuregelung des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 GO. Bislang war unklar, ob in dem Fall, in dem ein Ausschussmitglied im Rahmen der Verhinderungsstellvertretung den Ausschussvorsitz übernahm, die sog. „Nachrücketheorie“ anzuwenden ist oder nicht. Der Gesetzgeber hat sich nun für diese Anwendung entschieden mit dem Argument, dass dadurch das „Spiegelbildgebot“ besser gewahrt bliebe. |
§ 8 Abs. 3 GeschO |
|
Bisherige Regelung |
Neufassung |
Ausschüsse erledigen die ihnen
übertragenen Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, selbständig
anstelle Die Ausschüsse entschei |
Ausschüsse erledigen die ihnen
übertragenen Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, selbständig
anstelle Die Ausschüsse entschei |
Begründung: Nach der bisherigen Regelung liegt die Entscheidung über über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben allein im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses. In der Vergangenheit wurden diese bereits in den jeweiligen Fachausschüssen behandelt. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, dies in der Geschäftsordnung entsprechend zu regeln. |
§ 9 GeschO |
|
Bisherige Regelung |
Neufassung |
(1) Der Stadtrat bil 1. Verwaltungs-, Finanz- u. Personalausschuss a) Angelegenheiten - zur Vorbereitung und
schließlich Anlagen und Bestandteilen, - - - - - b) Angelegenheiten - Erlass 50.000 € Niederschlagung 100.000 € Stundung 250.000
€ Stundung über 1
Jahr 100.000
€ Aussetzung d. Vollziehung 100.000 € -
die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von
75.000 € (vgl. § 2 Nr. 26) und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem
Betrag von 37.500 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die
Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO), - Grundsätze für Geldanlagen, für
Kreditaufnahmen c)
Angelegenheiten, die gesetzlich o d) Angelegenheiten des allgemeinen
Sozialwesens, der Integrationspolitik und des Friedhofs- und
Bestattungswesens, sofern sie nicht einem anderen Ausschuss zugewiesen sind. e) Personalangelegenheiten Bei f)
Personalentscheidungen, zu g)
Stiftungsangelegenheiten und Angelegenheiten kommunaler Beteiligungen,
einschl. Alten- und Pflegeheime, soweit sie nicht nach § 2 Ziffern 23 und 24 h)
Vorbereitung von Ehrungen. 2. Bau-, Umwelt und Stadtentwicklungsausschuss a) Erlass, Än b) Erteilung c) Wahrnehmung d) Grundstücksangelegenheiten e) Ausübung von Vorkaufsrechten f) grundsätzliche Fragen g) Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht h) Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren i) Abschluss von städtebaulichen Verträgen
und Erschließungsverträgen j) Wirtschaftsför k) Stadtentwicklung und Stadtmarketing l) öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) m) Angelegenheiten n) Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten (2) Bei wie 3. Kinder-, Jugend- und
Seniorenausschuss a) Angelegenheiten - der Kin - der Schulen, - der Ganztagesbetreuung, - der Nachmittagsbetreuung - der sozialpädagogische Betreuung, - in Schul- und Kin - der Spiel- und Bolzplätze sowie sonstige Jugendspieleinrichtungen /
-plätze - des - des Jugendrats/ - der Jugen b)
Belange der Senioren und der Seniorenarbeit 4. Kultur- und Sportausschuss Angelegenheiten - -
-
-
-
-
- Angelegenheiten - |
(1) Der Stadtrat bil 1. Verwaltungs-, Finanz- u. Personalausschuss a) Angelegenheiten - zur Vorbereitung und
schließlich Anlagen und Bestandteilen, - - - - - b) Angelegenheiten - Erlass 50.000 € Niederschlagung 100.000 € Stundung 250.000
€ Stundung über 1
Jahr 100.000
€ Aussetzung d. Vollziehung 100.000 €
- Grundsätze für Geldanlagen, für
Kreditaufnahmen c)
Angelegenheiten, die gesetzlich o d) Angelegenheiten des allgemeinen
Sozialwesens, der Integrationspolitik und des Friedhofs- und Bestattungswesens,
sofern sie nicht einem anderen Ausschuss zugewiesen sind. e) Personalangelegenheiten f)
Personalentscheidungen, zu g)
Stiftungsangelegenheiten und Angelegenheiten kommunaler Beteiligungen,
einschl. Alten- und Pflegeheime, soweit sie nicht nach § 2 Ziffern 23 und 24 h)
Vorbereitung von Ehrungen. 2. Bau-, Umwelt und Stadtentwicklungsausschuss a) Erlass, Än b) Erteilung c) Wahrnehmung d) Grundstücksangelegenheiten e) Ausübung von Vorkaufsrechten f) grundsätzliche Fragen g) Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht h) Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren i) Abschluss von städtebaulichen Verträgen
und Erschließungsverträgen j) Wirtschaftsför k) Stadtentwicklung und Stadtmarketing l) öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) m) Angelegenheiten n) Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten (2) Bei wie 3. Kinder-, Jugend- und
Seniorenausschuss a) Angelegenheiten - der Kin - der Schulen, - der Ganztagesbetreuung, - der Nachmittagsbetreuung - der sozialpädagogische Betreuung, - in Schul- und Kin - der Musikschule - der Erwachsenenbildung - der Spiel- und Bolzplätze sowie sonstige Jugendspieleinrichtungen /
-plätze - des - des Jugendrats/ - der Jugen b)
Belange der Senioren und der Seniorenarbeit 4. Kultur- und Sportausschuss Angelegenheiten
-
-
-
-
-
- Angelegenheiten - (2) Bei wie |
