- Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt.
Bei Beachtung der Vorgaben des Einzelhandelskonzepts werden gegen den Vorentwurf des Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben.
Der Markt Eckental
beabsichtigt, den Bebauungsplan Forth-Süd Nr. 10 „Sondergebiet großflächiger
Einzelhandel südwestlich der Ohmstraße“ aufzustellen. Zulässig soll die
Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters mit den üblichen Rand- und
Nebensortimenten und einer maximalen Nettoverkaufsfläche von 2.000 m² sein.
Die Begründung zum
Bebauungsplan führt dazu folgendes an.
„Es ist Aufgabe des Marktes, alles zu
unternehmen, um Forth als Wohnstandort und lebendigen, belebten Ortsteil
langfristig zu sichern bzw. weiterzuentwickeln. Hierzu gehört u. a. die
vorliegend geplante Ausweisung eines Sondergebietes. Auf dieser Grundlage soll
die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes
(Lebensmittelvollsortimenter mit üblichen Rand- und Nebensortimenten)
vorbereitet werden. Es ist städtebauliches Ziel, insbesondere die hinsichtlich
der Lebensmittelversorgung ungenügende Nahversorgung des Ortsteils Forth (inkl.
dazugehörigem Ortsteil Frohnhof) zu sichern bzw. zu fördern.“
…
„Für den geplanten Sondergebietsstandort
liegt ein auf den 29.05.2015 datierendes Einzelhandelskonzept (Wirkungsanlayse)
der GfK Geo Marketing GmbH (20459 Hamburg) vor. Dieses beruht auf der Annahme
einer am betrachteten Standort (Fort Süd) geplanten, großflächigen
Einzelhandelsansiedlung mit einer Gesamtverkaufsflächengröße von ca. 3.200 m.“
…
„Aus den nachfolgenden Ausführungen geht
hervor, dass der Markt entgegen den dem Einzelhandelsgutachten zugrunde
gelegten Ausgangsbedingungen (Gesamtverkaufsflächengröße von 3.200 m²) im
Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung nur noch eine maximal zulässige
Verkaufsfläche von 2.000 m² vorsieht. Insofern liegt die vorliegende
Wirkungsanalyse der GfK auf der sicheren Seite und es ist davon auszugehen,
dass die gutachterlich formulierten Prognosen (noch) günstiger ausfallen, als
dies bei der vormals maßgebenden größeren Verkaufsfläche der Fall war.“
Zu den Auswirkungen des Vorhabens enthält die Begründung folgende
Aussagen.
·
Keine der an das Marktgemeindegebiet
angrenzenden, benachbarten Kommunen (Markt Igensdorf, Markt Schnaittach, Stadt
Lauf a. d. Pegnitz, Markt Heroldsberg, Gemeinde Kalchreuth, Gemeinde
Kleinsendelbach) bzw. keine darüber hinausgehende Kommune wird durch die
vorliegende Planung in ihrer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion
beeinträchtigt.
·
An den Geltungsbereich grenzen keine
Bauleitpläne benachbarter Kommunen an, die durch den vorliegenden BBP/GOP
beeinträchtigt und oder tangiert werden.
·
Der dem § 2 Abs. 2 BauGB zugrunde
liegende Rechtsgedanke der wechselseitigen kommunalen Rücksichtnahme ist
gewahrt, da sich objektiv der Markt Eckental durch die Ausweisung von
Sonderbauflächen innerhalb seines Gemeindegebietes im Ortsteil Forth nicht
gleichsam automatisch in einer Konkurrenzlage zu anderen Kommunen befindet.
·
Negativ erhebliche Auswirkungen auf die
zentralen Versorgungsbereiche der Nachbarkommunen werden durch die vorliegende
Planung nicht ausgelöst (s. hierzu Ausführungen zum vorliegenden
Einzelhandelskonzept in Teil A., Kap. 2 „Planungsanlass und Planungsziele“).
·
Es ist nicht erkennbar, dass sich durch
die vorliegende Planung Folgelasten (z. B. Versorgung und Entsorgung, Verkehr,
Immissionen usw.) auf die Nachbarkommunen ergeben, die diesen zu einem
erheblichen und unzumutbaren Anteil auferlegt werden, da die Folgeaspekte
vollständig innerhalb des Gemeindegebietes des Marktes Eckental bzw. des
Ortsteil Forth abgewickelt werden.
Bei Beachtung der
Vorgaben des Einzelhandelsgutachten empfiehlt die Verwaltung, gegen den
Bebauungsplanvorentwurf keine Einwendungen zu erheben.