Betreff
Antrag der Stadt Lauf auf Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in der Ortsdurchfahrt Neunhof
(BUS vom 19.09.2017)
Vorlage
FB 5/081/2018
Art
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Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.9.2017 beschlossen, für den Bereich der Neunhofer Hauptstraße zwischen der Einmündung Weiherstraße West bis zum Anwesen Welserstraße 3 eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung zu beantragen. Grundlage für den Beschluss war u.a. eine Änderung der Straßenverkehrsordnung, die es ermöglicht, vor Kindergärten und Schulen eine derartige Geschwindigkeitsbegrenzung einzurichten. Nach Auffassung der Verwaltung fällt der Kindergarten Neunhof unter diese Regelung.

 

Der Antrag zum Erlass einer entsprechenden Anordnung wurde beim Landratsamt Nürnberger Land mit Schreiben vom 26.10.2017 gestellt. Das Landratsamt ist für die Anordnung zuständig, da es sich bei der Ortsdurchfahrt Neunhof um eine Staatsstraße handelt.

 

Das Landratsamt Nürnberger Land hat den Antrag eingehend geprüft und die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung abgelehnt.

 

In der Begründung heißt es u.a., dass für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind. Beschränkungen und Verbote dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko im Straßenverkehr erheblich übersteigt. Die Änderung der Straßenverkehrsordnung ermöglicht zwar im Bereich von Kindergärten und Schulen eine solche Maßnahme (hier: 30 km/h) ohne Feststellung einer Gefahrenlage, jedoch muss trotzdem eine Prüfung hinsichtlich des § 45 Abs. 9 Nr.1 StVO erfolgen. Danach dürfen allgemein nur Regelungen angeordnet werden, die aufgrund besonderer Umstände unbedingt notwendig sind.

 

Die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung vor Schulen oder Kindergärten komme gem. dem IMS vom 18.5.2017 nur dann in Betracht, wenn die Einrichtung über einen direkten Zugang zur betreffenden Straße verfügt und dort der Ziel- u. Quellverkehr zur Einrichtung (Holen, Bringen, Parken usw.) zu den kritischen Begleiterscheinungen führt. Der Kindergarten Neunhof hat keinen direkten Zugang zur Staatsstraße; der Abstand beträgt ca. 70 m.

 

Bei mehrfachen Verkehrserhebungen zu den unterschiedlichsten Zeiten wurde festgestellt, dass die meisten Kinder direkt zum Kindergarten gefahren werden. Nur wenige Verkehrsteilnehmer parken auf dem Welserplatz und gehen zu Fuß. Selten werden Kinder zu Fuß in den Kindergarten gebracht, in den Morgenstunden wurden nur zwei Querungen festgestellt. Gleiches gelte für die Mittagszeit; die Hortkinder werden mit Unterstützung der Schulweghelfer am eigens dafür eingerichteten Übergang über die Hauptstraße geleitet.

 


Bei den Beobachtungen vor Ort konnte seitens des Landratsamtes keinerlei kritische Verkehrssituation festgestellt werden. Dies gelte sowohl für Querungen der Staatsstraße als auch für den Ziel- und Quellverkehr zum Kindergarten. Selbst zu den Hauptverkehrszeiten ergeben sich immer wieder Lücken, die ein sicheres Queren der Staatsstraße ermöglichen.

 

Bei Geschwindigkeitsmessungen über einen längeren Zeitraum wurde zudem festgestellt, dass die durchschnittliche Geschwindigkeit (V 85 Wert) einen Wert von 39 km/h ausweist und somit deutlich unter der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h liegt. Auch die Verkehrsbelastung der Staatsstraße hat in den letzten Jahren nach Verkehrszählungen des Straßenbauamtes abgenommen (2005: 4.781 Fahrzeuge, Schwerverkehr 3,9 %,  2015: 3.905 Fahrzeuge, Schwerverkehr 3,0 %).

 

Insgesamt stellt die übergeordnete Straßenverkehrsbehörde fest, dass unter objektiver Abwägung aller relevanten Faktoren eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in Neunhof nicht zu rechtfertigen ist.

 

Der Tagesordnungspunkt dient dem Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss zur Kenntnis.