Begründung: Durch die Neuregelung der Zuständigkeiten für über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben kann die entsprechende Regelung in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Zweiter Spiegelstrich entfallen. Die bisherige Praxis, die Vertreter der im Stadtrat
vertretenen Fraktionen an Personalauswahlgesprächen teilnehmen zu lassen
wurde im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Überprüfung des Personalamts
durch den Landesbeauftragten für Datenschutz als unzulässig eingestuft. Die
entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung ist deshalb zu streichen. (Anmerkung:
Die Verwaltung wird dem Ausschuss bzw. Stadtrat bis zur Sitzung einen
Lösungsvorschlag unterbreiten, um dem entscheidungsberechtigtem Gremium auch
weiterhin die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.) Mit Neugründung des Fachbereichs 6 (Kinder, Bildung & Soziales) wurden dort auch die Aufgabenbereiche der Musikschule und Erwachsenenbildung angesiedelt. Thematisch sollten diese dann auch um Kinder-, Jugend- und Sozialausschuss behandelt werden. Die „Neuplatzierung“ des Absatzes 2 erfolgt zum einen aus redaktionellen Gründen. Zum anderen sollte die Bemessung der Wertgrenze allgemein gelten. |
§ 13 Abs. 2 Nr. 4 GeschO |
|
Bisherige Regelung |
Neufassung |
in Bauangelegenheiten a) die Abgabe b) die Behandlung der Anzeige nach Art. 57
Abs. 5 Satz 2 BayBO, c) die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz
2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB
und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1
bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis
zu 10 m - im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB o - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, d) die Zulassung
von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO e) die Erteilung
von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB |
in Bauangelegenheiten a) die Abgabe b) die Behandlung der Anzeige nach Art. 57
Abs. 5 Satz 2 BayBO, c) die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz
2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und
Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu
10 m - im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB o - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils - Bauvorhaben der Gebäudeklassen 4 und 5 im
Freistellungsverfahren - geringfügige Tekturen, deren Hauptanträge wegen
Befreiungen bereits im Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss behandelt
wurden d) Befreiungen und Ausnahmen von den Festsetzungen
eines Bebauungsplans für - Nebenanlagen außerhalb der Baugrenze - Einfriedungen, Höhe und Material der
Einfriedung sowie deren Ausführung - Stauräume vor Garagen e) die Zulassung von isolierten Abweichungen
im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO f) die Erteilung von Negativzeugnissen nach §
28 Abs. 1 Satz 3 BauGB |
Begründung: Durch die Neuregelung sollen Verfahren von geringer Bedeutung beschleunigt werden. Sie soll zur Entlastung des Ausschusses und zur Verbesserung des Bürgerservice beitragen. |
§ 13 Abs. 3 GeschO |
|
Bisherige Regelung |
Neufassung |
Bei wiederkehrenden Leistungen ist
für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für
den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht
bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen. |
Für die Bemessung von wiederkehrenden
Leistungen gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. |
Begründung: Die Regelung wurde inhaltlich der Regelung für die Ausschüsse angepasst. |
§ 14 Abs. 1 GeschO |
|
Bisherige Regelung |
Neufassung |
Die Befugnis |
Der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach
außen. Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt. |
Begründung: In Art. 38 Abs. 1 GO wurde ein neuer Satz 2 angefügt, der den Umfang der Vertretungsmacht auf des ersten Bürgermeisters auf dessen Befugnisse beschränkt. Durch die Neuregelung soll klargestellt werden, dass der erste Bürgermeister neben dem sich aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GO ergebenden Vertretungsrecht auch der Vertretungsmacht bedarf. Die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus seinem eigenen Zuständigkeitsbereich gemäß Art. 37 GO bzw. im Vollzug von Stadtrats- oder Ausschussbeschlüssen (Art. 36 Satz 1 GO). |
§ 27 Abs. 3 GeschO |
|
Bisherige Regelung |
Neufassung |
Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche
Sitzung wird bei |
Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche
Sitzung wird bei |
Begründung: Durch die Neuregelung soll den Stadtratsmitgliedern mehr Zeit für die Durchsicht der nichtöffentlichen Niederschrift eingeräumt werden. Durch den neu eingefügten Satz 3 ist gewährleistet, dass der Nichtöffentlichkeit Rechnung getragen wird. |
§ 37 Abs. 1 GeschO |
|
Bisherige Regelung |
Neufassung |
Satzungen und Verordnungen wer |
Satzungen und Verordnungen wer |
Begründung: Durch die Neuregelung führt zu einer Kostenersparnis in Höhe von ca. 15.000 € pro Jahr. Die Information der Bürgerinnen und Bürger erfolgt – wie bisher auch – über das Internet bzw. das Mitteilungsblatt. |