Betreff
Antrag der CSU-Fraktion, der Fraktion der Freien Wähler und Herrn Karl-Heinz Herrmann (FDP) auf Einstellung der Maßnahmen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr
Vorlage
FB 2/019/2018
Aktenzeichen
634/FB 2/Wk
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

1. Dem vorliegenden Antrag der CSU/FW/FDP vom 22.05.2018 wird stattgegeben. Die Beschlüsse des Stadtrates vom 25.01.2018 zur Einführung der gesplitteten Gebühr und zur Auftragsvergabe an das Kommunalberatungsbüro Dr. Schulte|Röder werden aufgehoben.

 

oder

 

2. Dem vorliegenden Antrag der CSU/FW/FDP vom 22.05.2018 wird nicht stattgegeben. Die gefassten Beschlüsse vom 25.01.2018 und damit Einführung der gesplitteten Gebühr zum 01.01.2019 werden aufrechterhalten.

 

 

In der letzten Stadtratssitzung am 17.05.2018 war das Gesamtprojekt „Einführung der gesplitteten Gebühr“ durch das beauftragte Fachbüro vorgestellt worden.

Im Anschluss an diese Informationen wurden aus der Mitte des Stadtrates Zweifel am rechtmäßigen Zustandekommen des zugrundeliegenden Beschlusses aus der Stadtratssitzung vom 25.01.2018 geäußert.

Damals waren die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr und die komplette Auftragsvergabe an ein externes Fachbüro einstimmig beschlossen worden.

 

Mit Datum 22.05.2018 ging ein gemeinsamer Antrag der Fraktionen von CSU und FW sowie Herrn Stadtrat Herrmann (FDP) zum sofortigen Stopp der Einführung der gesplitteten Gebühr ein. Die angefallenen Kosten sollen mitgeteilt werden.

 

Zum Inhalt der im Januar vorgelegten Sitzungsvorlage wurden daraufhin die Rechtsaufsicht des Landratsamtes Nürnberger Land, der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Städtetag bzw. deren Fachabteilungen zugezogen, die folgendes mitgeteilt haben:

 

a) Landratsamt Nürnberger Land, Rechtsaufsicht

„Ihre Ausführungen zur Sitzungsvorlage sind rechtlich korrekt und nicht zu beanstanden. Neuere Literatur dazu haben wir auch nicht. Die Notwendigkeit der gesplitteten Einleitungsgebühren ist durch die ständige Rechtsprechung des BayVGH veranlasst. Eine explizite gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht, die gibt es aber für den angewandten Frischwassermaßstab auch nicht. … dennoch führt die Entscheidungslinie dazu, dass Satzungen, die eine Aufteilung in eine Schmutzwassergebühr einerseits und eine Niederschlagswassergebühr andererseits nicht vorsehen, im Gebührenteil nichtig sind. Begründet wird dies mit …. dem sog. Äquivalenzprinzip nach Art. 8 Abs. 4 KAG. Das bisherige Vorgehen der Stadt Lauf war daher rechtlich korrekt, da davon auszugehen ist, dass der Gebührenteil der bisherigen Satzung nichtig ist und einer rechtlichen Überprüfung nicht mehr Stand hält.

…… allerdings gebe ich zu bedenken, dass im Schadensfall von Vorsatz auszugehen ist; grobe Fahrlässigkeit wird sich nicht mehr begründen lassen, nachdem ein rechtskonformer Beschluss bereits vorliegt.“

 

b) Bayerischer Gemeindetag

„Die Sitzungsvorlage vom Januar 2018 gibt die Rechtslage exakt wieder. Wenn der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung über 12 % der gebührenfähigen Kosten beträgt (wovon ich hier ausgehe), dann ist die gesplittete Abwassergebühr einzuführen.

Diese Rechtslage ergibt sich seit 1972 aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Einzelne Bundesländer haben dies zur Rechtsklarheit auch in das jeweilige Landeswassergesetz übernommen. Diesen Schritt hat Bayern nicht getan. Das ändert aber nichts daran, dass die Verwaltungsgerichte und zumal seit 2003 der Bayerische Verwaltungsgerichtshof … verbindlich urteilen, die die tragfähige Kostenverteilung….zu erfolgen hat. Das sind keine Einzelfallentscheidungen, sondern es handelt sich um eine ständige und ausnahmslose Rechtsprechung, die in ganz Deutschland gleich und verbindlich ist.“

 

c) Bayerischer Städtetag

„Es sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass der Inhalt der Sitzungsunterlagen falsch gewesen wäre. Wie Sie zutreffend ausgeführt haben, bezog sich der Inhalt auf die Rechtsprechung des BayVGH, neuere (und ggf. hiervon abweichende) Urteile sind mir nicht bekannt. Demnach besteht die Pflicht einer Gebührenabstufung dann, wenn ... über 12 % …. liegen…. Diese vorgenannte Grenze … ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern wird von der Rechtsprechung festgelegt. …  Damit verbleibt hinsichtlich der Frage, ob eine separate Niederschlagswassergebühr erforderlich ist, kein Ermessensspielraum. …

Nachdem in Ihrem konkreten Fall ein Beschluss des Stadtrates, keine separate  Niederschlagswassergebühr zu erheben, …..dem Gleichheitssatz, dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatzes des sachgerechten Vorteilsausgleichs … widersprechen würden … müsste aus meiner Sicht in Erwägung gezogen werden, die Entscheidung des Stadtrates zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen (Art. 59 Abs. 2 GO).“

 

Kosten:

Das beauftragte Kommunalberatungsbüro hat ymitgeteilt, dass bei Rücknahme des Auftrags keine Regressansprüche geltend gemacht werden. Bisher sind keinerlei Kosten angefallen.