Betreff
Information zu Gartenwasserzählern/Abzugszählern
Vorlage
FB 2/009/2018
Aktenzeichen
6320/FB 2/Wk
Art
Informationsvorlage_alt2

Zur Anfrage aus der Stadtratssitzung vom 22.03.2018 zum Umgang mit sogenannten Gartenwasserzählern wird folgendes ausgeführt:

 

In der städtischen BGS/EWS ist in § 9 Abs. 2 geregelt, dass nachweislich nicht auf dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen in Abzug gebracht werden können, d. h. dass dafür keine Abwassergebühr zu zahlen ist.

In § 9 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 ist ferner geregelt, dass der Nachweis dieser Wassermengen dem Gebührenpflichtigen obliegt und grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen ist, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Diese Regelungen sind auch in der vom Land Bayern veröffentlichten Mustersatzung zu finden und waren auch in allen früheren  Satzungen der Stadt so enthalten. Die Überprüfung der eingebauten Zähler erfolgte nur in Sonderfällen; die Uhren wurden dementsprechend über Jahre hinweg unverändert beibehalten.

 

Dem Grunde nach ist die städtische Gebührensatzung jedoch trotz dieser Regelungen als sehr liberal anzusehen. Das Vorhalten eines Abzugszählers ist keinesfalls verpflichtend; der Gebührenpflichtige soll damit ja eine Vergünstigung erlangen können.

So wurde in der städtischen Satzung auf einen zu zahlenden Mindestverbrauch von 12m³ verzichtet. Ebenso enthält unsere Satzung keine Regelung bezüglich einer (kostenpflichtigen) Abnahme / Verplombung durch die Stadt. Wir gehen nämlich grundsätzlich davon aus, dass die uns gemeldeten Zähler bezüglich der Zulässigkeit und des fachgerechten Einbaues die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

 

Einer Überprüfung durch die Verwaltung unterliegt derzeit lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Eichfrist von 6 Jahren. Die Zulassung nicht geeichter Zähler (unzulässig gem. § 33 Abs. 1 Mess- und Eichgesetz/MessEG) oder der Verzicht auf eine Überwachung der Eichfrist ist damit, auch im Sinne der Gebührengerechtigkeit, nicht zulässig.

Im Rahmen der Rückübernahme der Kanalgebührenveranlagung durch die Stadtverwaltung wurde daher ein großzügiger Übergangszeitraum seit 2016 gewährt und die Nutzer kontinuierlich darauf hingewiesen (erstmals bereits im November 2016, personalisierte Schreiben mit Rückantwort vom 10.11.2016), dass alte, nicht mehr geeichte Uhren ab dem Jahr 2017 nicht mehr anerkannt werden können.

Bis zur Abrechnung für die Abrechnung 2017 (also grundsätzlich bis 31.12.2017, Auslaufzeitraum war Mitte Februar 2018) wurden auch nachträglich gemeldete Zählerstände oder Uhren großzügig berücksichtigt.

 

Das Gros der betroffenen Gebührenpflichtigen hat dementsprechend gehandelt und neue Zähler eingebaut bzw. die nicht mehr geltenden Uhren stillgelegt.

Mit Hinweis auf die gerechte Vorgehensweise – auch gegenüber z. B. eines Pauschalabzugs – haben die Bürgerinnen und Bürger in den allermeisten Fällen auch mit Verständnis, ja sogar Zustimmung reagiert.

 

 

 

Die Verwaltung wird außerdem noch in diesem Jahr, und in der Folge jährlich, die Nutzer von Abzugszählern mit gesonderten Schreiben rechtzeitig auf den Ablauf deren Eichfrist hinweisen und somit weiterhin informieren. Auch hier kann eine großzügige Handhabung in Aussicht gestellt werden.

Damit soll vermieden werden, dass Zähler versehentlich weiter betrieben werden und sich dann – ggf. eben „zu spät“ herausstellt, dass ein Abzug nicht mehr berücksichtigt werden kann.

 

Die Beurteilung, ob die Verwendung eines Gartenwasserzählers für den Einzelnen überhaupt wirtschaftlich sinnvoll ist, obliegt stets dem Nutzer. Seitens der Stadt kann daher eine empfehlende Aussage nur dem Grunde nach getroffen werden.

