Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungs-, Personal- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
Der Einrichtungsleiter wird beauftragt, die Verhandlungen zur Anpassung der gesondert berechenbaren Investitionskosten und die Pflegesatzverhandlungen mit dem Ziel einer Einigung mit Wirkung zum 1. April 2017 so zu führen, dass das Gesamtergebnis des vorgestellten Wirtschaftsplans für 2017 erreicht werden kann. Er ist bevollmächtigt alle dafür notwenigen Schritte inhaltlich und terminlich passend einzuleiten.
Der
aktuelle Bescheid der Regierung Mittelfranken über die Berechnung der gesondert
berechenbaren Investionskosten kann frühestens zum 1.2.2017 neu verhandelt
werden. Wie schon im Zuge der Erörterung, ob und inwieweit eine GmbH eine
Lösung bei der Optimierung diesbezüglicher Gestaltungsmöglichkeiten hilfreich
sein kann, bekannt gemacht wurde, bietet die aktualisierte AVSG (Verordnung zur
Ausführung von Sozialgesetzen) einige neue Möglichkeiten, vorhandene
Aufwendungen durch höhere Erlöse abzudecken.
Dies betrifft z.B. die Abschreibungen des Gebäudes und des Inventars. Hinsichtlich des Gebäudes ist festzuhalten, dass „Nachläufer“ bei den Bauendabrechnungen, aber auch die Aufwendungen der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) bilanztechnisch aktivierbar und damit Teil der Abschreibungen sind. Hier besteht mithin Nachholbedarf.
Hinsichtlich der Nachinventarisierung wurde schon einiges zum 1.1.15 im Zuge einer Erhöhung im Rahmen der „10-Prozent-Regelung“ berücksichtigt. Aber auch hier wird noch mit geringfügigen Verbesserungen gerechnet, ebenso bei den anrechenbaren Leasingkosten.
Maßgeblich werden aber die Änderungen zum handling der Instandhaltungsaufwendungen sein. Hier waren bisher keine Kosten verhandelbar, so dass allein durch diese Position eine Entlastung des Fehlbetrages von bis ca. € 45.000.- jährlich wahrscheinlich ist.
Insgesamt wird mit Mehrerlösen in Höhe von etwa € 50 bis 60.000.- per anno gerechnet, was zu Mehrkosten der Bewohnerinnen und Bewohner in der Höhe von etwa € 45.- bis € 50.- im Mittel führen würde. Im heute noch zu beschließenden Wirtschaftsplan sind diese Erträge derzeit vollständig eingerechnet.
Es war ursprünglich angedacht, den oben angeführten frühestmöglichen Termin zu nutzen Vor Aufnahme aller Verhandlungen bzw. Veränderungen (auch positiver) ist zwingend die Bewohnervertretung anzuhören. Die Bewohnervertretung hat am 24.10.16 mitgeteilt, dass die Ankündigung der Erhöhung aus gesondert berechenbaren Investitionskosten nicht zusammen mit den Veränderungen aus dem Pflegestärkungsgesetztes 2 (PSG 2) rechtswirksam mitgeteilt werden sollte.
Letztere ist zwingend vor dem 30.11.16 den Vertragspartnern zuzuleiten. Der Wunsch einer Kombination beider Mitteilungen hatte einen Verwaltungsvereinfachenden Hintergrund. Ferner war zu problematisieren, ob es nicht zu Kritik führe, wenn wenige Wochen nach der ersten Mitteilung die Ankündigung einer weiteren Eigenanteilrelevanten Kostenanpassung folgt.
Der Wunsch der Bewohnervertretung ist also gleichbedeutend mit dem Wunsch einer längeren Verschiebung der Erhöhung. Die Stellungnahme der Bewohnervertretung ist im Ankündigungsschreiben und bei den Verhandlungen bekannt zu machen.
Gleichwohl würde sich die Einrichtungsleitung den Wunsch der Bewohnvertretung zu Eigen machen und nunmehr die Verhandlungen zu den gesondert berechenbaren Investitionskosten zum gleichen Termin wie die geplanten Pflegesatzverhandlungen zu führen. Letztere waren ursprünglich erst zum 1. Juli 2017 vorgesehen.
Als Termin für den
wunschgemäßen Abschluss beider Verhandlungen wird nunmehr der 1. April
2017 vorgeschlagen.
Da geplant ist, zur Erläuterung der vielen Veränderungen aus dem Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG 2) noch im Dezember einen Angehörigenabend durchzuführen, wäre es nach Meinung der Einrichtungsleitung sinnvoll, dort die geplanten Erhöhungen zumindest zu erwähnen. Von daher sollte Sicherheit bestehen, dass ein entsprechender Beschluss vorliegt.
Zur Info: Aus den
Veränderungen des PSG 2 zum 1.1.2017 ergibt sich für ca. 1 Drittel aller
Bewohner ein „Nullsummenspiel“ und für 2 Drittel aller Bewohner eine Entlastung
von bis zu €180.- monatlich (inoffizielle Zahlen). Zum Zeitpunkt der letzten
Erhöhung aufgrund gesondert berechenbarer Investitionskosten (1.1.15) gab es
auch eine, allerdings geringere, Entlastung „per Gesetz“. Diese wurde durch die
Erhöhung in vielen Fällen fast vollständig verrechnet. Das gab Unmut seitens
einiger, weniger Angehörigen. Nach Meinung des Heimleiters war dies
hauptsächlich der Erhöhung als solches geschuldet, die in der gewählten Form
rechtlich möglich, aber bis dahin wohl unüblich war.