Betreff
Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
Vorlage
FB 1/029/2018
Aktenzeichen
0241-FB1/Wa
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 02. Mai 2014 wird wie folgt geändert:

 

1. § 7 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

 

„Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes ehrenamtliches Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). Ist dieses bereits Mitglied des Ausschusses übernimmt dessen Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).“

 

 

2. § 8 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

 

„Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, selbständig anstelle des Stadtrats. Dabei treffen die Ausschüsse Entscheidungen jeder Art mit finanzieller Auswirkung bis zu einer Wertgrenze von 250.000 €, soweit im Folgenden nicht eine niedrigere Wertgrenze festgesetzt oder der 1. Bürgermeister zuständig ist.

Die Ausschüsse entscheiden jeweils über bereichsspezifische Angelegenheiten soweit nicht der Stadtrat oder der erste Bürgermeister zuständig ist, über die Gewährung von Zuschüssen bis zu einer Wertgrenze von 50.000 € und über Abschluss, Änderung oder Beendigung von Zweckvereinbarungen ohne Befugnisübertragung. Beschließende Ausschüsse entscheiden im jeweiligen Aufgabengebiet weiterhin anstelle des Stadtrats über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 75.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 37.500 €, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO).“

 

3. § 9 erhält folgende folgende neue Fassung:

 

„(1) Der Stadtrat bildet folgende ständige Ausschüsse und legt im Einzelnen die Aufgabenbereiche dieser Ausschüsse wie folgt fest:

1. Verwaltungs-, Finanz- u. Personalausschuss

 

a)        Angelegenheiten

-     zur Vorbereitung der Haushaltssatzung    

    und der Nachtragshaushaltssatzung ein-

        schließlich Anlagen und Bestandteilen,

   -   der allgemeinen Verwaltung,

    -   des Gewerbewesens,

    -    des Marktwesens,

    -   der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

    -   der Städtepartnerschaften;

 b)   Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens,

        der Ausschuss entscheidet auch über

-  den Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

Erlass                                 50.000 €

Niederschlagung             100.000 €

Stundung                         250.000 €

Stundung über 1 Jahr      100.000 €

Aussetzung d. Vollziehung          100.000 €

- Grundsätze für Geldanlagen, für Kreditaufnahmen der Stadt und der Stiftungen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren,

c)  Angelegenheiten, die gesetzlich oder mit Rücksicht auf ihre Wichtigkeit der Vorberatung bedürfen und nicht einem anderen Ausschuss zugewiesen sind,

d) Angelegenheiten des allgemeinen Sozialwesens, der Integrationspolitik und des Friedhofs- und Bestattungswesens, sofern sie nicht einem anderen Ausschuss zugewiesen sind.

e) Personalangelegenheiten der städtischen Beamten ab der Besoldungsgruppe A 9 bis zur Besoldungsgruppe A 13 (3. Qualifikationsebene) und der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 des TVöD, soweit nicht der Stadtrat oder der erste Bürgermeister zuständig ist.

f)  Personalentscheidungen, zu denen die Stadt in sonstiger Weise berufen ist, z.B. Bestätigung des Feuerwehrkommandanten, Vorschlag von Schöffen usw.

g)  Stiftungsangelegenheiten und Angelegenheiten kommunaler Beteiligungen, einschl. Alten- und Pflegeheime, soweit sie nicht nach § 2 Ziffern 23 und 24 dem Stadtrat vorbehalten sind.

h)  Vorbereitung von Ehrungen.

 

2. Bau-, Umwelt und Stadtentwicklungsausschuss

a)  Erlass, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Bayerischen Bauordnung

b) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben

c) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden

d)  Grundstücksangelegenheiten

e)  Ausübung von Vorkaufsrechten

f) grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrs- rechts, Verkehrsplanungen, -überwachung, Parkraumbewirtschaftung

g)  Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht

h)  Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren

i)    Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen

j)   Wirtschaftsförderung;

k)  Stadtentwicklung und Stadtmarketing

l)    öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

m) Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen

n)  Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten

 

3.   Kinder-, Jugend- und Seniorenausschuss

a)  Angelegenheiten der Kinder- und Jugendbetreuung und -bildung, insbesondere Angelegenheiten

