Betreff
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion auf Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS)
Vorlage
FB 4/010/2013
Aktenzeichen
FB 4/6340/Ne
Art
Beschlussvorlage

Die Stadtratsfraktion der SPD beantragt mit Schreiben vom 29.04.2013 die Aufhebung der ABS und begründet dies im wesentlichen mit der derzeit hervorragenden Finanzsituation, aber auch mit der möglichen Belastung von Mietern, auf die solche Beiträge abgewälzt werden könnten. Auf den beigefügten Antrag wird verwiesen.

 

Sachverhalt:

 

Der Stadtrat der Stadt Lauf a.d. Pegnitz hat in seiner Sitzung am 28.01.2010 mehrheitlich eine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen. Aufgrund dieser ABS, die am 01.01.2011 in Kraft getreten ist, können von den Grundstückseigentümern Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen und unselbstständigen Grünanlagen (sog. Straßenbegleitgrün) erhoben werden.

Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Satzung besteht bereits seit dem erstmaligen Erlass des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) 1974, von der aber die Stadt Lauf a.d. Pegnitz bis zu dem genannten Zeitpunkt trotz mehrmaliger Hinweise des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes und der Rechtsaufsichtsbehörde keinen Gebrauch gemacht hatte. Bis zum Ende des Jahres 2009 erforderte die Finanzsituation der Stadt dies auch nicht zwingend. Die Wirtschaftskrise im Herbst 2009 und eindringliche Mahnungen der Rechtsaufsichtsbehörde im Vorfeld der Haushaltsberatungen 2010 veranlassten die Verwaltung dazu, einen entsprechenden Satzungsentwurf vorzulegen, der sowohl im Bauausschuss am 12.01.2010 als auch in der og. Stadtratssitzung ausführlich und zum Teil kontrovers diskutiert wurde.

 

Nach Stabilisierung der Haushaltslage 2011 beantragte die Stadtratsfraktion der CSU zweimal die Aufhebung der Satzung, was aber weiter mehrheitlich abgelehnt wurde.

 

Bisher wurden noch keine Straßenausbaubeiträge im Stadtgebiet oder den Ortsteilen erhoben. Als erste beitragsfähige Verbesserung wäre 2013 die Umgestaltung der Straße „Am Graben“ abzurechnen. Daneben wären für die Verbesserung der Gehwege entlang der Hüllstraße in Simonshofen, die im Rahmen der Dorferneuerung durchgeführt wurde, Ausbaubeiträge festzusetzen. Die voraussichtlichen Einnahmen für diese ersten beiden Verbesserungsmaßnahmen nach Inkrafttreten der ABS (rund 110.000 €) waren bereits im Haushalt 2012 veranschlagt und wurden als Haushaltseinnahmerest in das Jahr 2013 übertragen

 

Rechtslage:

 

Der Antrag ist fristgerecht vor der Bauausschusssitzung eingegangen. Die Verwaltung hat ihn umgehend an die Rechtsaufsichtsbehörde weiter geleitet um von dort eine rechtliche Beurteilung über die Zulässigkeit der beantragten Satzungsaufhebung zu erhalten. Ob diese bis zur Sitzung des Stadtrates am 16.05.2013 vorliegen wird, konnte das Landratsamt jedoch nicht versprechen.

 

Wie bereits in der Beschlussvorlage zum Satzungserlass dargestellt, haben die Kommunen keine uneingeschränkte kommunalpolitische Entscheidungsfreiheit über den Erlass einer ABS. Ausführlich wird in Rechtsprechung und Literatur festgestellt, dass das Wörtchen „sollen“ in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG wie ein „müssen“ auszulegen sei. Das heißt, die Gemeinden sind grundsätzlich zum Satzungserlass und damit zur Beitragserhebung verpflichtet und dürfen Ausbaumaßnahmen nur in Ausnahmefällen aus allgemeinen Deckungsmitteln finanzieren. Nur wiederholt werden kann auch der Zusammenhang zwischen der Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG und Art. 62 GO, der den Gemeinden eine zwingende Einnahmenhierarchie vorschreibt. Frau Cornelia Hesse stellt die Rechtslage zu den Straßenausbaubeiträgen im Bayerischen Gemeindetag 2013, Seite 94 f) in aller Ausführlichkeit dar. Sie nimmt u. a. auch auf die im Antrag unter Ziff. 3 genannte Rechtsprechung Bezug.

 

Richtig ist daher grundsätzlich, dass besondere Umstände, wie z. B. eine herausragende Finanzlage ausnahmsweise ein Abweichen von der grundsätzlichen Verpflichtung zum Satzungserlass und damit zur Beitragserhebung erlauben.

Bei der Beurteilung der Finanzlage kommt es aber nicht nur darauf an, ob Kreditaufnahmen zum Haushaltsausgleich notwendig sind, sondern auch wie sich der Schuldenstand darstellt, wie hoch die Schlüsselzuweisungen sind, ob und in welcher Höhe in den nächsten Jahren Investitionen bevorstehen, wozu auch die Kosten für dringend notwendige Straßenausbaumaßnahmen zählen.

 

Diese Grundsätze für die pflichtgemäße Ermessensausübung beim Erlass einer ABS gelten nach Auffassung der Verwaltung – vorbehaltlich der Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde – auch für die Aufhebung. Darüber hinaus hält die Verwaltung eine Diskussion über die Aufhebung aus Gründen der Gleichbehandlung nur deshalb noch einmal für möglich, weil noch keine Beitragsbescheide erlassen wurden. Die Aufhebung müsste daher auch rückwirkend – am besten zum Inkrafttreten der ABS zum 01.01.2011 - erfolgen, da die Beitragspflicht für die Verbesserungsmaßnahme „Am Graben“ mit Eingang der letzten Rechnung bereits entstanden ist. Damit wäre die Satzung quasi nie vorhanden gewesen.

 

Die Verwaltung kann nicht beurteilen, ob der Prüfer bei der nächsten überörtlichen Rechnungsprüfung einen solchen Aufhebungsbeschluss beanstanden wird. Allerdings wird damit wohl zu rechnen sein. Nicht nur aus diesen Gründen verzichtet die Verwaltung auf einen Beschlussvorschlag. Die Entscheidung trifft der Stadtrat nach Vorberatung durch den Bauausschuss (§ 2 Nr. 8 der Geschäftsordnung). Die Aufhebung der ABS hat dann durch Erlass einer Satzung (Entwurf siehe Anlage) zu erfolgen.

 

Ob dieser Beschluss dann möglicherweise von der Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet wird, kann allerdings derzeit nicht ausgeschlossen werden.

 

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine direkte Abwälzung von Ausbaubeiträgen durch die Grundstückseigentümer auf Mieter entgegen der Begründung der Antragstellerin nicht möglich ist.