Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Beschluss:

Der Bauausschuss beschließt:

 

Es wird festgestellt, dass bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs 2 BauGB Anregungen und Einwendungen zur Planung von folgenden Stellen vorgebracht wurden:

 

·                 Landratsamt Nürnberger Land – Untere Naturschutzbehörde

·                 Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

·                 Städtische Werke Lauf a.d.Pegnitz

·                 Vermessungsamt Nürnberg, Außenstelle Hersbruck

·                  

Zu den Einwendungen des Landratsamtes wird festgestellt:

 

Der Bachgraben westlich der Hopfenstraße bleibt erhalten. Damit entfällt das Planungsbedürfnis. Diese Fläche wird aus dem Geltungsbereich des Tekturplans ausgenommen.


Der Grunderwerb für das Regenrückhaltebecken erfolgt im Rahmen der Flurerneuerung. Die Einbeziehung in den Bebauungsplan ist nicht mehr erforderlich. Die Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Belange erfolgt im Zuge des zum wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zu erstellenden landschaftspflegerischen Begleitplans.

 

Eine Festsetzung zur Erhaltung des Baumbestandes kann nicht befürwortet werden, da die betroffenen Grundstücke bereits durch die darüber verlaufende Freileitung der N-ERGIE in ihrer Nutzbarkeit erheblich eingeschränkt sind.

 

Zu den Einwendungen des Wasserwirtschaftsamtes wird festgestellt:

 

Der erforderliche abwassertechnische Entwurf konnte bislang nicht eingereicht werden, da die Lage des Regenrückhaltebeckens noch nicht endgültig festgelegt werden konnte. Sobald im Rahmen der Flurerneuerung die Lage fixiert ist, werden die notwendigen Unterlagen eingereicht.

 

Zu der Anregung der Städtischen Werke Lauf a.d.Pegnitz wird festgestellt:

 

Die Festsetzung einer Dienstbarkeit zur Leitungsverlegung in den privaten Verkehrsflächen wird in den Bebauungsplan übernommen.

 

Zu der Anregung des Vermessungsamtes Nürnberg – Außenstelle Hersbruck wird festgestellt:

 

Wenn sich nach Inkrafttreten des Tekturplans eine Umsetzung der Planung auf freiwilliger Basis nicht realisieren lässt, wird ein Umlegungsverfahren nach BauGB eingeleitet.

 

 

Der Tekturplan Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 26 „Westlich der Kreisstraße LAU 8 wird mit den beschlossenen Änderungen gebilligt.

Im weiteren Verfahrensablauf ist die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.