Beschlussvorschlag:
Der Bau-,
Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
1.
Der Bebauungsplan Nr. 53 „Östlich vom Friedhof“ im Ortsteil Schönberg
wird durch einen Tekturplan gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB)
geändert.
2.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem
Entwurfsplan vom
20.03.2018.
3.
Der Geltungsbereich des Tekturplanes wird als „Allgemeines Wohngebiet“
nach § 4 BauNVO festgesetzt.
4.
Der Tekturplan erhält die Bezeichnung Tekturplan Nr. 2 zum Bebauungsplan
Nr. 53 „Östlich vom Friedhof“ im Ortsteil Schönberg.
5.
Der Tekturplan wird im beschleunigten Verfahren nach den Vorschriften
des § 13a BauGB aufgestellt.
6.
Der Entwurf vom 20.03.2018 wird beschlussmäßig gebilligt.
7.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich
bekanntzumachen und die öffentliche
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 durchzuführen.
Anlagen:
Tekturplanentwurf
Begründungsentwurf
Schreiben
der Grundstückseigentümer vom 01.03.2018 (nicht öffentlich)
Mit Beschluss des Bau-, Umwelt-und Stadtentwicklungsausschuss
der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 12.12.2017 wurde die Verwaltung beauftragt, für
den Bebauungsplan Nr. 53 ein Änderungsverfahren durchzuführen.
Vom Stadtbauamt wurde mittlerweile ein Tekturplan mit
Begründung als Entwurf ausgearbeitet. Plan und Begründung sind der
Beschlussvorlage beigefügt.
Gegenüber dem Plan aus dem Jahr 1983 wurden im Wesentlichen
folgende Festsetzungen geändert:
·
außer einem
Vollgeschoss mit Satteldach 35° - 42° auch zwei Vollgeschosse mit Satteldach
23°- 30° zulässig
·
statt GFZ 0,5 GFZ
0,6 zulässig
·
Garagenstandorte
nicht mehr festgesetzt
·
Firstrichtung
frei wählbar
Mit Schreiben vom 01.03.2018 haben alle Grundstückseigentümer
den Antrag gestellt, außer Satteldächern auch Walm- oder Zeltdächer zuzulassen
(siehe Anlage im nichtöffentlichen Teil).
Aus Sicht der Verwaltung sollte aus städtebaulichen und
gestalterischen Gründen allerdings an der Festsetzung „Satteldach“ festgehalten
und keine anderen Dachformen zugelassen werden.
Der Bebauungsplan wird nach den Vorschriften des § 13a BauGB
im beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Die Voraussetzung zur Anwendung des § 13a BauGB liegen vor,
da durch den Bebauungsplan weniger als 20.000 Quadratmeter Grundfläche
festgesetzt werden.
Das geplante Vorhaben unterliegt nicht der Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Anhaltspunkte zur
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter
liegen nicht vor.
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB wird von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von
der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6
Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.