Beschluss:
Der Bauausschuss lehnt die Befreiung von der Festsetzung des
Bebauungsplans Nr. 3 „Am Kehr“ zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem
Grundstück FlNr. 744/2 der Gemarkung Lauf, Kehrstraße, ab, da Grundzüge der
Planung berührt werden.
Die Einheitlichkeit der Baufenster entlang der Kehrstraße zeigt, dass die
Planung erreichen wollte, dass in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke
keine Bebauung entstehen soll.
Die geplante Einheitlichkeit wird auch durch die Querstellung der Baufenster deutlich.
Bei der Anfrage auf Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans handelt es sich nicht nur um eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze, sondern um eine Eröffnung eines vollständigen, unbeplanten, nicht mit einem Baufenster vorgesehenen Bereiches. Somit ist in diesem Bereich auch aus städtebaulichen Gründen die Befreiung nicht vertretbar.