Betreff
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 12 "Langwiese"
Vorlage
FB 5/070/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

1.    Für den Bebauungsplan Nr. 12 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Gebiet „Langwiese“ wird ein Aufhebungsverfahren eingeleitet.

 

4.    Die Aufhebung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB.
Der Aufhebungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

5.    Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

 

6.    Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 durchzuführen.

 

 

Anlagen:
Bebauungsplan Nr. 12 vom 11.04.1974 (Anlage 1)
Begründung (Anlage 2)

 

Der Bebauungsplan Nr. 12 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Gebiet „Langwiese“ ist seit dem 11.04.1974 rechtsverbindlich. Sein Geltungsbereich umfasst das Gebiet südöstlich der Langwiesenstraße bis zur Pegnitz.

 

Im Bebauungsplan ist das Grundstück des bestehenden Möbelmarktes als „Gewerbegebiet“ festgesetzt, alle weiteren Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs sind als „Mischgebiet“ festgesetzt, einschließlich der Fläche des Umspannwerks und die Feuerwache in der Pegnitzstraße.

 

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist dagegen lediglich das Anwesen Langwiesenstraße 12 als „gemischte Baufläche“ dargestellt, die Feuerwache als „Fläche für den Gemeinbedarf“ und das Umspannwerk als „Fläche für die Ver- und Entsorgung – Elektrizität“. Die restlichen Grundstücke sind als „gewerbliche Bauflächen“ dargestellt.

 

Weiterhin sieht der Bebauungsplan für die Pegnitzstraße einen Wendehammer im Bereich der Feuerwache vor. Die Weiterführung zur Nürnberger Straße ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen.

 

Nachdem auch die Verkehrsführung im Bereich der Langwiesenstraße geändert wird und die Langwiesenstraße teilweise eingezogen wurde, ist der Bebauungsplan auch hier überholt.

 

Aufgrund der bereits weitgehend bebauten Grundstücke ist der Bebauungsplan für eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht mehr erforderlich. Eine künftige Bebauung lässt sich ohne weiteres nach § 34 BauGB beurteilen (Einfügungsgebot).

 

Aus den genannten Gründen sollte der Bebauungsplan aufgehoben werden.