Zur Anfrage aus der Stadtratssitzung vom 22.03.2018 zum Umgang mit sogenannten Gartenwasserzählern wird folgendes ausgeführt:
In der städtischen BGS/EWS ist in § 9 Abs. 2
geregelt, dass nachweislich nicht auf dem Grundstück verbrauchte oder
zurückgehaltene Wassermengen in Abzug gebracht werden können, d. h. dass dafür
keine Abwassergebühr zu zahlen ist.
In § 9 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 ist ferner geregelt,
dass der Nachweis dieser Wassermengen dem Gebührenpflichtigen obliegt und
grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen ist, die der
Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Diese Regelungen
sind auch in der vom Land Bayern veröffentlichten Mustersatzung zu finden und
waren auch in allen früheren Satzungen
der Stadt so enthalten. Die Überprüfung der eingebauten Zähler erfolgte nur in
Sonderfällen; die Uhren wurden dementsprechend über Jahre hinweg unverändert
beibehalten.
Dem Grunde nach ist die städtische Gebührensatzung
jedoch trotz dieser Regelungen als sehr liberal anzusehen. Das Vorhalten eines
Abzugszählers ist keinesfalls verpflichtend; der Gebührenpflichtige soll damit
ja eine Vergünstigung erlangen können.
So wurde in der städtischen Satzung auf einen zu
zahlenden Mindestverbrauch von 12m³ verzichtet. Ebenso enthält unsere Satzung
keine Regelung bezüglich einer (kostenpflichtigen) Abnahme / Verplombung durch
die Stadt. Wir gehen nämlich grundsätzlich davon aus, dass die uns gemeldeten
Zähler bezüglich der Zulässigkeit und des fachgerechten Einbaues die
gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
Einer Überprüfung durch die Verwaltung unterliegt
derzeit lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Eichfrist von 6 Jahren. Die Zulassung nicht geeichter Zähler
(unzulässig gem. § 33 Abs. 1 Mess- und Eichgesetz/MessEG) oder der Verzicht auf
eine Überwachung der Eichfrist ist damit, auch im Sinne der
Gebührengerechtigkeit, nicht zulässig.
Im Rahmen der Rückübernahme der
Kanalgebührenveranlagung durch die Stadtverwaltung wurde daher ein großzügiger
Übergangszeitraum seit 2016 gewährt und die Nutzer kontinuierlich darauf
hingewiesen (erstmals bereits im November 2016, personalisierte Schreiben mit
Rückantwort vom 10.11.2016), dass alte, nicht mehr geeichte Uhren ab dem Jahr
2017 nicht mehr anerkannt werden können.
Bis zur Abrechnung für die Abrechnung 2017 (also
grundsätzlich bis 31.12.2017, Auslaufzeitraum war Mitte Februar 2018) wurden
auch nachträglich gemeldete Zählerstände oder Uhren großzügig berücksichtigt.
Das
Gros der betroffenen Gebührenpflichtigen hat dementsprechend gehandelt und neue
Zähler eingebaut bzw. die nicht mehr geltenden Uhren stillgelegt.
Mit
Hinweis auf die gerechte Vorgehensweise – auch gegenüber z. B. eines
Pauschalabzugs – haben die Bürgerinnen und Bürger in den allermeisten Fällen
auch mit Verständnis, ja sogar Zustimmung reagiert.
Die Verwaltung wird außerdem noch in diesem Jahr,
und in der Folge jährlich, die Nutzer von Abzugszählern mit gesonderten
Schreiben rechtzeitig auf den Ablauf deren Eichfrist hinweisen und somit
weiterhin informieren. Auch hier kann eine großzügige Handhabung in Aussicht
gestellt werden.
Damit soll vermieden werden, dass Zähler
versehentlich weiter betrieben werden und sich dann – ggf. eben „zu spät“
herausstellt, dass ein Abzug nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Die Beurteilung, ob die Verwendung eines
Gartenwasserzählers für den Einzelnen überhaupt wirtschaftlich sinnvoll ist,
obliegt stets dem Nutzer. Seitens der Stadt kann daher eine empfehlende Aussage
nur dem Grunde nach getroffen werden.
Maßgeblich hierfür sind die Kosten, die für die
Installation und den Betrieb anfallen. Diese können je nach Art und Aufwand
erheblich variieren; erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, dass sich bei
Einbaukosten von rd. 150-250 Euro alle sechs Jahre ein Abzug erst bei einem
Jahresverbrauch von mindestens 10 cbm einigermaßen rentiert: Ersparnis dann
zwischen 10-70 € in sechs Jahren, d. h. zwischen 1,70 und 12 € pro Jahr.
