Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 5

Herr Zenger gibt folgenden Sachstand bekannt:

 

Die Firma Scharrer Holzhandel GbR betreibt im Ortsteil Ziegelhütte einen Betrieb für die Produktion und Vermarktung von Brennholz. Das derzeitige Betriebsgrundstück östlich der Kreisstraße LAU 8 ist im Flächennutzungsplan der Stadt Lauf als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt und liegt planungsrechtlich im Außenbereich, eine baurechtliche Genehmigung für den Betrieb wurde nie beantragt. Ein Antrag der Fa. Scharrer vom 16.06.2008 auf Darstellung des Grundstücks als „gewerbliche Baufläche“ wurde vom Bauausschuss am 22.07.2008 abgelehnt.

 

Die Erteilung einer Baugenehmigung als sonstiges Vorhaben im Außenbereich kann vom Landratsamt Nürnberger Land aus rechtlichen Gründen nicht in Aussicht gestellt werden.

 

Bei einem gemeinsamen Gespräch mit Vertretern des Landratsamtes, der Stadt Lauf und der Fa. Scharrer am 01.04.2009 wurde der Fa. Scharrer erläutert, dass unter den gegebenen Umständen eine baurechtliche Genehmigung des Betriebs am derzeitigen Standort nicht möglich ist. Die einzige Möglichkeit der Weiterführung des Betriebs wird in einer Verlagerung in ein Gewerbe- oder Industriegebiet gesehen. Sollte sich die Fa. Scharrer nicht für eine Verlagerung entscheiden, muss das Landratsamt eine Nutzungsuntersagung für den derzeitigen Betriebsstandort erlassen.

 

Nun teilte die Fa. Scharrer dem Landratsamt mit, dass eine Verlagerung in ein Gewerbe- oder Industriegebiet für die Firma aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Die einzige Möglichkeit einer Verlagerung wäre auf das Grundstück Fl. Nr. 290 der Gemarkung Dehnberg westlich der Kreisstraße LAU 8 in Ziegelhütte, das bereits zum Teil als Lagerfläche mitgenutzt wird. Sollte dies ebenfalls nicht genehmigungsfähig sein, muss die Fa. Scharrer den Betrieb einstellen.

 

Seitens des Landratsamtes wäre diese Lösung unter Zurückstellung aller Bedenken genehmigungsfähig, wenn seitens der Stadt Lauf der Flächennutzungsplan geändert (Darstellung einer „gewerblichen Baufläche“ statt „Fläche für die Landwirtschaft“) und ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan und durch Auflagen in der Baugenehmigung könnte gesichert werden, dass die Lärmbelästigungen der Anwohner im Ortsteil Ziegelhütte ein zumutbares Maß nicht überschreitet. Allerdings wird auch darauf hingewiesen, dass zur Lärmbegrenzung eventuell erhebliche finanzielle Mittel aufgewandt werden müssten (z.B. Errichtung einer Werkhalle, Einhausungen der Maschinen, Lärmschutzwände u.s.w.). Ebenso muss mit Beschränkungen der Arbeitszeit gerechnet werden. Ob dieser Aufwand für die Fa. Scharrer finanziell tragbar wäre bzw. ob unter den möglichen Einschränkungen noch ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist, kann nur über ein entsprechendes Gutachten ermittelt werden.

Mit dem Abschluss entsprechender städtebaulicher Verträge könnte auch abgesichert werden, dass die gewerbliche Baufläche ausschließlich durch die Fa. Scharrer genutzt werden kann.

 

Soweit die Überlegungen des Landratsamtes Nürnberger Land.

 

Grundsätzlich muss allerdings schon überlegt werden, ob im Bereich „Ziegelhütte“ überhaupt noch eine bauliche Entwicklung sinnvoll ist, oder ob gemäß einschlägiger Beschlüsse des Stadtrates zum Flächennutzungsplan, im Rahmen der Überarbeitung des Flächennutzungsplans und zuletzt beim konkreten Antrag von Herrn Scharrer auf Änderung des Flächennutzungsplan der jetzige Planungsstand beibehalten wird.

 

Zur Entscheidung über das weitere Vorgehen benötigt das Landratsamt eine Stellungnahme der Stadt Lauf.

 

Nach ausführlicher, kontroverser Diskussion fasst das Gremium folgenden

 

 


Beschluss:

 

Der Bauausschuss ist nach gründlicher Prüfung der durch das Landratsamt Nürnberger Land angedachten Vorgehensweise der Auffassung, dass im Bereich „Ziegelhütte“ weder eine Änderung des Flächennutzungsplans noch die Aufstellung eines Bebauungsplans in Betracht kommt.

 

Eine weitere bauliche Entwicklung über den Bestand und den Bereich der Abrundungssatzung hinaus wird nicht für erforderlich gehalten.