Beschluss:
Der Bau-,
Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
1. Die
bei der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen und Äußerungen zum
Bebauungsplan sowie die Abwägungsvorschläge sind tabellarisch in Anlage 1 zur
Beschlussfassung aufgeführt.
Den in Anlage 1 aufgeführten Beschlussvorschlägen wird zugestimmt.
Die Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses.
2. Die bei
der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
vorgebrachten Stellungnahmen und Äußerungen zum Bebauungsplan sowie die
Abwägungsvorschläge sind tabellarisch in Anlage 2 zur Beschlussfassung
aufgeführt.
Den in Anlage 2 aufgeführten Beschlussvorschlägen wird zugestimmt.
Die Anlage 2 ist Bestandteil des Beschlusses.
3. Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 04.06.2019 wird gebilligt.
4. Der
Bebauungsplan Nr. 108 „Gewerbegebiet Lauf-West“ in der Fassung vom 04.06.2019
wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.
Der Textteil hat folgenden Wortlaut:
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt aufgrund der §§ 1 Abs.3, 2 Abs.1, 2a, 9, 9a, 10, 10a, 13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) und des Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.2007 in Verbindung mit § 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende
Satzung
für den Bebauungsplan der Stadt Lauf
a.d.Pegnitz Nr. 108
„Gewerbegebiet Lauf-West“
§ 1
(1) Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 108 gilt der vom Büro TEAM 4, Bauernschmitt - Enders - Wehner, Nürnberg
ausgearbeitete Plan vom 04.06.2019, der mit dem Textteil und der Begründung den
Bebauungsplan bildet.
(2) Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
ergibt sich aus dem Plan.
§ 2
Dieser Bebauungsplan tritt gemäß §
10 Abs.3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten
alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche dem Bebauungsplan ent- oder
widersprechen, außer Kraft.
5. Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.