      - der Kinder- und Jugendtagesstätten jeglicher         Form in kommunaler, freigemeinnütziger          oder sonstiger Trägerschaft,

      - der Schulen,

      - der Ganztagesbetreuung,

      - der Nachmittagsbetreuung

      - der sozialpädagogische Betreuung,

      - in Schul- und Kindergartensprengelfragen,

- der Musikschule

- der Erwachsenenbildung

      - der Spiel- und Bolzplätze sowie sonstige

        Jugendspieleinrichtungen / -plätze

      - des Jugendzentrums,

      - des Jugendrats/der Jugendversammlung

      - der Jugendeinrichtungen /-veranstaltungen

 

b)  Belange der Senioren und der Seniorenarbeit

 

4.   Kultur- und Sportausschuss

Angelegenheiten der Kultur-, Heimat-, Gemeinschaftspflege und Freizeitgestaltung, insbesondere

-     der kulturellen und Freizeiteinrichtungen,

-     des Kunigundenfestes,

-     der Vereine,

-     des Archivwesens,

-     Angelegenheiten des Sports,

-     des Tourismus und Fremdenverkehrs,

 

(2) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.“

 

 

4. § 13 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende neue Fassung:

in Bauangelegenheiten

a)    die Abgabe der Erklärung der Stadt nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,

b)    die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,

 

c)    die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit das Vorhaben ohne bzw. nur mit geringfügigen Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB zulässig ist,

- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils

 

- Bauvorhaben der Gebäudeklassen 4 und 5 im Freistellungsverfahren

 

- geringfügige Tekturen, deren Hauptanträge wegen Befreiungen bereits im Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss behandelt wurden

 

d) Befreiungen und Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für

- Nebenanlagen außerhalb der Baugrenze

- Einfriedungen, Höhe und Material der Einfriedung sowie deren Ausführung

- Stauräume vor Garagen

 

e)  die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO

 

f)  die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB

 

 

5. § 13 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

 

„Für die Bemessung von wiederkehrenden Leistungen gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.“

 

 

6. § 14 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

 

„Der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt.“

 

 

7. § 27 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

 

„Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird bei den Stadtratsmitgliedern zu Beginn der öffentlichen Sitzung in Umlauf gesetzt. Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Stadtrat gemäß    Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt. Einwendungen gegen die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung dürfen erst im nichtöffentlichen Teil geltend gemacht werden.“

 

 

8. § 37 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

 

„Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekanntgemacht, dass sie in der Verwaltung der Stadt zur Einsichtnahme niedergelegt werden. Zeitgleich wird die Bekanntmachung an der Anschlagtafel im Rathaus veröffentlicht.“

 

 

Am 22.02.2018 hat der Bayerische Landtag das Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und anderer Gesetze, unter anderem der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Dieses Gesetz trat zum 01.04.2018 in Kraft.

 

Durch die gesetzlichen Neuregelungen sind auch Änderungen in der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Lauf a.d.Pegnitz erforderlich. Die Verwaltung schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Geschäftsordnung in Teilbereichen aus praktischen Gründen anzupassen.

 

Die gesetzlich notwendigen und seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen stellen sich wie folgt dar:

 

§ 7 Abs. 3 GeschO

 

Bisherige Regelung

Neufassung

 

Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Stadtrat bestimmtes Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).

 

 

Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes ehrenamtliches Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). Ist dieses bereits Mitglied des Ausschusses übernimmt dessen Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).

 

Begründung:

Art. 33 Abs. 2 Satz 1 GO wurde dahingehend geändert, dass die Vorsitzführung im Ausschuss zwar nach wie vor den weiteren Bürgermeistern anzutragen ist. Für den Fall, dass die weiteren Bürgermeister den Ausschussvorsitz nicht übernehmen, kann dieser nun durch den ersten Bürgermeister in eigener Entscheidung an ein beliebiges ehrenamtliches Stadtratsmitglied übertragen werden.

 

Der neu eingefügte § 7 Abs. 3 Satz 2 GeschO entspricht der Neuregelung des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 GO. Bislang war unklar, ob in dem Fall, in dem ein Ausschussmitglied im Rahmen der Verhinderungsstellvertretung den Ausschussvorsitz übernahm, die sog. „Nachrücketheorie“ anzuwenden ist oder nicht. Der Gesetzgeber hat sich nun für diese Anwendung entschieden mit dem Argument, dass dadurch das „Spiegelbildgebot“ besser gewahrt bliebe.

