Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Ferienausschuss beschließt:

 

1.         Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern stellen. Vorläufig werden die zinslosen Stundungen auf drei Monate befristet. Die Anträge sollten nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollten keine strengen Anforderungen gestellt werden.

 

2.         Die Entscheidung über die Gewährung und die ggf. erforderlichen Verlängerungen der vorgenannten Stundungen werden bei einer Laufzeit bis zum 31.12.2020 der Verwaltung (1. Bürgermeister) übertragen.