Zum Vergleich: Der durchschnittliche
Wasserverbrauch pro Person und Jahr liegt bei etwa 45 m³, also 121,50 €/p.a..
Bei derartigen Vergleichen wird auch deutlich, dass
Pauschalabzüge von 10-20 cbm diejenigen begünstigen, die bei kleinen Gärten
wenig vergießen (also unter 10 cbm=10.000 Liter verbrauchen), während derjenige
mit einem darüber liegenden Verbrauch sowieso diesen mit einer gesonderten Uhr
nachweisen wird.
Es stehen dann laut Satzung immer zwei
Wahlmöglichkeiten des Nachweises zur Verfügung. Der Verwaltungsaufwand wird
größer, die Kosten für die Allgemeinheit steigen.
Aus dem beigefügten
Tabellenblatt (Nr. 1) wird
ersichtlich, wie viele Gartenwasserzähler aktuell ordnungsgemäß vorhanden sind
(1143 Stück), welche Abzugsmengen (aufsteigend) damit gezählt werden und um
welche Beträge es sich handelt.
Gleichzeitig ist aufgezeigt, welche Mengen sich bei
Einführung eines (zulässigen) Pauschalabzuges ergäben und welche Kosten dies
verursachen würde (vgl. Nr. 3 der Tabelle).
In diesem Zusammenhang wurde auch geprüft, ob ein Pauschalabzug
ohne eine Form des Nachweises, also für jeden Gebührenpflichtigen (Nr.
2) gleichermaßen, rechtlich zulässig
wäre.
Dies
ist nach dem Wortlaut der Mustersatzung und den zugehörigen Kommentierungen zu
verneinen:
Die Kalkulation und Festsetzung einer
Benutzungsgebühr gemäß Art. 8 Abs. 4 KAG bemisst sich nach dem Ausmaß, in dem
der Pflichtige die öffentliche Einrichtung benutzt. Damit würde eine exakte
Messung auch der Abwassermengen das gerechteste Ergebnis zur Ermittlung von
Abzügen bringen. Diese Messgeräte sind jedoch unverhältnismäßig teuer, weshalb,
wie allgemein üblich, auf die über die Wasserzähler gemessenen
Frischwassermengen abgestellt wird. Auch zulässige Abzüge stellen also auf den
ermittelten Trinkwasserverbrauch ab; die gesetzliche Regelung in § 10 Abs. 2
Satz 1 der Mustersatzung verdeutlicht das, indem „…als Abwassermenge die dem
Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der
Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen gelten, soweit der
Abzug nicht nach Absatz 3 ausgeschlossen ist…“ (sog. modifizierter
Frischwassermaßstab).
Um solche Abzugsmengen zu ermitteln braucht es also
immer ein „Wie“, d. h. einen wie auch immer gearteten Nachweis und ein „Wie
viel“ durch einen entsprechenden Parameter.
Nicht zulässig ist in jedem Fall ein Abzug für
hauswirtschaftlich genutztes Wasser (§ 10 Abs. 3 BGS/EWS), was somit einen
Pauschal-Abzug für jeden Haushalt (keine Antragstellung, kein Nachweis über
Vorhandensein bzw. Grundstücksgröße des Grundstücks, kein Nachweis über GWZ)
ausschließt.
Würde z. B. für jeden Gebührenpflichtigen eine
Pauschalmenge von 5 cbm (=13,50 Euro p. a.) vom Frischwasserverbrauch abgezogen,
wäre dies ein unzulässiger Abzug von hauswirtschaftlich genutztem Wasser nach
der Legaldefinition des KAG und der Mustersatzung. Im Übrigen würden dann
126.079,20 Euro (13,50 € x 6.500 Grundstücksanschlüsse zzgl. zusätzlich
vorhandene Gartenwasserzähler) an jährlichen Gebühreneinnahmen fehlen, d. h.
der Betrag ist auf die zur Kostendeckung benötigte Gebühr wieder umzulegen.
Die Verwaltung sieht daher keine Grundlage für eine
laufende Verfahrensänderung.
Im Rahmen der nächsten Gebührenkalkulation bzw.
Einführung der gesplitteten Abwassergebühr (ab dem Abrechnungszeitraum 2019)
wird das Thema unter den dann geänderten Grundlagen erneut mit zu beleuchten
und zu prüfen sein.