Betreff
Vollzug des Ladenschlussgesetzes,
Erlass einer Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Simonshofen am 29.04.2018
Vorlage
FB 3/003/2018
Aktenzeichen
FB 3/003/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat, folgendes zu beschließen:

 

Anlässlich des Dorftages in Simonshofen wird eine Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Simonshofen am 29.04.2018 erlassen. Die Rechtsverordnung ist als Anlage 4 beigefügt und Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Am Sonntag, den 29.04.2018 findet im Ortsteil Simonshofen wie bereits 2012, 2014 und 2016 ein Dorftag statt. Die „Dorfmarkt Simonshofen eG“ hat aufgrund dieser Veranstaltung einen verkaufsoffenen Sonntag in Simonshofen beantragt.

Nach den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich vier Sonntagen geöffnet sein (§ 14 LadSchlG). Beide Voraussetzungen wären im vorliegenden Fall erfüllt. Der Dorftag ist ein gewerberechtlich festsetzbarer Markt und die derzeit geltende Rechtsverordnung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz über das Offenhalten von Verkaufsstellen schöpft das Maximum von vier Sonntagen nicht aus.

Im Rahmen des Verfahrens wurden der Einzelhandelsverband, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die örtlichen Kirchen, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und die Kreisverwaltungsbehörde angehört.

Die erhaltenen Stellungnahmen sind unterschiedlich. Der Einzelhandelsverband, die IHK, die Handwerkskammer und die Kreisverwaltungsbehörde erheben keine Einwände gegen den geplanten verkaufsoffenen Sonntag. Die evangelische Kirchengemeinde befürwortet den Antrag der „Dorfmarkt Simonshofen eG“ als gerechtfertigte Ausnahme, da der Dorftag nur alle zwei Jahre stattfinde und den Gemeinsinn im Dorf ungemein fördere (Anlage 1). Die katholische Kirchengemeinde wendet sich zwar grundsätzlich gegen die Aufweichung des Sonntagsschutzes, kann sich in diesem Fall aber eine einmalige Ausnahme vorstellen, da nicht das kommerzielle Interesse, sondern das bürgerschaftliche, überwiegend ehrenamtliche Engagement im Mittelpunkt stehe (Anlage 2). Der Deutsche Gewerkschaftsbund spricht sich aus grundsätzlichen Erwägungen des Arbeitnehmerschutzes gegen eine Genehmigung aus, da eine Ladenöffnung nicht erforderlich sei. Bei einer Güterabwägung sei aus der Perspektive von Beschäftigten dem arbeitsfreien Sonntag Vorrang einzuräumen. Zudem könne das wirtschaftliche Interesse der Händler Sonntagsöffnungen grundsätzlich nicht rechtfertigen (Anlage 3).

Aus Sicht der Verwaltung wird der Dorftag nicht lediglich vorgeschoben, um eine Öffnung des Dorfmarktes zu ermöglichen. Die Öffnung der Verkaufsstellen soll vielmehr als Abrundung des Programms dienen und ist nach Ansicht der Verwaltung nicht der Hauptanziehungspunkt für Besucher. Dies ist der Dorftag, wie es auch schon 2012, 2014 und 2016 der Fall war.