 

§ 8 Abs. 3 GeschO

 

Bisherige Regelung

Neufassung

 

Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, selbständig anstelle des Stadtrats. Dabei treffen die Ausschüsse Entscheidungen jeder Art mit finanzieller Auswirkung bis zu einer Wertgrenze von 250.000 €, soweit im Folgenden nicht eine niedrigere Wertgrenze festgesetzt oder der 1. Bürgermeister zuständig ist.

Die Ausschüsse entscheiden jeweils über bereichsspezifische Angelegenheiten soweit nicht der Stadtrat oder der erste Bürgermeister zuständig ist, über die Gewährung von Zuschüssen bis zu einer Wertgrenze von 50.000 € und über Abschluss, Änderung oder Beendigung von Zweckvereinbarungen ohne Befugnisübertragung.

 

 

 

Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, selbständig anstelle des Stadtrats. Dabei treffen die Ausschüsse Entscheidungen jeder Art mit finanzieller Auswirkung bis zu einer Wertgrenze von 250.000 €, soweit im Folgenden nicht eine niedrigere Wertgrenze festgesetzt oder der 1. Bürgermeister zuständig ist.

Die Ausschüsse entscheiden jeweils über bereichsspezifische Angelegenheiten soweit nicht der Stadtrat oder der erste Bürgermeister zuständig ist, über die Gewährung von Zuschüssen bis zu einer Wertgrenze von 50.000 € und über Abschluss, Änderung oder Beendigung von Zweckvereinbarungen ohne Befugnisübertragung. Beschließende Ausschüsse entscheiden im jeweiligen Aufgabengebiet weiterhin anstelle des Stadtrats über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 75.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 37.500 €, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO).

 

Begründung:

 

Nach der bisherigen Regelung liegt die Entscheidung über über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben allein im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses. In der Vergangenheit wurden diese bereits in den jeweiligen Fachausschüssen behandelt. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, dies in der Geschäftsordnung entsprechend zu regeln.

 

 

§ 9 GeschO

 

Bisherige Regelung

Neufassung

 

 (1) Der Stadtrat bildet folgende ständige Ausschüsse und legt im Einzelnen die Aufgabenbereiche dieser Ausschüsse wie folgt fest:

1. Verwaltungs-, Finanz- u. Personalausschuss

 

a)        Angelegenheiten

 

-     zur Vorbereitung der Haushaltssatzung    

    und der Nachtragshaushaltssatzung ein-

        schließlich Anlagen und Bestandteilen,

   -   der allgemeinen Verwaltung,

    -   des Gewerbewesens,

    -    des Marktwesens,

    -   der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

    -   der Städtepartnerschaften;

 

 b)   Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens,

        der Ausschuss entscheidet auch über

 

-  den Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

Erlass                                                             50.000 €

Niederschlagung             100.000 €

Stundung                         250.000 €

Stundung über 1 Jahr      100.000 €

Aussetzung d. Vollziehung          100.000 €

-  die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 75.000 € (vgl. § 2 Nr. 26) und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 37.500 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

- Grundsätze für Geldanlagen, für Kreditaufnahmen der Stadt und der Stiftungen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren,

c)  Angelegenheiten, die gesetzlich oder mit Rücksicht auf ihre Wichtigkeit der Vorbe-ratung bedürfen und nicht einem anderen Ausschuss zugewiesen sind,

 

d) Angelegenheiten des allgemeinen Sozialwesens, der Integrationspolitik und des Friedhofs- und Bestattungswesens, sofern sie nicht einem anderen Ausschuss zugewiesen sind.

 

e) Personalangelegenheiten der städtischen Beamten ab der Besoldungsgruppe A 9 bis zur Besoldungsgruppe A 13 (3. Qualifikationsebene) und der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 des TVöD, soweit nicht der Stadtrat oder der erste Bürgermeister zuständig ist.

 

      Bei der Besetzung von Stellen mit Leitungsfunktion sind die Fraktionen bei der Auswahl der Bewerber zu beteiligen.

