Sitzung: 25.02.2010 StR/002/2010
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 30, Nein: 0
Vorlage: HA/141/2010
Frau Stadträtin Helmreich verlässt den Sitzungssaal.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
die Gebührensatzung für das Freibad der Stadt Lauf a.d. Pegnitz mit Wirkung vom 01.04.2010 wie folgt neu zu fassen:
„Gebührensatzung
für
das Freibad der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
vom …
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 4.4.1993 (GVBl S. 264) folgende
G e b ü h r e n s a t z u n
g
für das Freibad der Stadt Lauf a.d.Pegnitz:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des städtischen Freibades werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenig
§ 3
Entstehung und
Fälligkeit
der Gebührenschuld
(1) Die Eintrittsgebühren sind beim Passieren des Eingangs (Kassenschalter), Gebühren für Mehrfach- und Dauerkarten bei deren Erwerb zu entrichten. Tageskarten und eingelöste Einzeltageskarten der Zehnerkarten gelten für eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer, längstens bis zum Betriebsschluss des (Ein-) Lösungstages.
(2) Sonstige Gebühren entstehen mit ihrer Bekanntgabe des Gebührenanspruchs gegenüber dem Gebührenschuldner.
(3) Sämtliche Gebühren sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig.
§ 4
Gebührenarten und Gebührenhöhe
(1) Die Gebühren (einschließlich Umsatzsteuer) werden wie folgt festgesetzt:
a) Tageskarten:
Eintrittsgebühren für eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer, längstens bis zum Betriebsschluss des Lösungstages
aa) für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben 3,00 €
außer
von Montag bis Freitag, ausgenommen
gesetz- liche
Feiertag
bb) für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres 1,30 €
außer
von Montag bis Freitag, ausgenommen
gesetz- liche
Feiertag
b) Zehnerkarten:
aa) für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben 25,00 €
bb) für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres 10,00 €.
c) Saisondauerkarten:
aa) für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben 40,00 €
bb) für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres 20,00 €
cc) für Familien 80,00 €.
(2) In diesen Eintrittsgebühren ist die Benutzung der Wechselkabinen und der Garderobenschränke (Schließfächer) enthalten.
(3) Die Badegäste sind verpflichtet, die Eintrittskarten bis zum Verlassen des Freibads aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 5
Ermäßigte Gebührensätze
(1) Die ermäßigten Gebühren (einschließlich Umsatzsteuer) werden wie folgt festgesetzt:
a) für Rentner:
Tageskarten 1,50 €
außer von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetz-
liche Feiertag
Zehnerkarten 10,00 €
Saisondauerkarten 20,00 €.
Als Rentner gelten solche Personen, die Rente aus der Arbeiter-, Angestellten-, Unfall- oder Knappschaftsversicherung oder dem Bundesversorgungsgesetz erhalten oder mehr als 50 v.H. erwerbsunfähig sind.
b)
für Schüler und Studenten bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres, Grundwehr- und Zivildienstleistend
Tageskarten: 1,30 €
außer von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetz-
liche Feiertag
Zehnerkarten: 10,00
€
Saisondauerkarten: 20,00 €.
Schüler und Studenten im Sinne dieser Satzung sind solche Personen, die der Schulpflicht unterliegen oder weiterführende Schulen oder Hochschulen besuchen.
(2) Bei Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung ist die Berechtigung auf Verlangen durch Vorlage des entsprechenden Nachweises zu belegen.
Anerkannt werden bei
- Vollzeit- und Berufsschülern der Schülerausweis mit Lichtbild und bei Studenten die Immatrikulationsbescheinigung in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild oder Studentenausweis mit Lichtbild;
- Grundwehr- und Zivildienstleistenden der Dienstausweis;
- Schwerbehinderten der amtliche Ausweis;
- Rentnern und Beziehern von Arbeitslosengeld Nachweise der entsprechenden Rentenversicherungsträger bzw. Behörden in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild.
§ 6
Gebührenbefreiung
Von der Entrichtung der Eintrittsgebühren sind befreit:
1. Kinder unter 6 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen;
2. Lehrkräfte als Aufsichtspersonal von Schulklassen;
3. Schulklassen unter Führung und Aufsicht einer Lehrkraft;
4. Aktive Mitglieder der Wasserwacht;
5. Begleitpersonen von Schwerbehinderten (im Ausweis B eingetragen).
§ 7
(Familien-)Saisondauerkarten
(1) (Familien-)Saisondauerkarten gelten nur für die Badesaison eines Jahres und sind nicht übertragbar. Für verlorengegangene oder abhanden gekommene Eintrittsnachweise wird kein Ersatz ausgestellt.
(2) Die Familiensaisondauerkarten werden im Rathaus auf den jeweiligen Familiennamen ausgestellt. Jedes Familienmitglied erhält eine eigene Karte. Zur Familie im Sinne dieser Satzung gehören die Ehegatten bzw. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und deren Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, Schüler aller Schulgattungen und Studenten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie Grund- oder Zivildienstleistende
Stichtag für die Berechnung des Lebensalters ist jeweils der Beginn der Badesaison (zwischen dem 1. und 15. Mai eines Jahres). Schüler und Studenten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben einen Nachweis vorzulegen.
Bei missbräuchlicher Verwendung der Familiendauerkarten wird diese sofort entzogen.
§ 8
Schließfächer und Kästchenschlösser
(1) Die Schließfächer werden den Freibadbenutzern unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Erhoben werden
Mietgebühr für ein Kästchenschloss 0,60 € / Tag
Pfandgebühr für ein Schloss 6,00 €.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. April 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Freibad der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 27. April 1978 einschließlich der bisher erlassenen und eingearbeiteten Änderungssatzungen außer Kraft.
Lauf a.d.Pegnitz, den …
Stadt Lauf a.d.Pegnitz
Benedikt Bisping
1. Bürgermeister“
Herr Stadtrat Ittner und Frau Stadträtin Hoyer-Neuß verlassen den Sitzungssaal.
Frau Stadträtin Helmreich kommt wieder in den Sitzungssaal.