Beschluss:
Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
1. Es wird festgestellt, dass im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Äußerungen zur Planung vorgebracht wurden.
2. Es wird festgestellt, dass bei der
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 2 BauGB keine Einwände vorgebracht wurden bzw. keine Äußerungen
eingegangen sind von:
- Regierung von Mittelfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Ansbach
- Planungsverband Region Nürnberg
- Staatliches Bauamt Nürnberg- Straßenbau
- StWL Städtische werke Lauf a.d.Pegnitz
- GVL Gasversorgung Lauf a.d.Pegnitz GmbH
- Vodafone Kabel Deutschland GmbH
- Bisping & Bisping GmbH & Co.KG
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Nürnberg
- Einzelhandelsverband Lauf
- Bund Naturschutz OG Lauf
- Herr Kreisbrandrat Norbert Thiel
Zu den bei der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:
Landratsamt Nürnberg Land:
Die Hinweise des Landratsamtes werden zur Kenntnis genommen. Beim beauftragten Schallschutzgutachter handelt es sich um einen bekannterweise zuverlässigen und fachlich versierten Gutachter. Durch die Teilaufhebung ergibt sich hinsichtlich der grundsätzlichen Bebaubarkeit mit Wohnbebauung keine Veränderung.
Wasserwirtschaftsamt
Durch die Teilaufhebung ergibt sich hinsichtlich der grundsätzlichen Bebaubarkeit mit Wohnbebauung keine Veränderung.
Main-Donau Netzgesellschaft
Durch den Tekturplan (Teilaufhebung) werden keine baulichen Veränderungen an der Bestandssituation veranlasst.
Deutsche Telekom Technik GmbH
Durch den Tekturplan (Teilaufhebung) werden keine baulichen Veränderungen an der Bestandssituation veranlasst.
Polizeiinspektion Lauf
Die Zufahrt muss über die Wagnergasse erfolgen.
Bayer. Landesamt für
Denkmalpflege:
Die Teilaufhebung wurde im
Vorfeld mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt. Für den
Geltungsbereich der Teilaufhebung ist auch im aktuell rechtsverbindlichen
Bebauungsplan Nr. 64 eine Bebauung vorgesehen. Durch die Teilaufhebung ergibt
sich hinsichtlich der grundsätzlichen Bebaubarkeit keine Veränderung. Durch die
Teilaufhebung wird eine Bebauung nach § 34 BauGB ermöglicht. Die Rechtsposition
ist zumindest nicht schlechter, weil bei § 34 kein Abwägungsspielraum besteht.
Für künftige Bauvorhaben ist das materielle Bauplanungs-, Bauordnungs- und
sonstige öffentliche Recht – insbesondere das Denkmalschutzrecht – einzuhalten.
Einzuhaltende Abstände sind durch gesetzliche Abstandsflächen (BayBO) geregelt.
3. Der Tekturplan Nr. 1 (Teilaufhebung) zum Bebauungsplan Nr. 64 „Areal Stettner“ vom 28.11.2017 wird hiermit als Satzung nach § 10 BauGB aufgestellt.
Der Textteil hat folgenden Wortlaut:
„Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9.10.13,13 a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl.Seite 796) folgende
S a t z u n g
für den Tekturplan
Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 64 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
„Areal Stettner“
- Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 durch Teilaufhebung –
§ 1
(1) Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 64 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz „Areal Stettner“ wird für den Geltungsbereich des Tekturplanes Nr.1 aufgehoben.
(2) Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan vom 28.11.2017.
§ 2
Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft.“
4. Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.