 

f)  Personalentscheidungen, zu denen die Stadt in sonstiger Weise berufen ist, z.B. Bestätigung des Feuerwehrkommandanten, Vorschlag von Schöffen usw.

 

g)  Stiftungsangelegenheiten und Angelegenheiten kommunaler Beteiligungen, einschl. Alten- und Pflegeheime, soweit sie nicht nach § 2 Ziffern 23 und 24 dem Stadtrat vorbehalten sind.

 

h)  Vorbereitung von Ehrungen.

 

2. Bau-, Umwelt und Stadtentwicklungsausschuss

a)  Erlass, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Bayerischen Bauordnung

b) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben

c) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden

d)  Grundstücksangelegenheiten

e)  Ausübung von Vorkaufsrechten

f) grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrs- rechts, Verkehrsplanungen, -überwachung, Parkraumbewirtschaftung

g)  Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht

h)  Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren

i)    Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen

j)   Wirtschaftsförderung;

k)  Stadtentwicklung und Stadtmarketing

l)    öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

m) Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen

n)  Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten

 

(2) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe b der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

 

3.   Kinder-, Jugend- und Seniorenausschuss

a)  Angelegenheiten der Kinder- und Jugendbetreuung und -bildung, insbesondere Angelegenheiten

      - der Kinder- und Jugendtagesstätten jeglicher        Form in kommunaler, freigemeinnütziger oder sonstiger Trägerschaft,

      - der Schulen,

      - der Ganztagesbetreuung,

      - der Nachmittagsbetreuung

      - der sozialpädagogische Betreuung,

      - in Schul- und Kindergartensprengelfragen,

      - der Spiel- und Bolzplätze sowie sonstige

        Jugendspieleinrichtungen / -plätze

      - des Jugendzentrums,

      - des Jugendrats/der Jugendversammlung

      - der Jugendeinrichtungen /-veranstaltungen

 

b)  Belange der Senioren und der Seniorenarbeit

 

4.   Kultur- und Sportausschuss

Angelegenheiten der Kultur-, Heimat-, Gemeinschaftspflege und Freizeitgestaltung, insbesondere

-     der Musikschule,

-     der Erwachsenenbildung,

-     der kulturellen und Freizeiteinrichtungen,

-     des Kunigundenfestes,

-     der Vereine,

-     des Archivwesens,

-     Angelegenheiten des Sports,

-     des Tourismus und Fremdenverkehrs,

 

 

 

(1) Der Stadtrat bildet folgende ständige Ausschüsse und legt im Einzelnen die Aufgabenbereiche dieser Ausschüsse wie folgt fest:

1. Verwaltungs-, Finanz- u. Personalausschuss

 

a)        Angelegenheiten

 

-     zur Vorbereitung der Haushaltssatzung    

    und der Nachtragshaushaltssatzung ein-

        schließlich Anlagen und Bestandteilen,

   -   der allgemeinen Verwaltung,

    -   des Gewerbewesens,

    -    des Marktwesens,

    -   der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

    -   der Städtepartnerschaften;

 

 b)   Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens,

        der Ausschuss entscheidet auch über

 

-  den Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

Erlass                                                             50.000 €

Niederschlagung             100.000 €

Stundung                         250.000 €

Stundung über 1 Jahr      100.000 €

Aussetzung d. Vollziehung          100.000 €

-  die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 75.000 € (vgl. § 2 Nr. 26) und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 37.500 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

- Grundsätze für Geldanlagen, für Kreditaufnahmen der Stadt und der Stiftungen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren,

c)  Angelegenheiten, die gesetzlich oder mit Rücksicht auf ihre Wichtigkeit der Vorberatung bedürfen und nicht einem anderen Ausschuss zugewiesen sind,

 

d) Angelegenheiten des allgemeinen Sozialwesens, der Integrationspolitik und des Friedhofs- und Bestattungswesens, sofern sie nicht einem anderen Ausschuss zugewiesen sind.

 

e) Personalangelegenheiten der städtischen Beamten ab der Besoldungsgruppe A 9 bis zur Besoldungsgruppe A 13 (3. Qualifikationsebene) und der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 des TVöD, soweit nicht der Stadtrat oder der erste Bürgermeister zuständig ist.

