Die Stadtratsfraktion der SPD beantragt mit Schreiben vom
Sachverhalt:
Der Stadtrat der Stadt Lauf a.d. Pegnitz hat in seiner
Sitzung am
Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Satzung
besteht bereits seit dem erstmaligen Erlass des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes
(KAG) 1974, von der aber die Stadt Lauf a.d. Pegnitz bis zu dem genannten
Zeitpunkt trotz mehrmaliger Hinweise des Bayerischen Kommunalen
Prüfungsverbandes und der Rechtsaufsichtsbehörde keinen Gebrauch gemacht hatte.
Bis zum Ende des Jahres 2009 erforderte die Finanzsituation der Stadt dies auch
nicht zwingend. Die Wirtschaftskrise im Herbst 2009 und eindringliche Mahnungen
der Rechtsaufsichtsbehörde im Vorfeld der Haushaltsberatungen 2010 veranlassten
die Verwaltung dazu, einen entsprechenden Satzungsentwurf vorzulegen, der
sowohl im Bauausschuss am
Nach Stabilisierung der Haushaltslage 2011 beantragte die Stadtratsfraktion der CSU zweimal die Aufhebung der Satzung, was aber weiter mehrheitlich abgelehnt wurde.
Bisher wurden noch keine Straßenausbaubeiträge im Stadtgebiet oder den Ortsteilen erhoben. Als erste beitragsfähige Verbesserung wäre 2013 die Umgestaltung der Straße „Am Graben“ abzurechnen. Daneben wären für die Verbesserung der Gehwege entlang der Hüllstraße in Simonshofen, die im Rahmen der Dorferneuerung durchgeführt wurde, Ausbaubeiträge festzusetzen. Die voraussichtlichen Einnahmen für diese ersten beiden Verbesserungsmaßnahmen nach Inkrafttreten der ABS (rund 110.000 €) waren bereits im Haushalt 2012 veranschlagt und wurden als Haushaltseinnahmerest in das Jahr 2013 übertragen
Rechtslage:
Der Antrag ist fristgerecht vor der Bauausschusssitzung
eingegangen. Die Verwaltung hat ihn umgehend an die Rechtsaufsichtsbehörde
weiter geleitet um von dort eine rechtliche Beurteilung über die Zulässigkeit
der beantragten Satzungsaufhebung zu erhalten. Ob diese bis zur Sitzung des
Stadtrates am
Wie bereits in der Beschlussvorlage zum Satzungserlass dargestellt, haben die Kommunen keine uneingeschränkte kommunalpolitische Entscheidungsfreiheit über den Erlass einer ABS. Ausführlich wird in Rechtsprechung und Literatur festgestellt, dass das Wörtchen „sollen“ in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG wie ein „müssen“ auszulegen sei. Das heißt, die Gemeinden sind grundsätzlich zum Satzungserlass und damit zur Beitragserhebung verpflichtet und dürfen Ausbaumaßnahmen nur in Ausnahmefällen aus allgemeinen Deckungsmitteln finanzieren. Nur wiederholt werden kann auch der Zusammenhang zwischen der Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG und Art. 62 GO, der den Gemeinden eine zwingende Einnahmenhierarchie vorschreibt. Frau Cornelia Hesse stellt die Rechtslage zu den Straßenausbaubeiträgen im Bayerischen Gemeindetag 2013, Seite 94 f) in aller Ausführlichkeit dar. Sie nimmt u. a. auch auf die im Antrag unter Ziff. 3 genannte Rechtsprechung Bezug.
Richtig ist daher grundsätzlich, dass besondere Umstände, wie z. B. eine herausragende Finanzlage ausnahmsweise ein Abweichen von der grundsätzlichen Verpflichtung zum Satzungserlass und damit zur Beitragserhebung erlauben.
Bei der Beurteilung der Finanzlage kommt es aber nicht nur darauf an, ob Kreditaufnahmen zum Haushaltsausgleich notwendig sind, sondern auch wie sich der Schuldenstand darstellt, wie hoch die Schlüsselzuweisungen sind, ob und in welcher Höhe in den nächsten Jahren Investitionen bevorstehen, wozu auch die Kosten für dringend notwendige Straßenausbaumaßnahmen zählen.
Diese Grundsätze für die pflichtgemäße Ermessensausübung
beim Erlass einer ABS gelten nach Auffassung der Verwaltung – vorbehaltlich der
Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde – auch für die Aufhebung. Darüber
hinaus hält die Verwaltung eine Diskussion über die Aufhebung aus Gründen der
Gleichbehandlung nur deshalb noch einmal für möglich, weil noch keine
Beitragsbescheide erlassen wurden. Die Aufhebung müsste daher auch rückwirkend
– am besten zum Inkrafttreten der ABS zum
Die Verwaltung kann nicht beurteilen, ob der Prüfer bei der nächsten überörtlichen Rechnungsprüfung einen solchen Aufhebungsbeschluss beanstanden wird. Allerdings wird damit wohl zu rechnen sein. Nicht nur aus diesen Gründen verzichtet die Verwaltung auf einen Beschlussvorschlag. Die Entscheidung trifft der Stadtrat nach Vorberatung durch den Bauausschuss (§ 2 Nr. 8 der Geschäftsordnung). Die Aufhebung der ABS hat dann durch Erlass einer Satzung (Entwurf siehe Anlage) zu erfolgen.
Ob dieser Beschluss dann möglicherweise von der Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet wird, kann allerdings derzeit nicht ausgeschlossen werden.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine direkte Abwälzung von Ausbaubeiträgen durch die Grundstückseigentümer auf Mieter entgegen der Begründung der Antragstellerin nicht möglich ist.