Beschluss:

 

a) Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Für die Grundstücke Fl.Nrn. 1898/2, 1797/1, 1797/4, 1800, 1797/2, 1806, 1812, 1812/1, 1813, 1815 Tfl., 1840 Tfl., 1850 Tfl., 1851, 1853, 1803/20 und 1803 Tfl. der Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz wird ein Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 3 BauGB aufgestellt.

  2. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs für den Bebauungsplan ergibt sich aus dem Vorentwurfsplan vom 19.11.2020.

  3. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als „Sondergebiet Kunigundenberg “ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt.

  4. Der Bebauungsplan erhält die Nr. 111 und die Bezeichnung „Sondergebiet Kunigundenberg“.

  5. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 111 „Sondergebiet Kunigundenberg“ in der Fassung vom 19.11.2020 wird gebilligt. Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

    Außerdem ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

  6. Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

    Außerdem ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

 

b)           Der Stadtrat beschließt:

 

1.    Für die Grundstücke Fl.Nrn. 1898/2, 1797/1, 1797/4, 1800, 1797/2, 1806, 1812, 1812/1, 1813, 1815 Tfl., 1840 Tfl., 1850 Tfl., 1851, 1853, 1803/20 und 1803 Tfl. der Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz wird das Parallelverfahren zur 9. Änderung des derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplanes von „Grünfläche, Fläche für die Landwirtschaft, Fläche des öffentlichen Verkehrs“ in „Sonderbaufläche“ eingeleitet.

2.    Dem Vorentwurf der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 19.11.2020 wird zugestimmt.

 

3.    Der Änderungsbeschluss des Flächennutzungsplanes ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Außerdem ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.