 

      Bei der Besetzung von Stellen mit Leitungsfunktion sind die Fraktionen bei der Auswahl der Bewerber zu beteiligen.

 

f)  Personalentscheidungen, zu denen die Stadt in sonstiger Weise berufen ist, z.B. Bestätigung des Feuerwehrkommandanten, Vorschlag von Schöffen usw.

 

g)  Stiftungsangelegenheiten und Angelegenheiten kommunaler Beteiligungen, einschl. Alten- und Pflegeheime, soweit sie nicht nach § 2 Ziffern 23 und 24 dem Stadtrat vorbehalten sind.

 

h)  Vorbereitung von Ehrungen.

 

2. Bau-, Umwelt und Stadtentwicklungsausschuss

a)  Erlass, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Bayerischen Bauordnung

b) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben

c) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden

d)  Grundstücksangelegenheiten

e)  Ausübung von Vorkaufsrechten

f) grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrs- rechts, Verkehrsplanungen, -überwachung, Parkraumbewirtschaftung

g)  Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht

h)  Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren

i)    Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen

j)   Wirtschaftsförderung;

k)  Stadtentwicklung und Stadtmarketing

l)    öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

m) Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen

n)  Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten

 

(2) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe b der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

 

3.   Kinder-, Jugend- und Seniorenausschuss

a)  Angelegenheiten der Kinder- und Jugendbetreuung und -bildung, insbesondere Angelegenheiten

      - der Kinder- und Jugendtagesstätten jeglicher        Form in kommunaler, freigemeinnütziger oder sonstiger Trägerschaft,

      - der Schulen,

      - der Ganztagesbetreuung,

      - der Nachmittagsbetreuung

      - der sozialpädagogische Betreuung,

      - in Schul- und Kindergartensprengelfragen,

- der Musikschule

- der Erwachsenenbildung

      - der Spiel- und Bolzplätze sowie sonstige

        Jugendspieleinrichtungen / -plätze

      - des Jugendzentrums,

      - des Jugendrats/der Jugendversammlung

      - der Jugendeinrichtungen /-veranstaltungen

 

b)  Belange der Senioren und der Seniorenarbeit

 

4.   Kultur- und Sportausschuss

Angelegenheiten der Kultur-, Heimat-, Gemeinschaftspflege und Freizeitgestaltung, insbesondere

-     der Musikschule,

-     der Erwachsenenbildung,

-     der kulturellen und Freizeiteinrichtungen,

-     des Kunigundenfestes,

-     der Vereine,

-     des Archivwesens,

-     Angelegenheiten des Sports,

-     des Tourismus und Fremdenverkehrs,

 

(2) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe b der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

 

 

Begründung:

 

Durch die Neuregelung der Zuständigkeiten für über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben kann die entsprechende Regelung in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Zweiter Spiegelstrich entfallen.

 

Die bisherige Praxis, die Vertreter der im Stadtrat vertretenen Fraktionen an Personalauswahlgesprächen teilnehmen zu lassen wurde im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Überprüfung des Personalamts durch den Landesbeauftragten für Datenschutz als unzulässig eingestuft. Die entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung ist deshalb zu streichen. (Anmerkung: Die Verwaltung wird dem Ausschuss bzw. Stadtrat bis zur Sitzung einen Lösungsvorschlag unterbreiten, um dem entscheidungsberechtigtem Gremium auch weiterhin die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.)

 

Mit Neugründung des Fachbereichs 6 (Kinder, Bildung & Soziales) wurden dort auch die Aufgabenbereiche der Musikschule und Erwachsenenbildung angesiedelt. Thematisch sollten diese dann auch um Kinder-, Jugend- und Sozialausschuss behandelt werden.

 

Die „Neuplatzierung“ des Absatzes 2 erfolgt zum einen aus redaktionellen Gründen. Zum anderen sollte die Bemessung der Wertgrenze allgemein gelten.

