Betreff
Bürgerantrag vom 18.07.2018 gemäß Art. 18b der Gemeindeordnung auf Verkehrsberuhigung in Schönberg
- Information über eine Entscheidung des Ersten Bürgermeisters nach Art. 37 Abs. 3 GO zum Bürgerantrag vom 18.07.2018
Vorlage
FB 5/075/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

1.    Die Entscheidung des Ersten Bürgermeisters vom 06.08.2018 nach Art. 37 Abs. 3 GO zum Bürgerantrag vom 18.07.2018 wird zur Kenntnis genommen.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, die Möglichkeit einer Umgehungstraße zwischen der Laufer Straße und der Nessenmühlstraße zur Verkehrsberuhigung in Schönberg inhaltlich zu prüfen.

 

 

Vor Beginn der Stadtratssitzung am 26.07.2018 wurde dem ersten Bürgermeister ein Antrag mit Unterschriftenlisten bezüglich einer Verkehrsberuhigung für den Ortsteil Schönberg übergeben. Die Antragsteller bitten in ihrem Antrag um Aufnahme ihres Anliegens als Tagesordnungspunkt für die Stadtratssitzung am 27.09.2018.

 

Dem Antrag war eine Unterschriftenliste mit folgendem Text beigefügt:


„Befürworten Sie auch eine Verkehrsberuhigung der Schönberger Ortsdurchfahrt (laut Zählung der Straßenverkehrsbehörde ca. 3.500 Fahrzeuge täglich) mittels einer zusätzlichen Verbindungsstraße? Dringend nötig ist sie von der Laufer – zur Nessenmühlstraße in das dort ansässige Gewerbegebiet mittels Einrichtungen der Lebenshilfe (täglich 90 Busse und ca. 350 Beschäftigte, dazu LKW An – und Abfahrten). Des Weiteren könnten gut 1/3 der Anwohner diese Straße nutzen und somit wesentlich zur Verkehrsentlastung im Ortskern beitragen. Für ein lebenswertes Dorf, das den Bedürfnissen aller Nutzer gerecht wird!“

 

Nach der von der Verwaltung durchgeführten Prüfung erfüllt der Bürgerantrag die formellen Voraussetzungen. Der Antrag enthält insgesamt 282 eindeutig gültige Unterschriften von Gemeindebürgern (Art. 15 Abs. 2 GO). Damit ist das notwendige Quorum von 1 v.H. aller Gemeindeeinwohner erreicht. Auch in materieller Hinsicht ist der eingereichte Bürgerantrag zulässig. Die beantragte Verkehrsberuhigung stellt eine gemeindliche Angelegenheit dar. Ausschlussgründe sind nicht vorhanden. Der Antrag ist somit zulässig und muss innerhalb von drei Monaten im Stadtrat behandelt werden.

 

Grundsätzlich hat der Stadtrat als zuständiges Organ innerhalb eines Monats nach der Einreichung (26.07.2018) über die Zulässigkeit eines Bürgerantrags zu entscheiden. Aufgrund der Sommerpause war dies allerdings nicht möglich. Nachdem die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerantrags als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist und die Information hierüber an die vertretungsberechtigten Antragsteller in formell einwandfreier Weise erfolgen sollte, wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit am 06.08.2018 im Rahmen von Art. 37 Abs. 3 GO durch den Ersten Bürgermeister getroffen.


Mit Schreiben vom 08.08.2018 wurden die Antragssteller darüber informiert, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen des Art. 18b erfüllt sind und dass der Antrag somit zulässig ist und in den  politischen Gremien innerhalt von drei Monaten behandelt wird.

 

Gemäß Art. 37 Abs. 3 GO werden die zuständigen Gremien hiermit von der Entscheidung des Ersten Bürgermeisters informiert.

 


Als ersten Schritt muss zunächst entschieden werden, ob die Verwaltung mit der inhaltlichen Prüfung einer möglichen Umgehungstraße zwischen der Laufer Straße und der Nessenmühlstraße zur Verkehrsberuhig in Schönberg beauftragt werden soll.