Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt:
1. Nachweislich
unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis
zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung
der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden
Gewerbesteuern stellen. Vorläufig werden die zinslosen Stundungen auf drei
Monate befristet. Die Anträge sollten nicht deshalb abgelehnt werden, weil die
Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen
nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen
sollten keine strengen Anforderungen gestellt werden.
2. Die
Entscheidung über die Gewährung und die ggf. erforderlichen Verlängerungen der
vorgenannten Stundungen werden bei einer Laufzeit bis zum 31.12.2020 der
Verwaltung (1. Bürgermeister) übertragen.