Die oben genannte städtische Verordnung ist am 20.08.1996 für die Dauer von 20 Jahren in Kraft getreten.
Rechtsgrundlage hierfür ist nach wie vor Art. 14 des Bayerischen
Immissionsschutzge-setzes, nach dem die Gemeinden zum Schutz vor unnötigen
Störungen zeitliche Beschränkungen durch Erlass einer Verordnung festlegen
können.
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner
Sitzung am 5. März 2009 über die Verordnung beraten und dem Stadtrat
mehrheitlich empfohlen, die Ausübung öffentlich ruhestörender Haus- und
Gartenarbeiten von Montag bis Samstag jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr und von
14.00 bis 19.00 Uhr zu erlauben (§ 1 Abs. 1 der VO). Die Änderung der Zeiten
(von 15.00 auf 14.00 Uhr) erstreckt sich auch auf die Benutzung von
Musikinstrumenten (§ 2 Abs. 2 der VO). Die Geldbuße für Zuwiderhandlungen in §
5 der VO wird, gemäß dem Bayer. Immissionsschutzgesetz in der Fassung v. 7.
Dez. 2004 auf 2.500,00 EUR festgesetzt (anstatt 5.000,00 DM) und die Vorschrift
des BayImSchG (Art. 18 Abs. 2 Ziffer 6 in die Jetzige Ziffer 5) abgeändert.
Unter
Berücksichtigung dieser Änderungen schlägt die Verwaltung eine Neufassung vor
und unterbreitet folgenden
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt folgende
„Verordnung
über die
Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten, die Benutzung von
Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie über
das Halten von Haustieren in der Stadt Lauf a.d. Pegnitz
vom
Die Stadt Lauf a.d. Pegnitz erlässt aufgrund des Art. 14 des Bayerischen
Immissionsschutzgesetzes -BayImSchG- vom 8. Oktober 1974 (GVBl. S. 499),
zuletzt geändert am 07. Dezember 2004
(GVBl. 2004, S 499) folgende
V e r o r d n u n
g :
§ 1
Ruhestörende Haus- und
Gartenarbeiten
(1) Im
Stadtgebiet Lauf a.d. Pegnitz ist die Ausübung öffentlich störender Haus- und
Gartenarbeiten nur erlaubt:
Montag – Samstag von 08.00 bis 12.00 Uhr
und von 14.00 bis 19.00
Uhr.
(2) Ruhestörende Hausarbeiten sind alle im
Hauswesen üblicherweise zur Besorgung des Haushaltes anfallenden lärmerregenden
Arbeiten, auch wenn sie außer Hauses (z.B. im Hof oder Garten) vorgenommen
werden, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe, d.h. die Ruhe der
Allgemeinheit, zu stören.
Lärmerregende Hausarbeiten sind insbesondere das Ausklopfen von Teppichen,
Polstermöbeln, Decken, Betten und anderen Gebrauchsgegenständen, das Hämmern,
das Sägen oder Hacken von Holz.
(3) Ruhestörende Gartenarbeiten sind die in Gärten oder Grünanlagen
üblicherweise anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die
öffentliche Ruhe, d.h. die Ruhe der Allgemeinheit, zu stören.
Lärmerregende Gartenarbeiten sind insbesondere solche, bei denen Gartengeräte
(z.B. Rasenmäher) mit Motoren benutzt werden.
(4) Unberührt hiervon bleibt das Verbot öffentlich bemerkbarer und
ruhestörender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gemäß den Vorschriften des
Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 2
Benutzung
von Musikinstrumenten,
Tonübertrags- und Tonwiedergabegeräten
(1) Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte
aller Art, insbesondere Rundfunk- und
Fernsehgeräte sowie Musikboxen und
elektrische Verstärkeranlagen für Musikinstrumente, dürfen nur in solcher
Lautstärke
benutzt und Musikinstrumente dürfen nur
so gespielt werden, dass die Allgemeinheit, insbesondere die Nachbarschaft,
nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
(2) Von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr ist
die Benutzung von Tonertragungsgeräten, Tonwiedergabegeräten und
Musikinstrumenten nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte
Personen nicht gestört werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht im unmittelbaren Bereich der Festplätze, während
der Dauer des Altstadtfestes, des
Kunigundenfestes, der Kirchweihen
in den Ortsteilen oder sonstiger Veranstaltungen mit Volksfestcharakter, soweit
dies durch die Art der Veranstaltung bedingt ist.
(4) Unberührt hiervon bleibt das Verbot des Art. 13 des Bayerischen
Immissionsschutzgesetzes -BayImSchG-, mit Hilfe von Geräten Schallzeichen zu
geben oder Tonübertragungsgeräte oder Tonwiedergabegeräte auf öffentlichen
Wegen, Straßen, Plätzen, in öffentlichen Anlagen, in der freien Natur oder in
einem Freibadegelände zu benutzen, wenn andere dadurch gestört werden.
§ 3
Halten von Haustieren
(1) Haustiere sind so zu halten, dass die
Allgemeinheit durch Lärm nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
(2) Die Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in der
jeweils gültigen Fassung über das
Halten von Hunden und über das Halten von gefährlichen Tieren bleiben davon
unberührt.
§ 4
Ausnahmen und
Befreiungen
Von
den Verboten dieser Verordnung kann die Stadt Ausnahmen und Befreiungen
gewähren, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer
unbilligen Härte führen würde und die Abweichungen auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
§ 5
Zuwiderhandlungen
Wer den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
und Abs. 2, 3 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, begeht
nach Art. 18 Abs. 2 Ziff. 5 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes eine
Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00
EUR geahndet werden.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie
gilt 20 Jahre.
Gleichzeitig
tritt die Verordnung über die Beschränkung
ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten, die Benutzung von
Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie über
das Halten von Haustieren in der Stadt Lauf a.d. Pegnitz vom 20. August 1996
außer Kraft
Lauf a.d. Pegnitz,
Stadt Lauf a.d.
Pegnitz
Benedikt Bisping
1. Bürgermeister“