Abstimmung: Ja: 27, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

Ø  I. Grundsatzbeschluss

 

Es besteht Einverständnis damit, unabhängig von der Entwicklung der Corona-Pandemie, sogenannte hybride Sitzungen ab 01.03.2022 bis 31.07.2022 unter Genehmigung der folgenden Bedingungen zuzulassen.

Die Geltungsdauer der Geschäftsordnung vom 14.12.2021 (Corona-Geschäftsordnung) wird bis Ende Februar 2022 verlängert.

 

Ø  II. Änderung der Geschäftsordnung:

 

Die Geschäftsordnung der Stadt Lauf wird wie folgt ergänzt:

 

§ 19a Hybride Sitzungen - Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

 

(1)    Die Stadt Lauf kann mit 2/3 Mehrheit beschließen, dass Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse in hybrider Form stattfinden. (Art. 47a GO)

 

(2)    Stadtratsmitglieder können mittels Ton-Bild-Übertragung an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen. Stadtratssitzungen verbleiben ausschließlich in Präsenz.

 

(3)    Stadtratsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies dem Bürgermeister nach Zugang der Ladung spätestens am Tag vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch mitteilen. 

 

(4)    Wird das Gremium zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, findet die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung statt. 

 

(5)    Bei den zugeschalteten Stadtratsmitgliedern erfolgt die Abstimmung mündlich nach namentlichem Aufruf durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht möglich. (Art. 47a, Abs. 1, Satz 6 GO)

 

(6)    Der Verantwortungsbereich der Stadt Lauf beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Stadtratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Stadtratsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Stadt Lauf liegt. (Art. 47a, Abs. 4, Satz 5 GO)

 

(7)    Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Stadtratsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt. Zuschaltungen können nur in Form von kombinierten Ton-Bild-Übertragungen zugelassen werden, nicht aber als bloße Ton-Übertragungen, weil diese die gerade in den kommunalen Gremien bedeutsamen Diskussionen und Entscheidungsfindungen „von Angesicht zu Angesicht“ nicht ermöglichen.

 

(8)    Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Stadtratsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird. Ein Verstoß wird wie  ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht behandelt und kann entsprechend  sanktioniert werden. (Art. 47a, Abs. 5, Satz 1 GO)

 

Ø  III. Technische Voraussetzungen

 

Es besteht Einverständnis damit, die für die Hybridsitzungen notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Die für eine langfristige Lösung notwendigen Ausgaben in Höhe von 160.000 Euro werden im Haushalt 2022 eingeplant. Für eine kurzfristige Interimslösung werden 1.300 Euro pro Sitzung zur Verfügung gestellt; die voraussichtlich benötigten Mittel sind im Haushalt 2022 mit einzuplanen.