Betreff
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 12 "Langwiese"
- Billigungsbeschluss
Vorlage
FB 5/083/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

1.   Der Entwurf des Aufhebungsplans zum Bebauungsplan Nr. 12 „Langwiese“ mit Begründung wird beschlussmäßig gebilligt.

 

2.   Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 durchzuführen.

 

 

Anlagen:
Bebauungsplan Nr. 12 Aufhebungsplan vom 18.09.2018 mit Begründung

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 24.07.2018 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 12 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Gebiet „Langwiese“ aufzuheben.

 

Die Aufhebung wurde wie folgt begründet:

 

Im Bebauungsplan ist das Grundstück des bestehenden Möbelmarktes als „Gewerbegebiet“ festgesetzt, alle weiteren Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs sind als „Mischgebiet“ festgesetzt, einschließlich der Fläche des Umspannwerks und die Feuerwache in der Pegnitzstraße.

 

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist dagegen lediglich das Anwesen Langwiesenstraße 12 als „gemischte Baufläche“ dargestellt, die Feuerwache als „Fläche für den Gemeinbedarf“ und das Umspannwerk als „Fläche für die Ver- und Entsorgung – Elektrizität“. Die restlichen Grundstücke sind als „gewerbliche Bauflächen“ dargestellt.

 

Weiterhin sieht der Bebauungsplan für die Pegnitzstraße einen Wendehammer im Bereich der Feuerwache vor. Die Weiterführung zur Nürnberger Straße ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen.

 

Nachdem auch die Verkehrsführung im Bereich der Langwiesenstraße geändert wird und die Langwiesenstraße teilweise eingezogen wurde, ist der Bebauungsplan auch hier überholt.

Aufgrund der bereits weitgehend bebauten Grundstücke ist der Bebauungsplan für eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht mehr erforderlich. Eine künftige Bebauung lässt sich ohne weiteres nach § 34 BauGB beurteilen (Einfügungsgebot).

 

Aus den genannten Gründen sollte der Bebauungsplan aufgehoben werden.

 

Von der Verwaltung wurde ein Entwurf des Aufhebungsplans mit Begründung ausgearbeitet.

Mit diesem Entwurf soll nun öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden.