Beschluss:
a) Der Stadtrat beschließt:
- Für die Grundstücke
Fl.Nrn. 1898/2, 1797/1, 1797/4, 1800, 1797/2, 1806, 1812, 1812/1, 1813,
1815 Tfl., 1840 Tfl., 1850 Tfl., 1851, 1853, 1803/20 und 1803 Tfl. der
Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz wird ein Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 3 BauGB
aufgestellt.
- Die Grenze des
räumlichen Geltungsbereichs für den Bebauungsplan ergibt sich aus dem
Vorentwurfsplan vom 19.11.2020.
- Der Geltungsbereich
des Bebauungsplans wird als „Sondergebiet Kunigundenberg “ gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 11 BauGB festgesetzt.
- Der Bebauungsplan
erhält die Nr. 111 und die Bezeichnung „Sondergebiet Kunigundenberg“.
- Der Vorentwurf des
Bebauungsplanes Nr. 111 „Sondergebiet Kunigundenberg“ in der Fassung vom
19.11.2020 wird gebilligt. Der Aufstellungsbeschluss des
Bebauungsplanes ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Außerdem ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
- Der
Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
ortsüblich bekanntzumachen.
Außerdem ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
b) Der Stadtrat beschließt:
1. Für
die Grundstücke Fl.Nrn. 1898/2, 1797/1, 1797/4, 1800, 1797/2, 1806, 1812,
1812/1, 1813, 1815 Tfl., 1840 Tfl., 1850 Tfl., 1851, 1853, 1803/20 und 1803
Tfl. der Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz wird das Parallelverfahren zur 9. Änderung
des derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplanes von „Grünfläche, Fläche für
die Landwirtschaft, Fläche des öffentlichen Verkehrs“ in „Sonderbaufläche“
eingeleitet.
2. Dem Vorentwurf der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 19.11.2020 wird zugestimmt.
3. Der
Änderungsbeschluss des Flächennutzungsplanes ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
ortsüblich bekanntzumachen.
Außerdem ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.