 

 

 

§ 13 Abs. 2 Nr. 4 GeschO

 

Bisherige Regelung

Neufassung

in Bauangelegenheiten

a)    die Abgabe der Erklärung der Stadt nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,

b)    die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,

 

c)    die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit das Vorhaben ohne bzw. nur mit geringfügigen Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB zulässig ist,

- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,

 

d)  die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO

 

e)  die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB

 

in Bauangelegenheiten

a)    die Abgabe der Erklärung der Stadt nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,

b)    die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,

 

c)    die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit das Vorhaben ohne bzw. nur mit geringfügigen Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB zulässig ist,

- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils

 

- Bauvorhaben der Gebäudeklassen 4 und 5 im Freistellungsverfahren

 

- geringfügige Tekturen, deren Hauptanträge wegen Befreiungen bereits im Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss behandelt wurden

 

d) Befreiungen und Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für

- Nebenanlagen außerhalb der Baugrenze

- Einfriedungen, Höhe und Material der Einfriedung sowie deren Ausführung

- Stauräume vor Garagen

 

e)  die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO

 

f)  die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB

 

Begründung:

 

Durch die Neuregelung sollen Verfahren von geringer Bedeutung beschleunigt werden. Sie soll zur Entlastung des Ausschusses und zur Verbesserung des Bürgerservice beitragen.

 

 

§ 13 Abs. 3 GeschO

 

Bisherige Regelung

Neufassung

 

Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

 

 

 

Für die Bemessung von wiederkehrenden Leistungen gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.

 

Begründung:

 

Die Regelung wurde inhaltlich der Regelung für die Ausschüsse angepasst.

 

 

§ 14 Abs. 1 GeschO

 

Bisherige Regelung

Neufassung

 

Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Stadt nach außen bei der Abgabe und Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 13 zum selbständigen Handeln befugt ist.

 

 

 

Der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt.

 

 

Begründung:

 

In Art. 38 Abs. 1 GO wurde ein neuer Satz 2 angefügt, der den Umfang der Vertretungsmacht auf des ersten Bürgermeisters auf dessen Befugnisse beschränkt. Durch die Neuregelung soll klargestellt werden, dass der erste Bürgermeister neben dem sich aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GO ergebenden Vertretungsrecht auch der Vertretungsmacht bedarf. Die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus seinem eigenen Zuständigkeitsbereich gemäß Art. 37 GO bzw. im Vollzug von Stadtrats- oder Ausschussbeschlüssen (Art. 36 Satz 1 GO).

 

 

§ 27 Abs. 3 GeschO

 

Bisherige Regelung

Neufassung

 

Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird bei den Stadtratsmitgliedern zu Beginn der Sitzung in Umlauf gesetzt. Wenn bis zum Schluss der Sit-zung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Stadtrat gemäß       Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

 

 

 

Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird bei den Stadtratsmitgliedern zu Beginn der öffentlichen Sitzung in Umlauf gesetzt. Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Stadtrat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt. Einwendungen gegen die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung dürfen erst im nichtöffentlichen Teil geltend gemacht werden.

 

 

Begründung:

 

Durch die Neuregelung soll den Stadtratsmitgliedern mehr Zeit für die Durchsicht der nichtöffentlichen Niederschrift eingeräumt werden. Durch den neu eingefügten Satz 3 ist gewährleistet, dass der Nichtöffentlichkeit Rechnung getragen wird.

 

 

§ 37 Abs. 1 GeschO

 

Bisherige Regelung

Neufassung

 

Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekanntgemacht, dass sie in der Verwaltung der Stadt zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil der „Pegnitz-Zeitung“ bekanntgegeben wird. Die Mitteilung wird erst veröffentlicht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. Zeitgleich wird die Bekanntmachung an der Anschlagtafel im Rathaus veröffentlicht.

 

 

Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekanntgemacht, dass sie in der Verwaltung der Stadt zur Einsichtnahme niedergelegt werden. und die Niederlegung durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil der „Pegnitz-Zeitung“ bekanntgegeben wird. Die Mitteilung wird erst veröffentlicht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. Zeitgleich wird die Bekanntmachung an der Anschlagtafel im Rathaus veröffentlicht.

 

Begründung:

 

Durch die Neuregelung führt zu einer Kostenersparnis in Höhe von ca. 15.000 € pro Jahr. Die Information der Bürgerinnen und Bürger erfolgt – wie bisher auch – über das Internet bzw. das Mitteilungsblatt.