Betreff
Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 98 "Westlich der Simonshofer Straße"
- Aufstellungs- und Billigungsbeschluss
Vorlage
FB 5/012/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Der Bebauungsplan Nr. 98 „Westlich der Simonshofer Straße“ wird in Bezug auf die Festsetzungen zum aktiven Lärmschutz durch einen Tekturplan gemäß § 1 Abs. 8 und § 2 Abs.1 BauGB geändert.

2.      Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Entwurfsplan vom 08.03.2016.

3.      Der Geltungsbereich des Tekturplanes wird als „Allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO festgesetzt.

4.      Der Tekturplan erhält die Bezeichnung „Tekturplan Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 98 „Westlich der Simonshofer Straße“.

5.      Die Aufstellung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung wird verzichtet.

6.      Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 durchzuführen.

 

Anlagen

1.         Bebauungsplanentwurf

2.         Begründung

 

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 98 „Westlich der Simonshofer Straße“ wurde eine schallschutztechnische Untersuchung zur Verträglichkeit der geplanten Wohnbebauung mit dem angrenzenden Krankenhausbetrieb durchgeführt. Auf Grundlage der Entwurfsplanung der Fa. Tippl vom Februar 2012 kam der Gutachter zum Ergebnis, dass zur Sicherstellung der Verträglichkeit eine Lärmschutzwand mit einer wirksamen Abschirmhöhe von 3,50 m erforderlich ist. Diese Vorgaben des Schallschutzgutachtens wurden mit detaillierten Angaben u.a. der Gelände- und Wandhöhen in Meter ü.NN als Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen.

Im August 2015 lagen dann konkrete Pläne der Fa. Tippl zur Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 397/3 der Gem. Heuchling sowie zum Geländeverlauf vor.

Mit diesen aktuellen Daten beauftragte die Fa. Tippl den Schallschutzgutachter mit einer Überprüfung der Untersuchungen von 2012. Dabei wurden auch die nun vorliegenden schallschutztechnischen Untersuchen zum Bauabschnitt BA 4 des Krankenhauses berücksichtigt.

Das Ergebnis der Untersuchungen der Wolfgang Sorge Ingenieurbüro für Bauphysik zeigt, dass auf eine aktive Lärmschutzmaßnahme nicht verzichtet werden kann. Allerdings könnte aufgrund der veränderten Eingangsdaten die Höhe der Lärmschutzwand unter Einhaltung der schallimmissionsschutztechnischen Richtwerte auf 2,0 m reduziert werden.

Mit Schreiben vom 19.02.2016 hat die Fa. Tippl nun die Änderung des Bebauungsplans beantragt.

Da diese neuen Ergebnisse jedoch nicht nur unerheblich von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans abweichen, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit der Bebauungsplan in Bezug auf die Festsetzungen zur Lärmschutzwand geändert werden.

Auch soll bemerkt werden, dass aus städtebaulichen und optischen Gesichtspunkten eine reduzierte Lärmschutzwand wesentlich verträglicher ist.

Die Änderung des Bebauungsplans kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.