Betreff
Richtlinie über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen durch die Stadt Lauf a.d.Pegnitz für Neubau, Umbau, Erweiterung und Generalsanierung von Kindertageseinrichtungen
Vorlage
FB 2/006/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Die „Richtlinie über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen durch die Stadt Lauf a.d.Pegnitz für Neubau, Umbau, Erweiterung und Generalsanierung von Kindertageseinrichtungen“ wird rückwirkend zum 01.01.2013 beschlossen. Diese legt grundsätzlich einen städtischen Fördersatz i.H.v. 80% der zuweisungsfähigen Kosten fest.

Die Richtlinie ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

Durch die Änderung des Art. 27 BayKiBiG ist rückwirkend zum 01.01.2013 die bisher geltende Förderbeschränkung für Investitionsvorhaben an Kindertagseinrichtungen auf 2/3 der zuweisungsfähigen Kosten entfallen. Gleichzeitig ist die Verpflichtung der Kommunen, mindestens 2/3 der zuweisungsfähigen Kosten als Baukostenzuschuss zu übernehmen, entfallen. Geregelt ist nach der Neufassung des BayKiBiG i.V.m. Art. 10 FAG im Gesetz nur noch die Investitionskostenförderung des Freistaates Bayern an die Kommunen.

 

Künftig steht es im Ermessen der Kommune, ob und welchen Baukostenzuschuss sie an die Träger leistet, Zuschüsse des Freistaates werden bis höchstens 100% der zuweisungsfähigen Kosten geleistet. Dabei ist klar geregelt, dass ein Baukostenzuschuss, soweit er zu nicht zuweisungsfähigen Kosten gewährt wird, nicht in die Förderung einbezogen wird. Den Kommunen bleibt es selbst überlassen, ob der Baukostenzuschuss künftig mittels Verwaltungsakt oder vertraglicher Vereinbarung gewährt wird.

 

Aufgrund der Vielfalt der freien Träger und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es empfehlenswert, einen Grundsatzbeschluss über die Höhe der künftigen städtischen Förderung zu fassen. Dies gibt auch den Trägern eine weitere Planungssicherheit; diese war bisher auf gesetzlicher Grundlage gegeben. Um Rahmenbedingungen, wie Zuständigkeiten, Verfahren zur Antragsstellung, Fristen, Pflichten des Zuweisungsempfängers und Verfahren der Zuschussauszahlung zu regeln, wurde die in der Anlage beigefügte Richtlinie erarbeitet, welche rückwirkend zum 01.01.2013 Anwendung finden sollte.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den bisher gesetzlich festgelegten Fördersatz von 66,67% (2/3) der zuweisungsfähigen Kosten auf 80% der zuweisungsfähigen Kosten zu erhöhen, um der angespannten finanziellen Situationen der Träger Rechnung zu tragen und auch weiterhin deren hervorragende und unverzichtbare Arbeit für die Stadt zu würdigen. Damit erfüllt die Stadt Lauf a.d.Pegnitz weit über die gesetzlichen Anforderungen hinaus ihren Auftrag zur Verwirklichung einer kinder- und familienfreundlichen Politik und signalisiert, dass mit kindgemäßen Bildungsmöglichkeiten beste Erziehungs- und Bildungschancen gerecht verteilt werden.

 

Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Kosten erfolgt durch die Regierung von Mittelfranken, ebenso wie die Prüfung der Baumaßnahme nach Fertigstellung. Der Freistaat Bayern gewährt eine Zuweisung von derzeit 36% zu dem von der Stadt Lauf a.d.Pegnitz geleisteten Baukostenzuschuss, der Fördersatz wird regelmäßig der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen angepasst.