Beschluss:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

1.         Die bei der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen und Äußerungen zum Bebauungsplan sowie die Abwägungsvorschläge sind tabellarisch in Anlage 1 zur Beschlussfassung aufgeführt.

Den in Anlage 1 aufgeführten Beschlussvorschlägen wird zugestimmt.

Die Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

2.      Die bei der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen und Äußerungen zum Bebauungsplan sowie die Abwägungsvorschläge sind tabellarisch in Anlage 2 zur Beschlussfassung aufgeführt.

Den in Anlage 2 aufgeführten Beschlussvorschlägen wird zugestimmt.

Die Anlage 2 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

3.      Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 04.06.2019 wird gebilligt.

 

4.      Der Bebauungsplan Nr. 108 „Gewerbegebiet Lauf-West“ in der Fassung vom 04.06.2019 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.

Der Textteil hat folgenden Wortlaut:

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt aufgrund der §§ 1 Abs.3, 2 Abs.1, 2a, 9, 9a, 10, 10a, 13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) und des Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.2007 in Verbindung mit § 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende

 

Satzung

 

für den Bebauungsplan der Stadt Lauf a.d.Pegnitz Nr. 108

„Gewerbegebiet Lauf-West“

 

 

§ 1

 

(1)     Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 108 gilt der vom Büro TEAM 4, Bauernschmitt - Enders - Wehner, Nürnberg ausgearbeitete Plan vom 04.06.2019, der mit dem Textteil und der Begründung den Bebauungsplan bildet.

 

(2)     Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.

 

§ 2

 

Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs.3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche dem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft.

5.      Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.