Maßgeblich hierfür sind die Kosten, die für die Installation und den Betrieb anfallen. Diese können je nach Art und Aufwand erheblich variieren; erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, dass sich bei Einbaukosten von rd. 150-250 Euro alle sechs Jahre ein Abzug erst bei einem Jahresverbrauch von mindestens 10 cbm einigermaßen rentiert: Ersparnis dann zwischen 10-70 € in sechs Jahren, d. h. zwischen 1,70 und 12 € pro Jahr.

Zum Vergleich: Der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Person und Jahr liegt bei etwa 45 m³, also 121,50 €/p.a..

Bei derartigen Vergleichen wird auch deutlich, dass Pauschalabzüge von 10-20 cbm diejenigen begünstigen, die bei kleinen Gärten wenig vergießen (also unter 10 cbm=10.000 Liter verbrauchen), während derjenige mit einem darüber liegenden Verbrauch sowieso diesen mit einer gesonderten Uhr nachweisen wird.

Es stehen dann laut Satzung immer zwei Wahlmöglichkeiten des Nachweises zur Verfügung. Der Verwaltungsaufwand wird größer, die Kosten für die Allgemeinheit steigen.

 

Aus dem beigefügten Tabellenblatt (Nr. 1) wird ersichtlich, wie viele Gartenwasserzähler aktuell ordnungsgemäß vorhanden sind (1143 Stück), welche Abzugsmengen (aufsteigend) damit gezählt werden und um welche Beträge es sich handelt.

Gleichzeitig ist aufgezeigt, welche Mengen sich bei Einführung eines (zulässigen) Pauschalabzuges ergäben und welche Kosten dies verursachen würde (vgl. Nr. 3 der Tabelle).

 

In diesem Zusammenhang wurde auch geprüft, ob ein Pauschalabzug ohne eine Form des Nachweises, also für jeden Gebührenpflichtigen (Nr. 2) gleichermaßen, rechtlich zulässig wäre.

 

Dies ist nach dem Wortlaut der Mustersatzung und den zugehörigen Kommentierungen zu verneinen:

 

Die Kalkulation und Festsetzung einer Benutzungsgebühr gemäß Art. 8 Abs. 4 KAG bemisst sich nach dem Ausmaß, in dem der Pflichtige die öffentliche Einrichtung benutzt. Damit würde eine exakte Messung auch der Abwassermengen das gerechteste Ergebnis zur Ermittlung von Abzügen bringen. Diese Messgeräte sind jedoch unverhältnismäßig teuer, weshalb, wie allgemein üblich, auf die über die Wasserzähler gemessenen Frischwassermengen abgestellt wird. Auch zulässige Abzüge stellen also auf den ermittelten Trinkwasserverbrauch ab; die gesetzliche Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 der Mustersatzung verdeutlicht das, indem „…als Abwassermenge die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen gelten, soweit der Abzug nicht nach Absatz 3 ausgeschlossen ist…“ (sog. modifizierter Frischwassermaßstab).

Um solche Abzugsmengen zu ermitteln braucht es also immer ein „Wie“, d. h. einen wie auch immer gearteten Nachweis und ein „Wie viel“ durch einen entsprechenden Parameter.

Nicht zulässig ist in jedem Fall ein Abzug für hauswirtschaftlich genutztes Wasser (§ 10 Abs. 3 BGS/EWS), was somit einen Pauschal-Abzug für jeden Haushalt (keine Antragstellung, kein Nachweis über Vorhandensein bzw. Grundstücksgröße des Grundstücks, kein Nachweis über GWZ) ausschließt.

 

Würde z. B. für jeden Gebührenpflichtigen eine Pauschalmenge von 5 cbm (=13,50 Euro p. a.) vom Frischwasserverbrauch abgezogen, wäre dies ein unzulässiger Abzug von hauswirtschaftlich genutztem Wasser nach der Legaldefinition des KAG und der Mustersatzung. Im Übrigen würden dann 126.079,20 Euro (13,50 € x 6.500 Grundstücksanschlüsse zzgl. zusätzlich vorhandene Gartenwasserzähler) an jährlichen Gebühreneinnahmen fehlen, d. h. der Betrag ist auf die zur Kostendeckung benötigte Gebühr wieder umzulegen.

 

Die Verwaltung sieht daher keine Grundlage für eine laufende Verfahrensänderung.

Im Rahmen der nächsten Gebührenkalkulation bzw. Einführung der gesplitteten Abwassergebühr (ab dem Abrechnungszeitraum 2019) wird das Thema unter den dann geänderten Grundlagen erneut mit zu beleuchten und zu prüfen sein.